Auf einen Blick: Was sich 2023 für kleine und mittlere Unternehmen ändert
Neues Jahr, neue Regeln. Auf kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland kommt eine Reihe von Änderungen zu – zum Beispiel rechtlich, steuerlich und mit Blick auf Arbeitnehmende. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengefasst.
Recht & Gesetz
Whistleblower: Für Arbeitnehmende muss es unternehmensintern eine Meldestelle geben, an die sie sich wenden können, wenn sie als „Whistleblower“ (Hinweisgeber) auf rechtliche Verstöße in der Firma aufmerksam machen wollen. Zur Einrichtung einer solchen Meldestelle sind Unternehmen ab 2023 gesetzlich verpflichtet.
Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten sowie Firmen im Finanzdienstleistungsbereich mussten die Meldestelle bereits zum 1. Januar 2023 eingerichtet haben. Firmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit. Wer keine Meldestelle einrichtet, dem droht ein Bußgeld von 20.000 Euro.
Lieferketten: Ab Januar gilt das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Das Ziel: die Menschenrechtslage international zu verbessern, indem Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette verstärkt auf Kinderschutz, Gleichbehandlung in der Beschäftigung und angemessene Entlohnung achten. Das Gesetz richtet sich zunächst nur an Unternehmen mit über 3.000 Beschäftigten. Aber diese Unternehmen sind nun auch für das Agieren ihrer Zulieferer verantwortlich. „Das bedeutet, dass sich kleine und mittlere Unternehmen auf zusätzliche Dokumentation und Nachweispflichten hinsichtlich sozialer und ökologischer Mindeststandards einstellen müssen“, sagt Matthias Bianchi vom Deutschen Mittelstands-Bund (DMB).
Elektronische Bescheinigungen an die Arbeitsagentur: Arbeitgeber/-innen dürfen ab Januar 2023 Dokumente wie
- Arbeitsbescheinigung
- EU-Arbeitsbescheinigung
- Nebeneinkommensbescheinigung
nur noch online – und nicht mehr in Papierform – an die Agentur für Arbeit übermitteln.
Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP): Der Aufwand bei einer Betriebsprüfung soll künftig verringert werden – und zwar durch elektronische Prozesse und Daten. Daher gilt ab Januar verpflichtend die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung. Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, die Verpflichtung per Antrag beim Prüfdienst des zuständigen Rentenversicherungsträgers maximal bis Ende 2026 hinauszuschieben. Weitere Infos gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung.
Steuern & Finanzen
Stundung von Steuerzahlungen: Unternehmen können angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage und den Folgen des Ukraine-Krieges beim zuständigen Finanzamt eine Stundung ihrer Steuerzahlungen beantragen. „Das Amt entscheidet dann im Einzelfall“, erklärt Bianchi.
Inflationsprämie: Unternehmen haben die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro zu zahlen – als Ausgleich für die gestiegenen Energie- und Lebensmittelpreise. Die Prämie können sie rückwirkend zum 1. Oktober 2022 und bis zum 31. Dezember 2024 zahlen. Möglich ist eine Einmalzahlung von 3.000 Euro pro beschäftigte Person oder mehrere Teilzahlungen. Die Zahlung muss zusätzlich zum normalen Lohn oder Gehalt erfolgen.
Personal
Berufliche Weiterbildung während der Kurzarbeit: Wer Beschäftigten im Zuge der Kurzarbeit eine berufliche Weiterbildung ermöglicht, bekommt noch bis zum 31. Juli 2023 die Hälfte der Ausgaben dafür über die Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet. Die genauen Voraussetzungen finden sich im Sozialgesetzbuch.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Die Arbeitsunfähigkeitsdaten (AU-Daten) ihrer Beschäftigten können Unternehmen ab Januar 2023 nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.
Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung: Unternehmen müssen jungen Leuten, die ab Januar 2023 eine Ausbildung beginnen, im ersten Jahr eine Mindestausbildungsvergütung von 620 Euro pro Monat zahlen. In den darauffolgenden Ausbildungsjahren steigt per Gesetz der Betrag im zweiten Ausbildungsjahr um 18%, im dritten um 35% und im vierten Ausbildungsjahr um 40%.
Strom & Gas
Preisbremsen für Energie: Von den Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme sollen im kommenden Jahr neben den Verbraucher/-innen auch kleine und mittlere Unternehmen profitieren. Für 80% des bisherigen Jahresverbrauchs subventioniert der Staat den Preis.
- Beim Gas wird der Preis auf 12 Cent je Kilowattstunde begrenzt,
- bei Fernwärme auf 9,5 Cent.
- Bei Strom ist der Preis auf 40 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.
Für den Energieverbrauch, der über der 80-Prozent-Marke liegt, fallen dann die marktüblichen Preise an. So will der Staat auch Unternehmen zum Energiesparen animieren.
E-Auto-Förderung: Ab dem 1. September 2023 will die Bundesregierung die E-Auto-Prämie auf Privatpersonen beschränken – Unternehmen gehen ab dann leer aus.