Glossar Entgelttransparenz – Was ist was?
Schlauen Sie sich auf, welche Kosten für Ihr Girokonto, das Basiskonto oder den Zahlungsverkehr anfallen.
Entgeltinformation für das Girokonto ansehen (PDF, 123 KB)
Entgeltinformation für das Basiskonto ansehen (PDF, 119 KB)
Sie haben ein Girokonto bei uns? Dann bekommen Sie einmal im Jahr eine Entgeltaufstellung. Da steht genau beschrieben, welche Kosten wie oft bei Ihnen angefallen sind. Diese bekommen Sie in Ihre Post-Box.
Zum besseren Vergleich von Girokonten bei verschiedenen Anbietern stellen wir Ihnen ein Infoblatt bereit: eins für das Girokonto und eins für das Basiskonto.
Bestimmte Begriffe müssen wir verwenden, da ist nichts zu machen. Aber wir erklären sie Ihnen gerne.
Eine Übersicht dazu finden Sie im Glossar.
Glossar
Informationen zum Zahlungskontengesetz
Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste
Der Kontoanbieter führt das Konto, das durch den Kunden genutzt wird.
Theoretisch führen wir Ihr Konto für Sie und Sie nutzen es.
Zahlungen (ohne Karten)
Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto durch.
Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn eine Überweisung in Euro innerhalb der EWR-Staaten erfolgt.
Ganz einfach erklärt: Sie erteilen uns einen Auftrag, einen gewissen Betrag an einen bestimmten Zahlungsempfänger zu überweisen.
Der Kunde erhält den Betrag einer Überweisung aus den EWR-Staaten auf seinem Zahlungskonto in Euro gutgeschrieben.
Wir sagen dazu: Sie bekommen Geld überwiesen. Diesen Betrag sehen Sie als Gutschrift auf Ihrem Konto.
Der Kontoanbieter überweist auf Anweisung des Kunden regelmäßig einen festen Geldbetrag vom Konto des Kunden auf ein anderes Konto.
Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn die Überweisung in Euro innerhalb der EWR-Staaten erfolgt.
Einfach erklärt: Legen Sie einmalig einen Überweisungs-Auftrag, z.B. für Ihre Miete an. Das wird dann regelmäßig (z.B. monatlich) ausgeführt.
Der Kunde ermächtigt eine andere Person (Empfänger), den Kontoanbieter anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu
übertragen. Der Kontoanbieter überträgt dann zu einem oder mehreren von Kunde und Empfänger vereinbarten Termin(en) Geld von dem Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Der Betrag kann unterschiedlich hoch
sein. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn der Lastschrifteinzug in Euro aus EWR-Staaten erfolgt.
Sie erteilen ein SEPA-Lastschriftmandat z.B. an Ihren Energieversorger. Der darf dann das Geld von Ihrem Konto einziehen und Sie müssen an nichts mehr denken.
Das Entgelt fällt an, wenn der Zahlungsdienstleister eine Lastschrift in Euro aus EWR-Staaten berechtigterweise nicht einlöst.
Eine andere Bank in den Euro-Ländern führt berechtigterweise eine Lastschrift nicht aus.
Das Entgelt fällt an, wenn der Zahlungsdienstleister einen Überweisungsauftrag in Euro in EWR-Staaten berechtigterweise nicht ausführt.
Eine andere Bank in den Euro-Ländern führt berechtigterweise eine Überweisung nicht aus.
Karten und Bargeld
Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto des Kunden verbunden ist. Der Betrag jeder Transaktion durch die Verwendung der Zahlungskarte wird direkt und in voller Höhe von dem Konto des Kunden abgebucht.
Ganz einfach – girocard ;-)
Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto des Kunden verbunden ist. Der Gesamtbetrag der Transaktionen durch die
Verwendung der Zahlungskarte innerhalb eines vereinbarten Zeitraums wird zu einem bestimmten Termin in voller Höhe oder teilweise von dem Konto des Kunden abgebucht. In einer Kreditvereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kunden wird festgelegt, ob dem Kunden für die Inanspruchnahme des Kredits Zinsen berechnet werden.
Bei uns heißt das VISA Card.
Der Kunde zahlt am Schalter oder am Automaten seines Zahlungsdienstleisters Bargeld in Euro auf sein Konto ein. Die ING selbst bietet keine Schaltereinzahlungen an.
Der Kunde hebt Bargeld von seinem Konto ab. Ein maßgeblicher
Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn die
Bargeldauszahlung am Schalter in Euro erfolgt.
Einfach ausgedrückt: Sie heben Geld am Automaten ab.
Der Kunde hebt Bargeld in Euro von seinem Konto mit der Debitkarte an
einem Geldautomaten innerhalb der EWR-Staaten ab.
Sie heben Bargeld mit Ihrer girocard (EC-Karte) am Geldautomat in Euro-Ländern ab.
Der Kunde hebt Bargeld von seinem Konto mit seiner Debitkarte in
Fremdwährung (nicht in Euro) an fremden Geldautomaten ab.
Sie heben Bargeld mit Ihrer girocard (EC-Karte) am Geldautomat im Nicht-Euro-Ausland ab.
Der Kunde hebt Bargeld in Euro mit der Kreditkarte an einem Geldautomaten innerhalb der EWR-Staaten ab.
Sie heben Bargeld mit der VISA Card in Euro-Ländern am Automaten ab.
Der Kunde hebt Bargeld mit seiner Kreditkarte an fremden Geldautomaten in Fremdwährung (nicht in Euro) ab.
Sie heben ausländische Währung mit der VISA Card am Geldautomaten ab.
Der Kunde bezahlt mit der Debitkarte an Terminals Waren oder Dienstleistungen in Fremdwährung (nicht in Euro).
Sie bezahlen mit der girocard in fremder Währung.
Der Kunde bezahlt mit seiner Kreditkarte Waren oder Dienstleistungen in Fremdwährung (nicht in Euro).
Im Klartext: Sie zahlen im Urlaub außerhalb der EU-Länder mit Ihrer Kreditkarte.
Überziehungen und damit verbundene Dienste
Der Kontoanbieter und der Kunde vereinbaren im Voraus, dass der Kunde sein Konto belasten kann, auch wenn kein Geld mehr auf dem Konto vorhanden ist. In der Vereinbarung wird festgelegt, bis zu welcher Höhe das Konto in diesem Fall maximal noch belastet werden kann und ob dem Kunden Entgelte und Zinsen berechnet werden.
Wir sagen dazu: Dispo.
Der Kunde überschreitet mit einer Verfügung sein Guthaben bzw. die ihm eingeräumte Kontoüberziehung. Die Verfügung wird trotzdem ausgeführt und das Zahlungskonto entsprechend belastet.
Sie überziehen den Dispo.