Ein gutes Zusammenspiel: Sie bekommen vermögenswirksame Leistungen von Ihrem Arbeitgeber. Diese legen Sie kostenfrei und fest verzinst bei uns an. Und nach 7 Jahren können Sie frei über den Anlagebetrag und die Zinsen verfügen.
Ihr Arbeitgeber zahlt bis zu 40 Euro monatlich bzw. 480 Euro jährlich vermögenswirksame Leistungen direkt auf Ihr VL-Sparen.
Zahlt Ihr Arbeitgeber nicht den vollen Betrag, können Sie Geld von Ihrem Lohn oder Gehalt bis zu diesem Betrag aufstocken.
Das Formular für Ihren Arbeitgeber erhalten Sie von uns.
Sie lehnen sich entspannt zurück
Ihre vermögenswirksamen Leistungen werden mit einem festen Zins verzinst. Wie hoch dieser ist, können Sie in der App oder im Onlinebanking in den Anlagedetails Ihres VL-Sparen Kontos sehen.
Die Zinsen werden Ihnen jeweils zum Jahresende direkt auf Ihr VL-Sparen gutgeschrieben.
So werden die Zinsen immer wieder mitverzinst (Zinseszinseffekt).
Nach 7 Jahren frei über das Geld verfügen
6 Einzahlungsjahre + max. 1 Jahr Ruhezeit bis zum Jahresende.
Zum Ende der Ansparzeit und kurz vor Ende der Laufzeit melden wir uns.
Am ersten Arbeitstag, an dem wir in der Bank arbeiten, erhalten Sie Ihr Geld. Das ist meist der 2. Januar.
Und noch etwas zu den Steuern
Sie können die Zinsen von der Kapitalertragsteuer freistellen lassen
Ihr Freistellungsauftrag muss mindestens so hoch bleiben wie bisher.
Ändern kann man den Freistellungsauftrag nur im laufenden Jahr.
Ist das Jahr vorbei, können Sie alles nachträglich regeln mit der Steuererklärung beim Finanzamt.
Wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag löschen:
Vielleicht haben Sie dieses Jahr schon Zinserträge erwirtschaftet. Dann wird der Freistellungsauftrag nicht sofort gelöscht. Zuerst wird der Freistellungsauftrag reduziert bis zur Höhe des bereits ausgeschöpften Sparerpauschbetrags. Diese Änderung ist befristet bis zum Jahresende. Wenn das Jahr zu Ende ist, löschen wir Ihren Freistellungsauftrag endgültig.
Vielleicht löschen Sie alle Konten und Depots bei uns. Dann löschen wir Ihren Freistellungsauftrag automatisch, wenn das Jahr vorbei ist.
Vielleicht haben Sie Ihren Freistellungsauftrag dieses Jahr nicht genutzt. Dann können Sie ihn noch zum 1. Januar dieses Jahres widerrufen. Das müssen Sie bitte schriftlich machen.
Wenn Sie einen Freistellungsauftrag zu zweit einreichen:
Vielleicht hat einer von Ihnen schon einen einzelnen Freistellungsauftrag. Dann prüfen Sie bitte den Einzel-Freistellungsauftrag. Gibt es da schon einen Verbrauch?
Wenn nicht, löschen Sie den Einzel-Freistellungsauftrag bitte im Internetbanking.
Wenn ja, gilt für den neuen Freistellungsauftrag: Er muss mindestens so hoch sein wie der bisherige Verbrauch.
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