Fragen und Antworten zur Abgeltungsteuer
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Allgemeine Fragen
Seit dem 01.01.2009 werden auf sämtliche Kapitalerträge, die den Sparer-Pauschbetrag überschreiten, pauschal 25% Abgeltungsteuer erhoben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von derzeit 5,5% des Abgeltungsteuerbetrags sowie eventuell Kirchensteuer (in der Regel 8% oder 9% des Abgeltungsteuerbetrags).
Rechenbeispiel: | ||
---|---|---|
Anlagebetrag mit 3% Zinsen | 20.000 Euro | |
Kapitalertrag aus Zinsen | 600 Euro | |
Freistellungsauftrag (Sparer-Pauschbetrag) |
- 200 Euro | |
Bemessungsgrundlage für Abgeltungsteuer |
400 Euro | |
Tatsächliche Abgeltungsteuer in Höhe von |
ohne Kirchensteuer 100 Euro |
mit 9 % Kirchensteuer 97,80 Euro |
+ 5,5% Solidaritätszuschlag | 5,50 Euro | 5,37 Euro |
+ 9% Kirchensteuer | 8,80 Euro |
Die Abgeltungsteuer und der Solidaritätszuschlag werden automatisch ermittelt und von der Bank anonym an das Finanzamt abgeführt.
Die Abgeltungsteuer in Höhe von pauschal 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer wird unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen erhoben. Allerdings nur dann, wenn die Kapitalerträge den im Freistellungsauftrag angegebenen Sparer-Pauschbetrag übersteigen oder wenn keine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorgelegt wird.
Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen, deren persönlicher Grenzsteuersatz unter 25% liegt, können in der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt die Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz beantragen. Das Finanzamt wendet dann bei seiner Prüfung die jeweils günstigere Lösung an (Günstigerprüfung). Das "zu viel" gezahlte Geld wird dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt erstattet.
Die Abgeltungsteuer wird für Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinnen erhoben.
Die Abgeltungsteuer wird nur abgeführt:
- wenn der Sparer-Pauschbetrag überstiegen wird – Freistellungsauftrag vorausgesetzt.
- wenn keine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorgelegt wird.
Besteuerung konkret
Ausnahmen sind Dividenden, die nach §27 Körperschaftsteuergesetz aus dem steuerlichen Einlagekonto gezahlt werden. Die sind für den Empfänger bei der Zahlung steuerfrei.
Im Gegenzug reduziert die erhaltene Dividende den Einstandskurs der Aktien. Das sieht man auch gleich in der Depotbewertung. Verkaufen Sie die Aktien nach einer oder mehreren gezahlten Dividenden, so werden die bis dahin angefallenen Dividendenbeträge also beim Verkauf nachträglich versteuert.
Dividenden gelten als Kapitalerträge und unterliegen der Abgeltungsteuer. Bei einer Dividendenzahlung wird automatisch die Abgeltungsteuer, der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer ermittelt (unter Berücksichtigung Freistellungsauftrag/ Nichtveranlagungsbescheinigung oder Verlustverrechnungstöpfen) und an das Finanzamt abgeführt.
Dividenden von ADRs (American Depositary Receipts) auf deutsche Aktien werden doppelt besteuert. Diese ADRs sind Aktienzertifikate, die im Ausland hinterlegte Aktien eines deutschen Unternehmens verbriefen. Sie werden so für Börsen außerhalb Deutschlands handelbar gemacht. Damit wird auch die doppelte Versteuerung der Dividende begründet:
Zum einen wird bei der Zahlung ganz normal der persönliche Steuerstatus berücksichtigt, wie zum Beispiel der Freistellungsauftrag, anrechenbare Verluste oder auch die Kirchensteuer.
Zum anderen werden wegen der Auslandsverwahrung bzw. der Konstruktion der ADRs noch mal Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag belastet. Das kann man nicht vermeiden und sich die Steuern auch nicht erstatten lassen.
Ein Verkauf der ADRs und ein Neukauf der eigentlichen deutschen Aktien kann deshalb sinnvoll sein.
Die Verlustverrechnung aktualisiert die Steuerzahlungen auf Ihre Erträge. Es gibt Sachverhalte, die Ihre auf Erträge und Gewinne gezahlten Steuern nachträglich verringern oder erhöhen können:
- Aus Wertpapiergeschäften entstandene Verluste
- Anrechenbare Quellensteuer
- Während des Jahres eingereichte Freistellungsaufträge
- Während des Jahres eingereichte oder widerrufene Nichtveranlagungsbescheinigung
- Stornobuchungen
Beispiel: | |
---|---|
Kursgewinn aus Aktien | 1.000 Euro |
- Aktien Verlustverrechnungstopf | 100 Euro |
- Allgemeiner Verlustverrechnungstopf | 50 Euro |
- Freistellungsauftrag | 50 Euro |
Bemessungsgrundlage | = 800 Euro |
- 25% Abgeltungsteuer | 200 Euro |
Zu zahlende Abgeltungsteuer | 200 Euro |
+ 5,5% Solidaritätszuschlag | 11 Euro |
(Rechenbeispiel ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer)
In den oben aufgeführten Fällen führen wir eine tägliche Verlustverrechnung durch – wir berichtigen so die Steuerzahlungen aus Ihren vergangenen Erträgen. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie Ihre Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen.
Anleger, die bei mehreren Banken Depots haben, können nicht verrechnete Verluste und nicht verrechnete Gewinne der verschiedenen Kreditinstitute in ihrer Steuererklärung vom Finanzamt verrechnen lassen.
Dazu benötigen Sie eine Verlustbescheinigung von dem Kreditinstitut, in dessen Depot die Verluste angefallen sind. Unsere Verlustbescheinigung können Sie hier bis spätestens 15.12. des laufenden Kalenderjahres anfordern:
Im Internetbanking unter Einstellungen > Steuern > Daten & Bescheinigungen bei "Verlustverrechnungstöpfe" / "Verlustbescheinigung" auf "Anfordern".
Das können Sie einmalig machen oder gleich für die folgenden Kalenderjahre – bis auf Widerruf. Ihre Verluste werden dann im Rahmen der Jahressteuerbescheinigung bescheinigt und nicht ins Folgejahr übertragen.
- Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen wir nur mit Aktiengewinnen verrechnen.
- Gewinne aus Aktienverkäufen können wir mit Aktien- und sonstigen Verlusten verrechnen.
- Wenn nach der Verrechnung mit Verlusten noch ein Gewinn übrig ist, rechnen wir darauf Ihren vorliegenden Sparer-Pauschbetrag an.
- Nicht verrechnete Quellensteuerbeträge kommen zum Schluss - auch sie mindern Ihre Steuerschuld.
- Wenn Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht haben, spielt der Quellensteuertopf bei der Verlustverrechnung keine Rolle, diesen bescheinigen wir Ihnen in Ihrer Jahressteuerbescheinigung.
- Positive Erträge, die nach der Verrechnung noch übrig sind, belasten wir mit 25% Abgeltungsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag. Kirchensteuerabzüge verringern die Abgeltungsteuer. Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, zahlen Sie deshalb 24,51% (bei einem Kirchensteuersatz von 8%) bzw. 24,45% (bei einem Kirchensteuersatz von 9%).
- Wir runden bei unserer Berechnung nach den gesetzlich vorgegebenen Regeln. Die Kapitalertragsteuer runden wir kaufmännisch. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer runden wir immer ab.
Wir buchen nur Kapitalertragsteuer-Beträge ab 50 Euro. Auch für Saldoumschichtungen von Verrechnungstöpfen gibt es eine Betragsgrenze. Hier buchen wir nur Beträge ab 200 Euro. Kleinere Beträge merken wir vor, damit wir sie bei der nächsten Verlustverrechnung berücksichtigen können, spätestens jedoch am Jahresende.
Keine Betragsgrenzen gelten in folgenden Fällen:
Bei jahresübergreifenden Stornos, wenn Sie während des Jahres eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung einreichen und bei der Verlustverrechnung am Jahresende.
Damit wir Ihre Gewinne und Verluste laufend im Überblick haben, merken wir sie in sogenannten Verlustverrechnungstöpfen vor. Es gibt mehrere Verrechnungstöpfe:
- Den "Verrechnungstopf Aktien" für Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen
- Den "Allgemeinen Verrechnungstopf" für sonstige Erträge und Verluste: Das können z.B. Zinsen und Dividenden oder Kursgewinne sein, die Sie erhalten haben, aber auch negative Kapitalerträge wie gezahlte Stückzinsen und Zwischengewinne
- Den "Quellensteuertopf" - dort erfassen wir anrechenbare Quellensteuerbeträge, die Sie auf Dividenden von ausländischen Wertpapiere bezahlt haben
- Abrechnungen, die dem Vorjahr zuzuordnen sind, können von externen Stellen (z.B. Fondsgesellschaften) bis 31.01. des Folgejahres korrigiert werden. Aus diesem Grund führen wir zum 31.01. des Folgejahres eine rückwirkende Verlustverrechnung durch – und zwar zum 31.12. des Vorjahres.
- Bei der Verlustverrechnung am Jahresende berechnen wir die Steuern auf alle Erträge des Jahres zusammen. Dabei können Rundungsdifferenzen entstehen.
- Verluste in Ihren Verrechnungstöpfen, die bis zum Ende des Jahres nicht verrechnet werden konnten, übertragen wir automatisch in das Folgejahr.
- Eine nicht verrechnete ausländische Quellensteuer bescheinigen wir Ihnen jährlich in Ihrer Jahressteuerbescheinigung.
- Bei angeforderter Verlustbescheinigung, werden Ihre nicht verrechneten Verluste am Ende des Jahres nicht in das Folgejahr übertragen sondern in Ihrer Jahressteuerbescheinigung bescheinigt.
Die ING-DiBa AG ist seit 2010 gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich zum Jahresende eine "ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung" durchzuführen. Das bedeutet:
- Bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnerschaften, die der Bank einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag erteilt haben, verrechnen wir gegenseitig verbleibende Verluste und Gewinne.
- Die ehegattenübergreifende/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung erfolgt automatisch im Februar des Folgejahres. Ob eine ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung durchgeführt wurde, erkennen Sie auf Ihrer Verlustverrechnung im Hauptbeleg auf Seite 3.
- Kunden mit aktiver Post-Box erhalten die Verlustverrechnung in ihre Post-Box.
- Wenn uns Ehepaare/Lebenspartner einen unbefristeten gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag erteilt haben, führt dies automatisch zu einer ehegatten-/lebenspartnerübergreifenden Verlustverrechnung.
- Wenn Ehepaare/eingetragene Lebenspartnerschaften ihren gemeinschaftlichen Sparer-Pauschbetrag bereits bei anderen Banken ausgeschöpft haben oder wenn explizit nur die ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung durchgeführt werden soll, so können sie einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag mit 0 Euro stellen.
- Wenn Ehepaare/eingetragene Lebenspartnerschaften keine ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung möchten, kann jeder einen Einzel-Freistellungsauftrag stellen. Beachten Sie hierbei den Höchstbetrag für Einzel-Freistellungsaufträge. Berücksichtigen Sie auch, dass nur die Kapitalerträge der Einzelkonten des jeweiligen Ehepartners/Lebenspartners beim Sparer-Pauschbetrag angerechnet werden. Einzelne Konten können aus der ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung nicht ausgeschlossen werden.
- Wenn das Ehepaar/die eingetragene Lebenspartnerschaft alle Konten/Depots bei uns kündigt, können wir für dieses Jahr keine ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung mehr durchführen: Eine Verlustverrechnung am Jahresende setzt voraus, dass noch mindestens ein Konto bzw. ein Depot bei uns geführt wird.
- Sind am Jahresende alle Konten/Depots gekündigt, werden wir die Verluste bzw. die gezahlte Kapitalertragsteuer in der jeweiligen Steuerbescheinigung für die Einzel- und Gemeinschaftskonten sowie -depots ausweisen.
Was sonst noch wichtig ist
FiFo beim Verkauf: Die "First in – First out"- Regelung (kurz: FiFo) organisiert, nach welcher Reihenfolge Wertpapiere in Ihrem Depot wieder verkauft werden: Bei einem Teilverkauf von Wertpapierbeständen werden die zuerst gekauften Positionen eines Wertpapiers auch steuerlich zuerst verkauft.
Beispiel: Ein Kunde kauft in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 mehrmals Aktien. Am 28.04.2011 verkauft er insgesamt 2.200 Aktien.
Kauf / Verkauf | Datum | Stück | Kurs | Wert |
---|---|---|---|---|
Kauf | 15.04.2008 |
1.000 |
25 |
25.000 Euro |
Kauf | 03.01.2009 |
1.000 | 40 | 40.000 Euro |
Kauf | 07.03.2010 |
500 | 26 | 13.000 Euro |
Kauf | 07.04.2011 |
500 | 30 |
15.000 Euro |
Verkauf | 28.04.2011 | 2.200 |
45 | 99.000 Euro |
Nach der FiFo-Methode wird wie folgt berechnet: Verkauft werden die Bestände mit Kaufdatum 15.04.2008 (1.000 Stück), 03.01.2009 (1.000 Stück) und anteilig 07.03.2010 (200 Stück).
Der Aktienkauf vom 15.04.2008 (1.000 Stück) wurde vor Einführung der Abgeltungsteuer durchgeführt und unterliegt daher dem Bestandsschutz. Dieser Erlös ist somit steuerlich nicht relevant und wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Wert | ||
---|---|---|
Tatsächlicher Verkaufserlös |
1.200 Stück x 45 Euro |
54.000 Euro |
Steuerlich relevanter (tatsächlicher) Kurswert beim Kauf |
1.000 Stück x 40 Euro |
– 40.000 Euro – 5.200 Euro |
Zu versteuernder Veräußerungsgewinn nach FiFo |
8.800 Euro |
Nebenkosten (wie Spesen und Gebühren) wurden nicht berücksichtigt.
Bei einem Teilübertrag von Wertpapierbeständen werden die zuerst gekauften Positionen eines Wertpapiers auch steuerlich zuerst ausgebucht.
Beispiel: Ein Kunde kauft im Jahr 2008 und 2011 Aktien.
Erstdepot | Datum | Stück |
---|---|---|
Kauf | 23.07.2008 |
100 |
Kauf | 26.04.2011 |
100 |
Bestand |
200 |
Am 28.04.2011 beauftragt der Kunde insgesamt 100 Aktien zur Bestandstrennung auf das Zweitdepot zu übertragen. Nach FiFo-Methode werden nun aus dem Erstdepot die Bestände mit Kaufdatum 23.07.2008 zuerst ausgebucht.
Nach Übertragung:
Erstdepot | Stück | Zweitdepot | Stück | ||
---|---|---|---|---|---|
Kauf | 26.04.2011 | 100 | Kauf |
23.07.2008 |
100 |
Bestand |
100 | Bestand | 100 |
Nun befinden sich die Altbestände im Zweitdepot.
Besonderheit: Soll das Erstdepot allerdings für Altbestände verwendet werden, so muss der Kunde den Gesamtbestand (Stück 200) ins Zweitdepot übertragen und die Altbestände vom 23.07.2008 (Stück 100) wieder in das Erstdepot zurückbuchen.
Ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsel gilt als Veräußerung. Deshalb erfolgt ein Abzug von Abgeltungsteuer, wenn der bisherige Gläubiger dem übertragenden Kreditinstitut keine unentgeltliche Übertragung (Schenkung) anzeigt und das Kreditinstitut eine Meldung an das Finanzamt macht.
Wenn Ehepaare/eingetragene Lebenspartner Ihr Einzel- und/oder Gemeinschaftsdepot untereinander übertragen, muss dieser Depotübertrag dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Beim Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel teilt das übertragende Kreditinstitut dem übernehmenden Kreditinstitut die Anschaffungskosten der Wertpapiere mit, sofern diese nach dem 01.01.2009 angeschafft wurden, bzw. – soweit vorhanden – auch bei Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden. Die Kurse werden für die Besteuerung bei der Veräußerung / Fälligkeit benötigt.
Es gilt ein uneingeschränkter Bestandsschutz, wenn Sie die Papiere bis zum 31.12.2008 erworben haben. Wird die einjährige Spekulationsfrist (Haltedauer) eingehalten, sind die Kursgewinne beim Verkauf steuerfrei. Für nach dem 31.12.2008 gekaufte Wertpapiere fällt die Abgeltungsteuer unabhängig von der Haltedauer an. Das gilt auch für im Rahmen von Fonds-Sparplänen erworbene Anteile. Bitte beachten Sie, dass für Zertifikate, steueroptimierte Geldmarktfonds und Finanzinnovationen Sonderregelungen gelten. Finanzinnovationen unterliegen immer der Abgeltungsteuer. Hierfür gibt es keinen Bestandsschutz, auch wenn die Papiere vor dem 01.01.2009 gekauft wurden.
Wichtiger Hinweis
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine steuerliche Beratung durchführen. Bei Fragen zu Details der Besteuerung wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater.