Fragen und Antworten zum Freistellungsauftrag
Hier finden Sie alle Fragen rund um den Freistellungsauftrag. Die Antworten gibts direkt dazu.
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Allgemeine Fragen
Die Banken sind gesetzlich verpflichtet, eine sogenannte ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung durchzuführen. Diese erfolgt einmal jährlich für den zugrundeliegenden Abrechnungszeitraum. Voraussetzung für die ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung ist ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag des Ehepaares/der eingetragenen Lebenspartner. Dabei ist es unerheblich, wann der Freistellungsauftrag eingerichtet wird.
Haben Ehepaare/Lebenspartnerschaften ihren gemeinschaftlichen Sparer-Pauschbetrag bereits bei anderen Kreditinstituten ausgeschöpft oder soll explizit nur die ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung durchgeführt werden, so kann ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag über 0,00 Euro gestellt werden.
Wenn Ehepaare/Lebenspartner keine ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung möchten, kann jeder Ehepartner/Lebenspartner einen Einzel-Freistellungsauftrag stellen. Hierbei ist der Höchstbetrag für Einzel-Freistellungsaufträge zu beachten und zu berücksichtigen, dass nur die Kapitalerträge der Einzelkonten des jeweiligen Partners beim Sparer-Pauschbetrag angerechnet werden.
Die Steuer-ID oder TIN ist Ihre Steueridentifikationsnummer. Sie wurde 2008 eingeführt und besteht aus 11 Ziffern.
Wichtig: Jede Steuer-ID ist persönlich und bleibt ein Leben lang unverändert.
Das Bundeszentralamt für Steuern verwaltet alle Steuer-IDs und die dazugehörigen Daten. Zu diesen Daten gehören:
- Ihr vollständiger Name
- Tag und Ort Ihrer Geburt
- Ihre aktuelle Anschrift.
Wer nach 2008 in Deutschland geboren wurde, hat seine Steuer-Identifikationsnummer direkt nach der Geburt erhalten.
Wo finde ich meine Steuer-ID?
Sie finden die Steuer-ID auf vielen Dokumenten:
- auf Bescheiden des Finanzamts
- auf Ihrem Einkommensteuerbescheid / Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung
- auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung
Achtung: Häufig wird die Steuer-ID auch nur als „Identifikationsnummer“ bezeichnet.
Ich bin Kunde – hat die ING meine Steuer-ID bereits?
Nur wenn Sie sie uns bereits mitgeteilt haben.
Haben Sie uns beispielsweise einen Freistellungsauftrag erteilt? Dann lehnen Sie sich entspannt zurück. Wir haben Ihre Steuer-ID bereits.
Für Ihre Kapitalerträge – also Zinszahlungen, Kurserträge und Dividendenzahlungen – führen wir automatisch Steuern ans Finanzamt ab: 25% Kapitalertragsteuer, darauf noch einmal 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Sie können uns aber einen Freistellungsauftrag erteilen. Dann stellen wir Ihre Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug frei. Die Höhe Ihres Freistellungsauftrages legen Sie bitte selbst fest, im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen. Sie können den für Sie geltenden Höchstbetrag auf mehrere Kreditinstitute verteilen.
Jedes Jahr melden wir die Höhe der im vorhergehenden Jahr tatsächlich freigestellten Kapitalerträge unserer Kundinnen und Kunden bis zum 01.03. an das Bundeszentralamt für Steuern. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet. Diese Meldung umfasst:
- Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden (bei gemeinschaftlichen Freistellungsaufträgen oder Nichtveranlagungsbescheinigungen auch für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner)
- Die Steuerliche Identifikationsnummer
- Die Höhe der tatsächlich durch Freistellungsaufträge oder Nichtveranlagungsbescheinigungen freigestellten Kapitalerträge
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern.
Anstelle eines Freistellungsauftrags können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. In diesem Fall benötigen Sie keinen zusätzlichen Freistellungsauftrag.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung können natürliche Personen beantragen, die voraussichtlich nicht zu Einkommensteuer veranlagt werden, weil zum Beispiel nur geringe Einkünfte erzielt werden. Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird bei Ihrem Finanzamt beantragt und gilt für maximal drei Jahre.
Auf Wunsch stellt Ihr Finanzamt Ihnen auch mehrere Bescheinigungen aus. Bitte beantragen Sie Ihre Nichtveranlagungsbescheinigung dort frühzeitig – und schicken Sie sie uns schon vor der Gutschrift Ihrer Kapitalerträge.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung senden Sie im Original oder als Kopie
- einfach per Dokumenten-Upload: Log-In Banking > Einstellungen > Kommunikation > Dokumente hochladen
- als Anhang einer E-Mail an info@ing.de
- per Post an ING DiBa AG, 60628 Frankfurt am Main
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir eingereichte Originale sofort vernichten.
Fragen zum aktuellen Freistellungsauftrag
Am einfachsten und schnellsten können Sie den Freistellungsauftrag direkt im Internetbanking + Brokerage einsehen.
Per Telebanking:
Rufen Sie uns im Telebanking an: Am einfachsten erreichen Sie uns mit einem Anruf über unsere App Banking to go – so brauchen Sie keine Zugangsdaten. Oder Sie rufen uns wie gewohnt an unter 069 / 34 22 24. Um Ihre Identität zu bestätigen, geben Sie bitte Ihre Zugangsnummer ein – das sind die letzten 10 Stellen Ihrer IBAN. Anschließend schicken wir Ihnen ein Einmalpasswort, dass Sie über Ihr Telefon eintippen oder einsprechen können.
Bitte wählen Sie Direktwahl-Ziffer "1" für Kontofunktionen und dann die Direktwahl-Ziffer "5" für Auskunft Freistellungsauftrag.
So gehts in der App:
- Öffnen Sie unsere ING App.
- Tippen Sie ganz unten rechts auf „Profil“.
- Dann tippen Sie unter „Services“ auf „Freistellungsauftrag“.
- Nun können Sie Ihren Freistellungsauftrag einrichten, ändern oder löschen.
So gehts im Internetbanking:
- Loggen Sie sich ins Internetbanking ein.
- Da können Sie Ihren Freistellungsauftrag einrichten, ändern oder löschen.
- Es gibt ein Erklärvideo: So richten Sie Ihren Freistellungsauftrag ein (YouTube, 1:54 Min.).
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag ändern:
- Ihr Freistellungsauftrag muss mindestens so hoch bleiben wie bisher.
- Ändern kann man den Freistellungsauftrag nur im laufenden Jahr.
- Ist das Jahr vorbei, können Sie alles nachträglich regeln mit der Steuererklärung beim Finanzamt.
Wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag löschen:
- Vielleicht haben Sie dieses Jahr schon Zinserträge erwirtschaftet.
Dann wird der Freistellungsauftrag nicht sofort gelöscht.
Zuerst wird der Freistellungsauftrag reduziert bis zur Höhe des bereits ausgeschöpften Sparerpauschbetrags.
Diese Änderung ist befristet bis zum Jahresende. Wenn das Jahr zu Ende ist, löschen wir Ihren Freistellungsauftrag endgültig. - Vielleicht löschen Sie alle Konten und Depots bei uns.
Dann löschen wir Ihren Freistellungsauftrag automatisch, wenn das Jahr vorbei ist. - Vielleicht haben Sie Ihren Freistellungsauftrag dieses Jahr nicht genutzt.
Dann können Sie ihn noch zum 1. Januar dieses Jahres widerrufen. Das müssen Sie bitte schriftlich machen.
Wenn Sie einen Freistellungsauftrag zu zweit einreichen:
- Vielleicht hat einer von Ihnen schon einen einzelnen Freistellungsauftrag.
Dann prüfen Sie bitte den Einzel-Freistellungsauftrag. Gibt es da schon einen Verbrauch? - Wenn nicht, löschen Sie den Einzel-Freistellungsauftrag bitte im Internetbanking.
- Wenn ja, gilt für den neuen Freistellungsauftrag: Er muss mindestens so hoch sein wie der bisherige Verbrauch.
Wenn Sie in diesem Jahr bereits Kapitalertragsgutschriften erhalten haben, können Sie die Höhe des dadurch bereits verbrauchten Sparer-Pauschbetrag direkt im Internetbanking + Brokerage einsehen.
Hinweis:
Bei vielen Sparprodukten (z.B. Extra-Konto) erhalten Sie die jährlichen Kapitalertragsgutschriften zum 31.12. Erst wenn Ihre Zinsen an diesem Tag gutgeschrieben werden, wird auch Ihr Sparer-Pauschbetrag verbraucht. Da Sie jedoch Ihren Freistellungsauftrag bereits im Jahr der Kapitalertragsgutschriften stellen müssen, ist es erforderlich, die Höhe Ihres Freistellungsbedarfs im Vorhinein selbst auszurechnen und demgemäß einzurichten. Die ING kann Ihnen keine Empfehlung für Ihre Freistellung geben.
Fristen, Grenzen und Berechnung zum Freistellungsauftrag
Die gesetzliche Höchstgrenze ist:
- 1.000 Euro Freistellungsauftrag einer Einzelperson
- 2.000 Euro gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag eines Ehepaares / eingetragener Lebenspartner
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2023 den Freibetrag, also den Sparer-Pauschbetrag erhöht. Das bedeutet für Sie folgendes:
- Für einzelne Freistellungsaufträge stehen seitdem anstatt 801 Euro nun 1.000 Euro zur Verfügung.
- Für gemeinsame Freistellungsaufträge stehen seitdem anstatt 1.602 Euro nun 2.000 Euro zur Verfügung.
Sie hatten bisher den vollen Freibetrag bei uns hinterlegt? Dann haben wir die maximale Höhe für Sie automatisch angepasst und Ihren Freibetrag auf 1.000 Euro bzw. auf 2.000 Euro erhöht.
Sie hatten nur einen Teil Ihres Freibetrags bei uns hinterlegt? Dann haben wir Ihren Freibetrag bei uns um 24,844% erhöht. Das entspricht dann genau der vom Gesetzgeber beschlossenen Erhöhung.
Sie möchten Ihren Freibetrag anders verteilen? Kein Problem – Sie können den Freibetrag jederzeit über das Internet Banking oder in der App (unter Extrakonto -> Drei-Punkte rechts oben) neu anpassen.
Bereits für das Jahr 2023 eingereichte Freistellungsaufträge bleiben unverändert bestehen und wurden nicht angepasst. Eine Änderung kann jederzeit von Ihnen im Internet Banking vorgenommen werden.
Der optimale Sparer-Pauschbetrag kann erst am Tag der Zinszahlung selbst ermittelt werden. Daher können Sie nur einen ungefähren Wert angeben.
Als Faustformel gilt (für eine taggenaue Berechnung):
Kapital x Zinssatz x Tage / 100 x 360
Reichen Sie uns Ihren Freistellungsauftrag bitte frühzeitig vor Kapitalertragsgutschrift ein. Alle Arbeiten oder Änderungen zum Freistellungsauftrag können wir nur im laufenden Jahr berücksichtigen. Ist das Jahr vorbei, können Sie alle Anliegen dazu nachträglich über die Steuererklärung beim Finanzamt regeln. Die Kapitalertragsteuer wird jeweils zum Ende des Jahres (z.B. Extra-Konto), zum Ende der Laufzeit (z.B. Festgeld) oder jährlich zum Anlagedatum bzw. nach einer Dividendenzahlung berechnet. Ein unterjährig neu beantragter oder erhöhter Freistellungsauftrag kann für bereits realisierte Erträge angewandt werden. Dies kann unter Umständen im Rahmen der nachträglichen Verlustrechnung zu einer Erstattung bereits abgeführter Kapitalertragsteuern führen.
Tipp: Richten Sie Ihren Freistellungsauftrag gleich bequem im Internetbanking + Brokerage ein!
Es ist nicht möglich, ein Konto oder Depot von der Freistellung auszuschließen.
Der Freistellungsauftrag ist grundsätzlich ab dem 01.01. des Jahres gültig, für welches Sie ihn einreichen. Sie können die Freistellung unbefristet beauftragen oder bis zum 31.12. eines Jahres befristen. Alle Arbeiten oder Änderungen zum Freistellungsauftrag können wir nur im laufenden Jahr berücksichtigen. Ist das Jahr vorbei, können Sie alle Anliegen dazu nachträglich über die Steuererklärung beim Finanzamt regeln.
Bitte reichen Sie Ihren Freistellungsauftrag deshalb frühzeitig bei uns ein – schon vor der Gutschrift des Kapitalertrags. Wenn Sie alle Konten und Depots bei uns löschen, löschen wir Ihren Freistellungsauftrag automatisch nach dem Jahresende.
Bitte beachten Sie, dass der Freistellungsauftrag unter folgenden Umständen ungültig wird:
- Trennung oder Scheidung:
Auch wenn Sie alleiniger Vertragsinhaber sind, müssen Sie bei einem vorliegenden Gemeinschaftsauftrag einen neuen Freistellungsauftrag einrichten. Dabei entscheiden Sie, ob im Jahr der Trennung die gemeinschaftliche Freistellung oder die getrennte gewählt wird. Im Falle der Scheidung muss der Freistellungsauftrag sofort beendet werden, da Sie ab Zeitpunkt der Scheidung keinen Anspruch mehr auf einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag haben. - Todesfall:
Einzel- und Gemeinschaftskonten, die auf den Namen eines Verstorbenen lauten (Nachlasskonten), können wir nicht freistellen. Wenn Sie als hinterbliebener Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner einen gemeinsamen Freistellungsauftrag mit dem Verstorbenen eingereicht haben, gilt: Bis zum Ende des Todesjahres können Sie den gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag (bis maximal 2.000 Euro) noch für alle Konten nutzen, die allein auf Sie lauten. Möchten Sie einen gemeinsam mit dem Verstorbenen erteilten Freistellungsauftrag ändern? Dann tragen Sie bitte auf dem Formular statt der Unterschrift des Verstorbenen seinen Namen, Vornamen und Todestag ein. - Umzug ins Ausland:
Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und damit nicht mehr der uneingeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegen, wird der Freistellungsauftrag ebenfalls ungültig. Bitte reichen Sie in diesem Fall eine Löschung des Freistellungsauftrags mit genauem Zeitpunkt ab wann Sie nicht mehr in Deutschland ansässig sind bei uns ein.
Für Ihre minderjährigen Kinder gibt es einen eigenen Sparer-Pauschbetrag. Sie können uns also für jedes Kind einen Freistellungsauftrag bis zur gesetzlichen Höchstgrenze erteilen. Das geht ganz einfach im Internetbanking + Brokerage.
Wichtig: Füllen Sie den Freistellungsauftrag bitte vollständig aus. Dazu brauchen Sie auch die steuerliche Identifikationsnummer Ihres Kindes. Diese Nummer haben Sie vom Bundeszentralamt für Steuern bekommen.
Bitte beachten Sie folgende Voraussetzungen für Ihren Freistellungsauftrag:
- Wohnsitz:
Einen Freistellungsauftrag können Sie erteilen, wenn Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland haben. - Unterschriften bei Ehepaaren / eingetragenen Lebenspartnern:
Erteilen Sie einen Einzel-Freistellungsauftrag, ist nur Ihre Unterschrift erforderlich – auch, wenn Sie verheiratet / verpartnert sind. Wenn Ehepaare / eingetragene Lebenspartnerschaften einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag erteilen, muss dieser von beiden Ehepartnern / eingetragenen Lebenspartnern unterschrieben werden. - Gemeinschaftskonten:
Gemeinschaftskonten von nicht miteinander verheirateten / verpartnerten Kontoinhabern können nicht freigestellt werden. - Minderjährige:
Für Konten Minderjähriger ist ein separater Freistellungsauftrag erforderlich.
Die Reihenfolge in der der Freistellungsauftrag verbraucht wird, kann nicht beeinflusst werden. Bei Ausschüttung werden die angefallenen Zinsen, Dividenden und Kursgewinne der zeitlichen Reihenfolge nach automatisch mit dem eingereichten Sparer-Pauschbetrag verrechnet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Einzel- oder Gemeinschaftskonten handelt.
Sie können Ihren Sparer-Pauschbetrag auf verschiedene Kreditinstitute aufteilen. Pro Kreditinstitut können Sie jeweils einen Freistellungsauftrag erteilen, der für alle dort angelegten Konten und Depots gilt. Generell ist die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge auf den gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt.