Fragen und Antworten zur Investmentsteuerreform
Hier finden Sie alles Wissenswerte rund um das Thema Investmentsteuerreform.
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Allgemeine Fragen
- Die Berechnung, um die Höhe der Abgeltungsteuer/Besteuerung zu bestimmen, ist einfacher geworden.
- Für alle Investmentanteile-Typen wird die gleiche Systematik der Besteuerung angewendet. Es gibt keine Unterschiede mehr in der Besteuerung von ausschüttenden oder thesaurierenden, in- oder ausländischen Investmentanteilen.
- Die Abgeltungsteuer auf Investmentanteile wird von uns berechnet und einbehalten – auch für thesaurierende Investmentanteile. Somit sind für thesaurierende Investmentanteile keine Extra-Angaben mehr in der Steuererklärung nötig.
Alle Investmentanteile gelten unabhängig vom tatsächlichen Kauf zum 31.12.2017 als verkauft und zum 01.01.2018 als neu angeschafft. Die dafür erforderlichen Kurse haben wir von den Fondsgesellschaften erhalten. Dabei wurde ein „fiktives“ Veräußerungsergebnis berechnet. „Fiktiv“ deshalb, weil kein tatsächlicher Verkauf Ihrer Anteile und keine tatsächliche Gutschrift auf Ihrem Verrechnungskonto erfolgte.
Zum Zeitpunkt der Fondsumstellung hat sich deshalb auch Ihre Depotbewertung verändert. Bitte beachten Sie hierzu die neue, erweiterte Anzeige der Bestandsdetails bei Ihren Fonds.
Sie haben Ihre Investmentanteile vor dem 01.01.2009 gekauft:
- Ihr Altbestand wurde zum Neubestand.
- Das fiktive Veräußerungsergebnis zum 31.12.2017 ist steuerfrei.
- Wertveränderungen ab dem 01.01.2018 sind bei einem Verkauf steuerpflichtig.
- Für die steuerpflichtigen Wertveränderungen ab dem 01.01.2018 erhalten Sie einen Freibetrag von 100.000 Euro je Steuerpflichtigem – den Sie nur über Ihre Steuererklärung geltend machen können.
- Werte für die Sie den Freibetrag über Ihre Steuererklärung nutzen können, weisen wir Ihnen in Ihrer Jahressteuerbescheinigung aus.
- Die bis 31.12.2017 angesammelten akkumulierten Erträge und eventuelle Mehrbeträge können nicht mit dem Freibetrag verrechnet werden.
- Ein realisierter Veräußerungsverlust für die Zeit ab dem 01.01.2018 wird in den Verlustverrechnungstöpfen berücksichtigt.
Beispiel für Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses bei Verkauf ab 01.01.2018:
Veräußerungserlös ab 2018 ./. Veräußerungskosten ./. Anschaffungskurswert zum Kurs vom 01.01.2018 |
= Veräußerungserlös ./. besitzzeitanteilige akkumulierte Vorabpauschale (ab 01.01.2019) |
= Brutto Veräußerungserlös ./. Berücksichtigung von Teilfreistellungssätzen (15%/30%/60%/80%) |
= Veräußerungserlös nach Teilfreistellung + Akkumulierter Ertrag/Mehrbetrag/Schätzwert fikt. Veräußerung 31.12.2017 + Zwischengewinn fikt. Veräußerung 31.12.2017 |
= KapSt-pflichtiger Kapitalertrag Berücksichtigung Verlustverrechnungstöpfe Berücksichtigung FSA/NVB |
= Bemessungsgrundlage für Steuerabzug |
Sie haben Ihre Investmentanteile nach dem 01.01.2009 und vor dem 01.01.2018 gekauft:
- Das fiktive Veräußerungsergebnis zum 31.12.2017 wird besteuert, sobald Sie die Anteile tatsächlich verkaufen.
- Beim tatsächlichen Verkauf wird das fiktive Veräußerungsergebnis zum tatsächlichen Veräußerungsergebnis – also vom 01.01.2018 bis zum Zeitpunkt des Verkaufs – hinzugerechnet. Darin sind auch die akkumulierten Erträge, Mehrbeträge und Bereinigungsgrößen bis 31.12.2017 berücksichtigt
- Ein realisierter Veräußerungsverlust wird in den Verlustverrechnungstöpfen berücksichtigt
Beispiel für Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses bei Verkauf ab 01.01.2018:
Veräußerungserlös ab 2018 ./. Veräußerungskosten ./. Anschaffungskurswert zum Kurs vom 01.01.2018 |
= Veräußerungserlös ./. besitzzeitanteilige akkumulierte Vorabpauschale (ab 01.01.2019) |
= Brutto Veräußerungserlös ./. Berücksichtigung von Teilfreistellungssätzen (15%/30%/60%/80%) |
= Veräußerungserlös nach Teilfreistellung + fiktives Veräußerungsergebnis zum 31.12.2017 + Akkumulierter Ertrag/Mehrbetrag/Schätzwert fikt. Veräußerung 31.12.2017 + Zwischengewinn fikt. Veräußerung 31.12.2017 |
= KapSt-pflichtiger Kapitalertrag Berücksichtigung Verlustverrechnungstöpfe Berücksichtigung FSA/NVB |
= Bemessungsgrundlage für Steuerabzug |
Sie haben Ihre Investmentanteile ab dem 01.01.2018 gekauft :
Beispiel für Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses:
Veräußerungserlös ab 2018 ./. Veräußerungskosten ./. Anschaffungskurswert ./. Anschaffungskosten |
= Veräußerungserlös ./. besitzzeitanteilige akkumulierte Vorabpauschale (ab 01.01.2019) |
= Brutto Veräußerungserlös ./. Berücksichtigung von Teilfreistellungssätzen (15%/30%/60%/80%) |
= Veräußerungserlös nach Teilfreistellung = KapSt-pflichtiger Kapitalertrag Berücksichtigung Verlustverrechnungstöpfe Berücksichtigung FSA/NVB |
= Bemessungsgrundlage für Steuerabzug |
Ein realisierter Veräußerungsverlust wird in den Verlustverrechnungstöpfen berücksichtigt.
Die Umstellung auf die neue Besteuerung haben wir aufgrund gesetzlicher Vorschriften für Sie erledigt.
- Die Erträge von Investmentanteilen werden seit dem Jahr 2018 grundsätzlich jährlich besteuert – sowohl die Erträge aus ausschüttenden und auch aus thesaurierenden Investmentanteilen.
Weil die Erträge bereits teilweise durch den Emittenten versteuert werden, sind die Erträge für Sie teilweise steuerfrei (Teilfreistellung). - Bei Verkauf von Investmentanteilen werden auf den Verkaufserlös alle Vorabpauschalen in voller Höhe angerechnet (das erste Mal im Jahr 2019). Diese Erträge müssen somit kein zweites Mal besteuert werden.
Vom verbleibenden Verkaufserlös ist dann wiederum die Höhe der Teilfreistellung steuerfrei. - Pro Jahr ist am Jahresanfang vorab eine Pauschale pro Investmentanteil zu besteuern (Vorabpauschale) - das erste Mal erst im Jahr 2019.
- Bei Verkauf von Investmentanteilen werden auf den Verkaufserlös alle Vorabpauschalen in voller Höhe angerechnet (das erste Mal im Jahr 2019). Die Wertsteigerungen werden somit kein zweites Mal besteuert.
Begrifflichkeit | Erläuterung |
---|---|
Fiktives, bereinigtes Kursergebnis zum 31.12.2017 | Kurswert 31.12.2017 - Kurswert Kauf = fiktives Kursergebnis 31.12.2017 vor Bereinigung + Zwischengewinn Kauf - Zwischengewinn Verkauf - Bereinigter ausschüttungsgleicher Ertrag - Immobiliengewinn + Ausschüttungsgleicher Altveräußerungsgewinn + Substanzausschüttung = fiktives, bereinigtes Kursergebnis zum 31.12.2017 |
Ersatzbemessung fiktive Veräußerung 31.12.2017 | Sind keine Anschaffungskosten vorhanden, ermittelt sich das fiktive Veräußerungsergebnis nach der Ersatzbemessungsgrundlage. Kurswert 31.12.2017 - Kurswert Anschaffungswert nicht vorhanden = fiktives Veräußerungsergebnis 31.12.2017 x 30 % |
Akkum. Thesaurierte Erträge, Schätzwert und Mehrbetrag fiktiver Veräußerung 31.12.2017 | Zum 31.12.2017 relevante akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge, Schätzwert und akkumulierter Mehrbetrag in einer Summe. |
Akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge | Bei transparenten Fonds sind die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge steuerpflichtig. Sie werden auf die Besitzzeit berechnet, also vom Anschaffungszeitpunkt bis 31.12.2017. |
Schätzwert | Aufgrund der Investmentsteuerreform bilden Investmentfonds, die ein unterjähriges Geschäftsjahr haben, zum 31.12.2017 ein sogenanntes Rumpf-geschäftsjahr. Das Rumpfgeschäftsjahr ermöglicht einen sauberen Abschluss der Erträge nach der alten Besteuerung. Für diese Wertpapiere mit Rumpf-geschäftsjahr wurde ein Schätzwert in Höhe von 6 % auf den Rücknahmepreis des Geschäftsjahresendes berechnet. Bei den Gattungen, die ein unterjähriges Geschäftsjahr haben, berechnet sich der Schätzwert zeitanteilig. Die Daten für diese Schätzwerte wurden uns geliefert. Solange wir keine Stornierung des gemeldeten Schätzwertes erhalten, ist er im fiktiven Veräußerungsergebnis zum 31.12.2017 enthalten. Erhalten wir ein Storno zu einem Schätzwert, werden wir das fiktive Veräußerungsergebnis zum 31.12.2017 auch wieder korrigieren. |
Akkumulierter Mehrbetrag | Bei intransparenten Fonds kommt der sog. Mehrbetrag zur Anwendung. Es gibt bestimmte Fristen, in welchen die Fondsgesellschaft Ihre Ertragsdaten und Besteuerungsgrundlagen veröffentlichen muss. Erfolgt innerhalb der Fristen keine Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen, dann wird der Fonds intransparent und die Besteuerung erfolgt ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des Mehrbetrags. Dabei handelt es sich um eine Strafbesteuerung nach § 6 Investmentsteuergesetz a.F. Steuerpflichtig sind deshalb: Der akkumulierte Mehrbetrag wird auf die Besitzzeit berechnet, also vom Anschaffungszeitpunkt bis 31.12.2017. |
Zwischengewinn fiktive Veräußerung 31.12.2017 | Der Zwischengewinn dient der Besteuerung von Zinserträgen, die Ihr Fonds erzielt hat, wenn Sie Ihre Anteile vor Ende des Geschäftsjahrs zurückgeben oder verkaufen. Ausgeschüttete oder thesaurierte Zinsen sind nicht Bestandteil des Zwischengewinns. |
Veräußerungsergebnis aus fiktiver Veräußerung am 31.12.2017 Aktien-VVT | Der Veräußerungsgewinn bis zum 31.12.2017 ist für den Verlustverrechnungstopf Aktien relevant. Es handelt sich um eine sogenannte Kapitalinvestitionsgesellschaft, die seit 01.01.2018 der Investmentbesteuerung unterliegt. Ab 01.01.2018 wird der ermittelte Veräußerungsgewinn/-verlust über den Verlustverrechnungstopf Allgemein abgewickelt. |
Ersatzbemessung fiktive Veräußerung 31.12.2017 Aktien-VVT | Sind keine Anschaffungskosten vorhanden, ermittelt sich das fiktive Veräußerungsergebnis nach der Ersatzbemessungsgrundlage. Kurswert 31.12.2017 - Kurswert Anschaffungswert nicht vorhanden = fiktives Veräußerungsergebnis 31.12.2017 x 30 % |
Besteuerung konkret
Die Teilfreistellung dient Ihrer Steuerentlastung als Ausgleich für die Steuerbelastung auf der Emittentenseite. Sie verringert bei Ausschüttungen, bei der Vorabpauschale und bei Veräußerungen die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer in folgender Höhe:
Mischfonds | 15% Teilfreistellung |
Aktienfonds | 30% Teilfreistellung |
Immobilienfonds | 60% Teilfreistellung |
Immobilienfonds Ausland | 80% Teilfreistellung |
Beispiel:
Bei der Ausschüttung eines Aktienfonds in Höhe von 110 Euro verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer um 30 %, also um 33 Euro, auf 77 Euro. Dies gilt sowohl für positive als auch für negative Erträge. So wird beispielsweise ein Verlust aus der Veräußerung eines Aktienfonds ebenfalls zu 30% nicht berücksichtigt.
Die Teilfreistellung kommt noch vor der Berücksichtigung von Verlusten im Verlustverrechnungstopf (Verlustverrechnung) und dem Freistellungsantrag für die Steuerberechnung zum Tragen.
Bei sonstigen Fonds, wie z.B. Rentenfonds, beträgt die Teilfreistellung 0 %. Dann ist keine Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Steuer möglich.
Der Bestandsschutz für Investmentanteile, die vor dem 01.01.2009 gekauft wurden, ist weggefallen. Der Gesetzgeber tut so, als ob alle Investmentanteile zum 31.12.2017 verkauft und zum 01.01.2018 neu angeschafft wurden. Aus einem Altbestand ist ein Neubestand geworden. Ist bei dem fiktiven Verkauf am 31.12.2017 bei Altbestand ein Gewinn entstanden, bleibt dieser steuerfrei. Alle Veräußerungsgewinne für ehemalige Altbestände, die ab 2018 entstehen, werden künftig besteuert.
Zum Ausgleich können Sie für diese ehemaligen Altbestände einen Freibetrag über 100.000 Euro je Steuerpflichtigen nutzen. Allerdings kann der Freibetrag nur über die Steuererklärung geltend gemacht werden.
In welcher Höhe Sie den Freibetrag in Ihrer Steuererklärung nutzen können, weisen wir Ihnen in Ihrer Jahressteuerbescheinigungab dem Steuerjahr 2018 aus.
Anfang 2019 wurden erstmals alle Investmentanteile anhand einer Pauschale besteuert – der Vorabpauschale.
Die Vorabpauschale bildet den Wertzuwachs Ihres Fonds / ETFs im abgelaufenen Kalenderjahr ab. Dieser gilt am 01.01. des Folgejahrs als zugeflossen und ist sofort steuerpflichtig. Deshalb wurde die Vorabpauschale für Wertsteigerungen aus 2018 erstmals Anfang 2019 berechnet.
Die Höhe der Vorabpauschale erhalten wir, wie alle anderen Banken auch, Anfang Januar.
Die Vorabpauschale kann auch 0,00 EUR betragen. Nämlich dann, wenn
- Ihr Fonds keine Wertsteigerungen im vergangenen Jahr erzielt hat, oder
- die schon ausgeschütteten Erträge höher waren als die Wertsteigerung.
Wenn Sie Anteile unter dem Jahr erworben haben, fällt die Vorabpauschale nur für die seit Kauf angefangenen Monate an. Jeder vorherige Monat mindert die Vorabpauschale damit um ein Zwölftel.
Das bedeutet für Sie, wir belasten Ihrem Depotverrechnungskonto voraussichtlich am Jahresanfang Steuern.
Ausnahmen:
- Ihr Freistellungsauftrag reicht dafür aus,
- Sie haben eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht, oder
- nicht verrechnete, allgemeine Verluste gleichen die Steuerbelastung aus.
Bei einem Verkauf Ihrer Fondsanteile werden dann die bisher angefallenen
Vorabpauschalen in voller Höhe vom Verkaufserlös wieder abgezogen. Damit wird eine doppelte Besteuerung von Erträgen vermieden.
Sollte der verfügbare Betrag auf Ihrem Depotverrechnungskonto für die Belastung der Vorabpauschale nicht ausreichen, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Höhe des Kapitalertrages zusammen mit Ihren persönlichen Daten an unser Betriebsstättenfinanzamt zu melden.
Ein Widerspruch gegen die Steuerbelastung ist grundsätzlich nicht möglich. Ist Ihr Depotverrechnungskonto ein Girokonto, können Sie aber mit einem Widerspruch verhindern, dass wir Ihre eingeräumte Kontoüberziehung [Dispokredit] zur Steuerbelastung nutzen. Kann deshalb die Steuerbelastung nicht von uns gebucht werden, müssen wir das ebenfalls unserem Betriebsstättenfinanzamt melden.
Beispiel der steuerlichen Systematik der Vorabpauschale |
|
---|---|
Vorabpauschale | 30 Euro |
Berücksichtigung Teilfreistellung z.B. 30 % |
9 Euro |
Ertragsausschüttung nach Teilfreistellung |
21 Euro |
= KapSt-pflichtiger Kapitalertrag |
21 Euro |
Mit Verrechnungstopf Allgemein verrechnet |
3 Euro |
Mit Sparer-Pauschbetrag verrechnet |
8 Euro |
= Bemessungsgrundlage für KapSt vor QuSt |
10 Euro |
Verrechnungstopf Aktien vor Geschäft |
60 Euro |
Verrechnungstopf Aktien nach Geschäft |
60 Euro |
Verrechnungstopf Allgemein vor Geschäft |
3 Euro |
Verrechnungstopf Allgemein nach Geschäft |
0 Euro |
Sparerpauschbetrag vor Geschäft |
8 Euro |
Sparerpauschbetrag nach Geschäft | 0 Euro |
=> Steuerbelastung mit KiSt 8% |
|
Kapitalertragsteuer |
2,45 Euro |
Solidaritätszuschlag | 0,13 Euro |
Kirchensteuer |
0,19 Euro |
Alle Erträge aus in- und ausländischen Investmentanteilen werden seit dem 01.01.2018 steuerlich gleich behandelt. Die Meldung und Abrechnung von inländischen und ausländischen Thesaurierungen ist entfallen.
Seit dem 01.01.2018 sind Erträge aus Investmentfonds sind
- Ausschüttungen
- Gewinne / Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen
- Vorabpauschale (seit 01.01.2019)
Alle Erträge sind bei bestimmten Investmentfonds teilweise steuerfrei (Teilfreistellung).
Zu beachten ist, dass Erträge, die rechnerisch dem Jahr 2017 zugehören, aber erst in 2018 zufließen, nach der neuen Systematik der Investmentsteuerreform in 2018 steuerlich behandelt werden.
Beispiel der steuerlichen Systematik bei einer Ausschüttung | |
---|---|
Ausschüttung | 100 Euro |
Berücksichtigung Teilfreistellung z.B. 30% |
30 Euro |
Ertragsausschüttung nach Teilfreistellung |
70 Euro |
= KapSt-pflichtiger Kapitalertrag |
70 Euro |
Mit Verrechnungstopf Allgemein verrechnet |
20 Euro |
Mit Sparer-Pauschbetrag verrechnet |
10 Euro |
= Bemessungsgrundlage für KapSt vor QuSt |
40 Euro |
Verrechnungstopf Aktien vor Geschäft |
0 Euro |
Verrechnungstopf Aktien nach Geschäft |
0 Euro |
Verrechnungstopf Allgemein vor Geschäft |
20 Euro |
Verrechnungstopf Allgemein nach Geschäft |
0 Euro |
Sparerpauschbetrag vor Geschäft |
10 Euro |
Sparerpauschbetrag nach Geschäft |
0 Euro |
=> Steuerbelastung mit KiSt 8% |
|
Kapitalertragsteuer |
9,80 Euro |
Solidaritätszuschlag |
0,53 Euro |
Kirchensteuer | 0,78 Euro |
Für beschränkt steuerpflichtige Personen gibt es ab dem 01.01.2018 für Investmentanteile keine Steuerabführung mehr. Eine Erstellung einer Einzelsteuerbescheinigung für Investmentanteile ist somit für Erträge ab dem Steuerjahr 2018 nicht mehr relevant.
Was sonst noch wichtig ist
Bei Anteilen, die vor dem 01.01.2009 angeschafft werden, wird das fiktive Veräußerungsergebnis zum 31.12.2017 bei Verkauf nicht berücksichtigt. Wertveränderungen ab dem 01.01.2018 sind steuerpflichtig. Für diese Wertveränderungen haben Sie die Möglichkeit einen Freibetrag über 100.000 Euro pro Steuerpflichtigem im Rahmen der Steuererklärung zu nutzen.
Der Freibetrag beträgt 100.000 Euro pro Steuerpflichtigem und kann nicht aufgeteilt werden. Auch vererben oder verschenken lässt sich der Freibetrag nicht.
Für Steuerausländer (beschränkt steuerpflichtige) Personen gibt es seit dem 01.01.2018 für Investmentanteile keine Steuerabführung mehr auf Erträge (Ausschüttungen, Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen, Vorabpauschale). Die Erstellung einer Einzelsteuerbescheinigung für Investmentanteile ist somit für Erträge seit dem Steuerjahr 2018 nicht mehr notwendig.
Ja, das kann sein. Bis Ende 2020 haben die Fondsgesellschaften die Möglichkeit, die Kurse zu aktualisieren, die sie uns für die Berechnung des fiktiven Veräußerungsergebnisses geliefert haben.
Das fiktive Veräußerungsergebnis – sowohl ein Gewinn, als auch ein Verlust – ist bei einem späteren Verkauf steuerlich relevant.
Das fiktive Veräußerungsergebnis – sowohl ein Gewinn, als auch ein Verlust - ist in diesem Fall steuerfrei.
Wichtiger Hinweis
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine steuerliche Beratung durchführen. Bei Fragen zu Details der Besteuerung wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater.