Fragen und Antworten zur Kirchensteuer
Hier finden Sie alle Fragen rund um die Kirchensteuer. Die Antworten gibts direkt dazu.
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Allgemeine Fragen
Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, führen wir den Kirchensteueranteil Ihrer Abgeltungsteuer automatisch für Sie an das Finanzamt ab. So sieht es das Steuerrecht vor.
Dafür fragen wir mit Begründung der Geschäftsbeziehung Ihre Konfessionsdaten beim Bundeszentralamt für Steuern ab, also Ihre Konfession und den Kirchensteuersatz. Für diese Abfrage brauchen wir Ihre steuerliche Identifikationsnummer und Ihr Geburtsdatum.
Zusätzlich fragen wir jährlich Ihre Konfessionsdaten für das Folgejahr beim Bundeszentralamt für Steuern ab.
Der Vorteil für Sie: Der Kirchensteueranteil Ihrer Abgeltungsteuer ist damit komplett bezahlt. Sie müssen das nicht mehr über Ihre Steuererklärung machen.
Wenn beim Bundeszentralamt hinterlegt ist, dass Sie keiner kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehören, ziehen wir auch keine Kirchensteuer ab.
Stichtag für unsere Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern ist immer der 31.08. Die Kirchensteuermerkmale, die uns das Bundeszentralamt für diesen Stichtag übermittelt, legen wir für den Kirchensteuerabzug des Folgejahres zugrunde.
Wenn Sie also nach dem 31.08. oder kurz vorher aus der Kirche austreten, kann das Bundeszentralamt Ihren Austritt nicht mehr berücksichtigen. Wir bekommen dann noch Ihre "alten" Konfessionsdaten geliefert und führen im folgenden Jahr noch Kirchensteuer ab. In diesem Fall bieten wir Ihnen den besonderen Service, nämlich die „Anlassanfrage auf Kundenwunsch zum Jahresende“, an. Mit Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie sich diese Steuern zurückholen. Im Jahr darauf berücksichtigen wir Ihren Kirchenaustritt dann automatisch.
Welche Konfessionsdaten wir vom Bundeszentralamt zu Ihnen bekommen haben, können Sie jederzeit im Internetbanking nachsehen.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Daten nicht ändern können. Wenn die Konfessionsdaten, die wir bekommen haben, nicht aktuell sind, können Sie bei Ihrer Meldebehörde oder beim Bundeszentralamt für Steuern nachfragen, welche Daten dort für Sie hinterlegt sind.
Wenn Sie erst kürzlich einer Kirche beigetreten oder ausgetreten sind, ist das vielleicht noch nicht beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt. Dann bekommen auch wir noch die "alten" Daten.
Haben Sie zu viel Steuern gezahlt? Oder werden Sie voraussichtlich zu viel zahlen? Oder konnten wir Ihre Kirchensteuer nicht automatisch abführen? All das können Sie über Ihre Steuererklärung erledigen.
Damit wir die Kirchensteuer an das Finanzamt abführen können, müssen Ihre aktuellen Adress- und Meldedaten bei uns und beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt sein. Nur dann bekommen wir die Kirchensteuermerkmale vom Bundeszentralamt für Steuern und können unsere Kunden eindeutig zuordnen.
Ist das nicht der Fall, kann es sein, dass Sie Ihre Kirchensteuer trotzdem über Ihre Einkommensteuererklärung abführen müssen.
Unser Tipp: Bitte halten Sie Ihre Adressdaten immer aktuell. Gut wäre zudem, wenn Sie ihre Steuer-Id. hinterlegen würden.
Wenn Sie nicht möchten, dass das Bundeszentralamt für Steuern uns Ihre Kirchensteuermerkmale mitteilt, können Sie bis 30.06. mit einem Sperrvermerk widersprechen. Das Bundeszentralamt meldet dem Finanzamt sowohl Ihren Widerspruch als auch die Banken, die Ihre Kirchensteuermerkmale abgefragt haben. Dann fordert das Finanzamt Sie auf, eine Steuererklärung abzugeben.
Ihren Widerspruch richten Sie bitte direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Das Formular zum Sperrvermerk finden Sie auf der Seite des Bundeszentralamt für Steuern BZSt-Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer .
Der Sperrvermerk gilt für alle Ihre Bankverbindungen und unbefristet – bis Sie ihn wieder löschen lassen.
Beim Bundeszentralamt für Steuern fragen wir die Kirchensteuermerkmale für alle natürlichen Personen an, die Einzelkonten oder Gemeinschaftskonten bei uns unterhalten und unbeschränkt in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind. So sieht es das Steuerrecht vor.
Leider nein. Wir dürfen ausschließlich die Konfessionsmerkmale nutzen, die das Bundeszentralamt für Steuern uns mitteilt.
Mehr Informationen zur Kirchensteuer finden Sie auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.
Besteuerung konkret
Die Kirchensteuer beträgt 8% bzw. 9% und wird auf die Abgeltungsteuer berechnet.
Grundlage für die Berechnung der Abgeltungsteuer bei bekanntem Kirchensteuersatz bildet § 32d des Einkommensteuergesetzes.
Zurzeit beträgt der Kirchensteuersatz in Baden-Württemberg und Bayern 8%, in allen anderen Bundesländern 9% der Einkommensteuer.
Ja, denn der Sparer-Pauschbetrag wirkt sich indirekt auch auf die Kirchensteuer aus: Wenn Sie aufgrund Ihres Freistellungsauftrags komplett von der Abgeltungsteuer befreit sind, fällt für Ihre Kapitalerträge auch keine Kirchensteuer an. Wenn Ihre Kapitalerträge über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen, unterliegt die Differenz der Abgeltungsteuer – und damit auch der Kirchensteuer.
Wenn Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht haben, dann sind Sie komplett von der Abgeltungsteuer befreit und wir führen auch keine Kirchensteuer ab.
Das kann mehrere Gründe haben. Wenn wir Ihre Konfessionsdaten vom Bundeszentralamt für Steuern nicht bekommen haben, weil z.B. die Adress- oder Meldedaten nicht übereinstimmen oder uns Ihre steuerliche Identifikationsnummer nicht vorliegt, können wir keine Kirchensteuer an das Finanzamt abführen. Oder wir haben für Ihre Gemeinschaftskonten nicht eindeutig feststellen können, ob Sie miteinander verheiratet oder verpartnert sind.
Unser Tipp: Bitte halten Sie Ihre Daten immer aktuell.
Was sonst noch wichtig ist
Wenn Ihr Sperrvermerk nach dem 30.06. beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen ist, konnte er möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Jedes Jahr zwischen dem 01.09. und dem 31.10. fragen wir beim Bundeszentralamt für Steuern die Kirchensteuermerkmale unserer Kunden ab. Die Auskunft, die das Bundeszentralamt uns gibt, gilt immer für das folgende Jahr.
Bis zum 30.06. können Sie der Datenübermittlung mit einem Sperrvermerk beim Bundeszentralamt widersprechen. Ein einmal eingerichteter Sperrvermerk gilt, bis Sie ihn beim Bundeszentralamt löschen. Änderungen in Sachen Kirchensteuer teilen Sie bitte Ihrer Meldebehörde frühzeitig mit. Daten beim Bundeszentralamt zu aktualisieren, kann bis zu 2 Monate dauern.
Beim automatischen Steuerabzug wird die Kirchensteuer für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften zu gleichen Teilen auf die Partner verteilt (50/50). Wenn uns nur für einen der Ehepartner oder Lebenspartner entsprechende Kirchensteuermerkmale vorliegen, führen wir nur für seinen Ertragsanteil Kirchensteuer ab.
Ihre Kirchensteuer führen wir automatisch ab – für alle Ihre Konten und Depots bei uns. Das gilt sowohl für Einzelkonten als auch für Gemeinschaftskonten mit Ihrem Ehepartner oder Lebenspartner.
Voraussetzung für den Kirchensteuereinbehalt bei Gemeinschaftskonten ist, dass es sich bei den Inhabern eindeutig um Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner handelt. Können wir das nicht eindeutig feststellen, dürfen wir keine Kirchensteuer einbehalten. Es kann also sein, dass wir für Ihre Einzelkonten Kirchensteuer abführen, für Ihre Gemeinschaftskonten aber nicht.
Es ist nicht möglich, einzelne Konten oder Depots vom automatischen Steuerabzug auszunehmen.
Wichtiger Hinweis
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine steuerliche Beratung durchführen. Bei Fragen zu Details der Besteuerung wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater.