Fragen und Antworten zur Quellensteuer
Hier finden Sie alle Fragen rund um das Thema Quellensteuer. Die Antworten gibts direkt dazu.
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Allgemeine Fragen
Sollte Ihnen mehr Quellensteuer abgezogen worden sein, als laut DBA vereinbart, so ist in der Regel die Differenz vom jeweiligen Quellenstaat rückforderbar.
Zwar sind die Anforderungen von Land zu Land unterschiedlich, grundsätzlich ist das Vorgehen allerdings sehr ähnlich:
Sie benötigen zunächst den entsprechenden Rückforderungsantrag und eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung. Diese Formulare werden vom BZSt zur Verfügung gestellt. Sofern der Rückforderungsantrag bereits eine Wohnsitzbescheinigung umfasst, benötigen Sie hier kein gesondertes Formular. Füllen Sie diese Unterlagen zunächst vollständig aus und lassen diese von Ihrem Wohnsitzfinanzamt bestätigen. Anschließend können Sie die Anträge zusammen mit der von uns ausgestellten Ertragsabrechnung bei den ausländischen Steuerbehörden einreichen. Dort wird Ihr Antrag bearbeitet und Sie erhalten die Gutschrift der zu viel bezahlten Quellensteuer. Sie müssen sich nur noch etwas in Geduld üben, da bis zur Gutschrift mehrere Monate vergehen können.
Ein Teil der abgezogenen Quellensteuer kann auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden und mindert die von Ihnen zu zahlende Kapitalertragsteuer. Wie hoch der anrechenbare Anteil ist wird über das von Deutschland mit dem jeweiligen Quellenstaat abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Eine Übersicht hierzu finden Sie auf der Seite des BZSt.
Grundsätzlich gibt es bei der Rückforderung einige Eckpunkte, die Sie berücksichtigen sollten:
- Verjährungsfristen, die je nach Land unterschiedlich sind
- Die Unterlagen müssen vollständig (und) im Original eingereicht werden
- Teils lange Bearbeitungszeiten durch die ausländischen Steuerbehörden
- Anfallende Kosten (z.B. Notargebühren, Portokosten, etc.)
- Je nach Land werden unterschiedliche Formulare zusätzlich zum Erstattungsantrag benötigt
In den meisten Fällen sind keine zusätzlichen Unterlagen oder Bestätigungen von uns notwendig. Die benötigten Formulare finden Sie entweder auf den Internetseiten der jeweiligen ausländischen Steuerbehörden oder zusammengetragen auf der Seite des BZSt.
Sollte es erforderlich sein, dass eine Rückforderung über die ING vorgenommen werden muss, unterstützen wir Sie hierbei gerne. Hier können neben den Gebühren der ING auch zusätzliche Fremdgebühren anfallen, die wir Ihnen gemäß unserem Preis- und Leistungsverzeichnis belasten.
Als Quellensteuer wird die Kapitalertragsteuer bezeichnet, die von ausländischen Steuerbehörden direkt einbehalten wird, also quasi an der „Quelle“ selbst. Diese ist nicht mit dem Freistellungsauftrag verrechenbar und fällt somit zusätzlich zur deutschen Kapitalertragsteuer an. Haben Sie also Kapitalerträge im Ausland erzielt, überweisen wir Ihnen die Nettobeträge nach Abzug der Quellensteuer auf Ihr Verrechnungskonto.
Über ein Doppelbesteuerungsabkommen regeln zwei Vertragsstaaten, wer und in welcher Höhe Steuern einbehalten darf. Hierüber wird auch geregelt, wie hoch die Anrechenbarkeit der Quellensteuer ausfällt. Eine Übersicht hierzu finden Sie auf der Seite des BZSt.
Ertrag / Steuer | Betrag |
---|---|
Dividende | 1.000,00 Euro |
Voller Quellensteuersatz (15%) | 150,00 Euro |
Anrechenbare Quellensteuer (15%) | 150,00 Euro |
Abgeltungssteuer (25%) | 250,00 Euro |
zu zahlende Abgeltungssteuer (25%-15% = 10%) | 100,00 Euro |
zu zahlender Solidaritätszuschlag (5,5%) | 5,50 Euro |
Gutschrift ohne Berücksichtigung von Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung oder Verlustverrechnungstopf | 744,50 Euro |
Ertrag / Steuer | Betrag |
---|---|
Dividende | 1.000,00 Euro |
Voller Quellensteuersatz (25%) | 250,00 Euro |
Anrechenbare Quellensteuer (15%) | 150,00 Euro |
Rückforderbare Quellensteuer (10%) | 100,00 Euro |
Abgeltungssteuer (25%) | 250,00 Euro |
zu zahlende Abgeltungssteuer (25%-15% = 10%) | 100,00 Euro |
zu zahlender Solidatitätszuschlag (5,5%) | 5,50 Euro |
Gutschrift ohne Berücksichtigung von Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung oder Verlustverrechnungstopf | 644,50 Euro |
Informationen zur Verlustverrechnung finden Sie hier.
USA
Die ING hat – wie fast alle deutschen Kreditinstitute – mit den US-Steuerbehörden einen Vertrag abgeschlossen, in dem wir bestätigen, bestimmten Dokumentations- und Legitimationspflichten nachzukommen, das sog. „QI-Agreement“. Dadurch können wir Ihre Erträge aus US-Wertpapieren grundsätzlich mit dem laut DBA gültigen Quellensteuersatz abrechnen.
Für in Deutschland steuerpflichtige Personen bedeutet das konkret:
US-Dividenden: 15% Quellensteuer-Abzug, diese sind vollständig anrechenbar
US-Zinsen: Kein Abzug von Quellensteuer
Wir benötigen nur dann zusätzliche Unterlagen von Ihnen, wenn
- Sie außerhalb Deutschlands wohnen
- Sie außerhalb Deutschlands uneingeschränkt steuerpflichtig sind
- Ihre Nationalität von Ihrem Wohnsitzland abweicht oder
- Sie einen Dauerauftrag in ein Land haben, das nicht Ihrem steuerlichen Wohnsitz entspricht
Sie eine Versandadresse außerhalb Ihres steuerlichen Wohnsitzes bei uns hinterlegt haben
Damit wir Ihre US-Erträge mit dem für Sie gültigen Quellensteuersatz abrechnen können, brauchen wir in diesen Fällen das US-Steuerformular W-8BEN von Ihnen. Das Formular finden Sie auf der Seite der amerikanischen Steuerbehörde IRS. Hier finden Sie die Ausfüllhilfe (PDF, 234 KB)
Bitte beachten Sie: Für Personen mit einem US-Bezug (US-Adresse, -Telefonnummer, Bevollmächtigter, -Geburtsort, -Nationalität, einem Dauerauftrag in die USA oder einer Greencard) gelten besondere Regelungen. Wenn bei Ihnen ein US-Bezug vorliegt, sprechen Sie uns einfach an – wir erklären Ihnen gerne alles Weitere.
Seit dem 01. Januar 2017 gibt es neue Regelungen zur Quellensteuer bei Derivaten auf US-Basiswerte.
Alle wichtigen Informationen haben wir Ihnen in den folgenden FAQs zusammengestellt.
FAQ: Quellensteuer bei Derivaten auf US-Basiswerte (PDF, 124 KB)
Schweiz
Dividenden: 35% Quellensteuer-Abzug, davon werden 15% auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet, die übrigen 20% können Sie aus der Schweiz zurückfordern.
Zinsen: Je nach Wertpapier fällt entweder kein Abzug von Quellensteuer an, oder 35%, welche nicht anrechenbar ist und Sie vollständig zurückfordern können.
Von uns, der ING erhalten Sie zusammen mit der Ertragszahlung kostenfrei bereits alle notwendigen Unterlagen, die von den Schweizer Steuerbehörden gefordert werden. Die sind alle im gleichen Beleg drin:
- Ertragsabrechnung (Seite 1 + 2)
- Tax Voucher (Seite 3)
- Infos und Erklärung (Seite 4)
Zusätzlich benötigen Sie den Erstattungsantrag samt Wohnsitzbescheinigung, welchen Sie auf der Seite der Eidgenössischen Steuerverwaltung online starten und ausfüllen. Danach können Sie die gesamten Unterlagen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einreichen.
Bitte beachten Sie:
Die Erstattung erfolgt in Schweizer Franken. Da kann es vorkommen, dass Ihnen Gebühren für die Fremdwährungsgutschrift bei der Bank entstehen, bei der das von Ihnen im Erstattungsantrag angegebene Konto geführt wird. Die ING berechnet Ihnen hier keine zusätzlichen Gebühren.
Frankreich
Dividenden: 25,0% Quellensteuer-Abzug, davon werden 12,8% auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet, die übrigen 12,2% können Sie aus Frankreich zurückfordern
Zinsen: Kein Abzug von Quellensteuer
Da bei der Rückforderung eine Bestätigung unserer Lagerstelle benötigt wird, müssen Sie die Formulare über uns einreichen. Hierfür fallen die folgenden Gebühren an:
Je Antrag: 50,- EUR Eigengebühren durch die ING
Je zurückgeforderte Zahlung: Aktuell 71,40 EUR Fremdgebühren
Die Gebühren belasten wir dem Depot-Verrechnungskonto, sobald wir Ihre Anträge bearbeitet haben. Diese fallen unabhängig von der Höhe der zurückgeforderten Beträge an. Prüfen Sie daher bitte, ob sich die Rückforderung für Sie lohnt und die Gebühren nicht die Erstattung übersteigen.
Es besteht auf Bankenebene die Möglichkeit der Vorabreduzierung der Quellensteuer. Da für dieses Verfahren eine vollständige Offenlegung der persönlichen Daten unserer Kunden gefordert wird, nimmt die ING-DiBa AG daran nicht teil.
Neben der Ertragsabrechnung benötigen Sie die Formulare 5000-DE und 5001-DE. Die Antragsformulare müssen beidseitig bedruckt und in Französischer Sprache eingereicht werden.
Wenn Sie Quellensteuer über mehrere Jahre zurückfordern möchten, benötigen wir für jedes Kalenderjahr die oben beschriebenen Formulare separat.
Kanada
Dividenden: 25% Quellensteuer-Abzug, davon werden 15% auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet, die übrigen 10% können Sie aus Kanada zurückfordern
Zinsen: Kein Abzug von Quellensteuer
Zur Rückforderung werden von den Kanadischen Steuerbehörden verschiedene Bestätigungen gefordert. Unter anderem wird von jeder Bank oder Verwahrstelle, die an der Dividendenzahlung beteiligt war, eine notarielle Beglaubigung benötigt. Daher können Sie die Erstattung nur über uns einreichen. Dieser Vorgang ist jedoch mit einem großen Aufwand und sehr hohen Kosten für Sie verbunden. Daher können wir Ihnen hierbei keine Unterstützung anbieten.
Schweden
Dividenden: 30% Quellensteuer-Abzug, davon werden 15% auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet, die übrigen 15% können Sie aus Schweden zurückfordern
Zinsen: Kein Abzug von Quellensteuer
Zur Rückforderung benötigen Sie lediglich den Beleg zu Ihrer Ertragsabrechnung. Diesen stellen wir automatisch in Ihre Post-Box. Dazu benötigen Sie dann noch das entsprechende Formular, das Sie auf der Seite des BZSt finden.
Füllen Sie dieses zunächst vollständig aus und lassen Sie den Antrag anschließend von Ihrem Wohnsitzfinanzamt bestätigen. Danach können Sie die gesamten Unterlagen bei den Schwedischen Steuerbehörden einreichen.
Tipp: Sie können auf dem Formular angeben, dass Sie die Erstattung in Euro ausbezahlt haben möchten. So können Sie sich unter anderem Gebühren durch die Umrechnung von Schwedischen Kronen sparen. Ob allerdings der Umrechnungskurs der Schwedischen Steuerbehörden günstiger ist, können wir Ihnen nicht sagen.
Finnland
Dividenden: 35% Quellensteuer-Abzug, davon werden 15% auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet, die übrigen 20% können Sie aus Finnland zurückfordern
Zinsen: Kein Abzug von Quellensteuer
Zur Rückforderung benötigen Sie lediglich den Beleg zu Ihrer Ertragsabrechnung. Diesen stellen wir automatisch in Ihre Post-Box. Dazu benötigen Sie dann noch das entsprechende Formular, das Sie auf der Seite des BZSt finden.
Füllen Sie dieses zunächst vollständig aus und lassen Sie den Antrag anschließend von Ihrem Wohnsitzfinanzamt bestätigen. Danach können Sie die gesamten Unterlagen bei den Finnischen Steuerbehörden einreichen.
Wichtiger Hinweis
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine steuerliche Beratung durchführen. Bei Fragen zu Details der Besteuerung wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater.