KfW lockert Protokollierung von Bauträgerkaufverträgen

09.09.2021

Am 05.08.2021 informierten wir Sie zu weiteren Neuigkeiten der KfW. Dazu gehörte, dass die Protokollierung von Bauträgerkaufverträgen vor der Antragstellung bei der KfW bislang keine Förderung zulässig machte. Jetzt wurden die Rahmenbedinungen etwas gelockert. Die Regelung zur aufschiebenden/auflösenden Bedingung kann ab sofort auch für Kaufverträge im Rahmen der Ersterwerbsförderung angewendet werden. 

Beim Abschluss von Verträgen mit aufschiebender/auflösender Bedingung sind Anträge vor dem Beginn der Bauarbeiten (Liefer- und Leistungsverträge) bzw. vor der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufverträge) zu stellen.

Da über diesen Sachverhalt zeitweise durch die KfW und das BAFA anders informiert wurde, wird für Verträge, die bis Ende Juni 2021 geschlossen werden, die Übergangsregelung gewährt, nach der auch ein an die Gewährung der Förderung gekoppeltes Rücktrittsrecht reicht, damit die Verträge als förderunschädlich für die BEG anerkannt werden.

Die genaue Formulierung einer aufschiebenden/auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von der KfW bzw. vom BAFA anerkannt:

"Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens / eines Neubauvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) des BMWi beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].Dieser Vertrag tritt hinsichtlich dieser Verpflichtung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA/die KfW] den Antrag bewilligt und die Förderung mit [einem Zuwendungsbescheid/einer Finanzierungszusage] gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen."

Noch ein wichtiger Hinweis: Vor BEG-Antragstellung geschlossene Verträge über Beratungs- und Planungsleistungen sind weiterhin förderunschädlich. Das Formular „Nachweis des Beratungsgespräch“ greift nur bei Liefer- und Leistungsverträgen - nicht bei Kaufverträgen.

Was es genau damit auf sich hat können Sie unter dem Punkt 3.11 der FAQs vom BMWi nachlesen.

Die aktualisierten KfW-Merkblätter werden wir Ende nächster Woche im ING-Dokumentencenter im Partnerportal oder in Ihrer Schnittstelle austauschen.

 

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Autor: ING Sales