Bleiben Sie auf dem neuesten Stand!

17.07.2024

Seit dem letzten Update unserer Herauslagekriterien im November letzten Jahres gibt es einige Veränderungen, die wir nun auch in unseren Dokumenten hinterlegt haben. Neben ein paar redaktionellen Änderungen haben wir die folgenden Punkte in die Herauslagekriterien neu aufgenommen beziehungsweise präzisiert – und für Sie markiert:

  • Nicht akzeptierte Tätigkeiten: Auch die eGbRs sind jetzt in der Liste hinterlegt. (Ziffer 1.7.2)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Die maximalen Kaltmieten wurden von 6 Euro/qm auf 8 Euro/qm bzw. in Städten von 9 Euro/qm auf 11 Euro/qm angepasst (Ziffer 2.1.6)
  • Persönliche Kredite in der SCHUFA und sonstige Kreditverpflichtungen: Bei den Rahmenkrediten wird der Kreditrahmen jetzt mit 2,9 % statt vorher 2 % angesetzt (Ziffer 2.2.2)
  • Gesamtfinanzierung: Der Übersicht halber wurden bei den Kaufnebenkosten der Punkt „Inventar/Einbauküchen“ ergänzt (Ziffern 2.4; 3.4.2)
  • Nicht finanzierbare Objekte: Weil es viele Fragen dazu gab, haben wir den Punkt „Mehr als 1 Objekt pro Flurstück“ ergänzt (Ziffer 3.1.5)
  • Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen ohne Schaffung von neuem Wohnraum: Die Anhebung der Modernisierungsgrenze von 30 % auf 75 % des Kaufpreises bzw. Verkehrswertes ist jetzt auch im Rechenbeispiel abgebildet (Ziffer 3.4.2)
  • Konditionsverbesserung bei tilgungsfreien Darlehen: Es wurde noch einmal verdeutlicht, dass Guthaben/Rückkaufswerte, die zur Konditionsverbesserung verwendet werden, keinen Einfluss auf die geforderte Mindesttilgung der Darlehen haben (Ziffer 6.2.1)
  • Schuldhaftentlassung/Objektwechsel: Vor der Darlehensvollauszahlung sind keine Schuldhaftentlassung und auch kein Objektwechsel möglich. Ein Schuldbeitritt bieten wir grundsätzlich nicht mehr an (Ziffer 7.5)

Bitte beachten Sie auch hier die gelben Markierungen:  Bei den Mindestunterlagen zur Antragstellung wurden bei „Punkt IV. Weitere Unterlagen zum Finanzierungsvorhaben“ die Unterlagen zur Zwischenfinanzierung mit aufgenommen. Außerdem befindet sich der Energieausweis als Mindestunterlage jetzt auch im Datenblatt „Zwischenfinanzierung“.

Da es beim Einreichen des Energieausweises immer wieder zu Fragen gekommen ist, haben wir das Dokument „Wann brauchen Sie einen Energieausweis“ noch einmal kritisch unter die Lupe genommen – und jetzt noch verständlicher gestaltet.

Alle finalen Dokumente finden Sie ab 19.07.2024 im Dokumentencenter in Ihrem Partnerportal oder bei Ihrer Schnittstelle. Beachten Sie dort bitte auch die Übersicht der Self-Service-Videos, die Sie ebenfalls gerne in Ihren Kundengesprächen einsetzen können.

Wir wünschen Ihnen weiterhin gute Geschäfte mit Ihrer ING.

 

Weitere News

Autor: ING Sales