Eine schlechte und eine gute Nachricht
Erneut sehr kurzfristig hat uns die KfW zwei wesentliche Änderungen ihrer BEG-Programme mitgeteilt.
1. Beantragung der BEG-Förderung für Bauherrinnen und Bauherren erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch möglich.
Die erste Änderung betrifft die BEG-Förderung für Bauherrinnen und Bauherren, die die BEG-Förderung für den Neubau oder die Sanierung ihrer Immobilie beantragen wollen. Ab sofort gilt hier diese Regelung:
Alle Bauherrinnen oder Bauherren können ihren BEG-Antrag bei der KfW erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch, also nach Abschluss des Grundstückkaufvertrags stellen. Diese Änderung betrifft nur Bauherrinnen und Bauherren, die ihre Gewerke individuell vergeben. Ein Immobilienkauf vom Bauträger ist nicht betroffen.
Was bedeutet das für Sie und Ihre Anträge?
- Wenn Ihre Kundinnen und Kunden Bauherrinnen oder Bauherren sind und mit einem BEG-Programm neubauen oder sanieren möchten, dann beantragen sie jetzt zuerst die Baufinanzierung für den Grundstücksankauf bzw. Kauf der Bestandsimmobilie und dann – nach Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch – im zweiten Schritt die BEG-Förderung als weiteren Vorgang. Das gilt auch für eine anschließend geplante Sanierung.
- Diese Neuregelung tritt ab sofort in Kraft, es gibt keine Nachlauffrist.
- Bereits eingereichte und noch nicht genehmigte Anträge stellen wir zurück und werden sie nicht bearbeiten. In diesem Fall rufen wir Sie an und sprechen mit Ihnen über eine mögliche Lösung.
Lesen Sie für weitere Informationen auch die FAQs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Punkt 2.4 vom 04.04.2022 und das KfW-Banken-Rundschreiben vom 05.04.2022.
2. Wiederaufnahme der BEG-261-Förderung für Neubauten.
Von wesentlich positiverer Natur ist die zweite Änderung der KFW: Die BEG-261-Förderung für Neubauten und Kauf vom Bauträger wird ab 20.04.2022 wieder aufgenommen. Worauf dürfen sich Ihre Kundinnen und Kunden im Detail freuen?
- Ab 20.04.2022 kann die BEG-261-Förderung für die Effizienzhäuser/Effizienzgebäude 40 EE, 40 NH und 40 Plus wieder beantragt werden.
- Die Höhe des Tilgungszuschusses beträgt 10 % (40 EE) bzw. 12,5 % (40 NH und 40 Plus)
- Es handelt sich um eine reine Kreditvariante. Eine Zuschussvariante für Neubau gibt es nicht mehr.
- Die Neuregelung unter Ziffer 1 gilt auch für Bauherrinnen und Bauherren, die das neu aufgeglegte Programm BEG 261 beantragen.
- Anträge mit dem neu aufgelegten BEG-Programm werden von uns erst ab dem 20.04.2022 bearbeitet. Reichen Sie diese daher erst dann per Upload ein.
- Die dazugehörigen Merkblätter veröffentlichen wir im Dokumentencenter im Partnerportal sobald sie vorliegen. Wenden Sie sich gegebenenfalls an Ihre Schnittstelle.
Bitte nehmen Sie auch diese Information schon einmal mit: Die Fördergelder sind begrenzt. Nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird die Neubauförderung nur noch für den Standard Effizienzhäuser/Effizienzgebäude 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse NH als Kreditvariante angeboten. Der Fördersatz beträgt hier weiterhin 12,5 %.
Und auch das hat die KfW bereits angekündigt: Anfang 2023 werden die Förderanforderungen für Effizienzhäuser/Effizienzgebäude 40 NH weiterentwickelt. Sollte es hierzu oder auch darüber hinaus Anpassungen oder Änderungen geben, informieren wir Sie sofort. Spätestens zum Start der neuen BEG-261-Förderung am 20.04.2022 erhalten Sie von uns erneut einen Newsletter mit allen wichtigen Informationen.
Weitere Informationen zur BEG-Neubauförderung finden Sie auch in der Pressemeldung des Bundesministeriums.
Wir hoffen, wir haben alle News verständlich für Sie aufbereitet, so dass Sie gut vorbereitet in die nächste Beratungswoche starten können.