Gekündigt! Bekomme ich eine Abfindung?
Die wichtigsten Fragen und Tipps
Der Verlust des Arbeitsplatzes ist wohl für niemanden eine angenehme Erfahrung. Gut, wenn man dann wenigstens eine Abfindungszahlung mitnehmen kann. Doch in welchen Fällen hat man Anspruch darauf – und wie sollte man vorgehen?
1. Wann kann ich eine Abfindung bekommen?
Grundsätzlich gilt: Wird das Arbeitsverhältnis wirksam und fristgerecht gekündigt, haben Arbeitnehmende keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. In den meisten Fällen, in denen eine Abfindung gezahlt wird, handelt es sich um eine zwischen Arbeitgebenden und -nehmenden getroffene Einigung. In der Regel werden Abfindungen gezahlt, wenn aus betrieblichen Gründen gekündigt wird, beziehungsweise Arbeitgebende und Arbeitnehmende einen Aufhebungsvertrag schließen. Durch diesen wird dann auch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmende eine Kündigungsschutzklage anstrengt.
Anspruch auf eine Abfindung besteht hingegen laut der Gewerkschaft Verdi bei betriebsbedingten Kündigungen, etwa im Rahmen von Umstrukturierungen oder Betriebsschließungen. Und auch, wenn Arbeitnehmende mit einer Kündigungsschutzklage vor Gericht Recht bekommen, steht ihnen eine Entschädigung zu.
2. Wie hoch ist die Abfindung?
Wie viel Geld gezahlt wird, ist grundsätzlich Verhandlungssache. „Es gibt dazu keinerlei gesetzliche Vorgaben“, sagt Jan Tibor Lelley, Fachanwalt für Arbeitsrecht im Podcast der Fachzeitschrift „Arbeit und Arbeitsrecht“. Oft orientieren sich Arbeitgebende jedoch an Paragraf 1a Kündigungsschutzgesetz. „Dort findet man die Formel von den 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit», so Lelley. Diese lautet: „Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.“ Auch wenn sich diese Regel streng genommen nur auf betriebsbedingte Kündigungen bezieht, wird sie in Verhandlungen zu Abfindungen oft als Richtschnur genutzt.
- Tipp: Beraten lassen! Generell ist es aber sinnvoll, sich arbeitsrechtlich beraten zu lassen, denn wenn der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden dringend „loswerden“ möchte und dieser bei einer Kündigungsschutzklage gute Chancen hätte, kann die Abfindung auch deutlich höher ausfallen.
3. Wirkt sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?
Ja, das ist möglich. Vor allem ist das der Fall, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. In diesem Fall bekommen die Gekündigten bis zum Ende der Kündigungsfrist, die gegolten hätte, kein Arbeitslosengeld. Für Arbeitnehmende mit sehr langer Kündigungsfrist gibt es aber Grenzen: So gilt die Sperre für höchstens ein Jahr – und nur so lange, bis die Abrechnung – verrechnet wie der ehemalige Arbeitslohn – verbraucht wäre. Über weitere Einzelheiten informiert die Bundesagentur für Arbeit in einem Merkblatt.
4. Muss ich die Abfindung versteuern?
Ja. Um das Versteuern der Abfindung müssen Sie sich selbst kümmern. Damit die Steuerlast nicht allzu hoch ausfällt, können Sie die sogenannte Fünftelregelung nutzen. Dazu müssen Sie in der Steuererklärung des entsprechenden Jahres die Abfindung in die Zeile 18 der Anlage N eingetragen, die darauf angefallene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag in Zeile 19, die Kirchensteuer in Zeile 20. Dieser Eintrag sorgt dafür, dass die Abfindung über mehrere Jahre versteuert wird und dadurch weniger Einkommensteuer fällig wird.