Handyrechnung

Schluss mit Abofallen!

Verbrauchertipps 4 min Lesedauer 01.11.2024
Abofalle

Sich unbemerkt ein Abo einzuheimsen, geht manchmal schneller als man denkt – trotz Regelungen. Doch Verbrauchende können sich wehren.

Gerade noch hat man gedankenlos mit dem Handy gespielt und schon ist man in eine Falle getappt: „Oft reicht ein unbedachtes oder versehentliches Antippen eines Werbebanners aus, um in einer Abofalle zu landen“, sagt Annabel Oelmann, Vorständin der Verbraucherzentrale Bremen. Alles, was Verbraucherinnen und Verbraucher dazu wissen müssen.

Die Sache mit den Drittanbietenden

Ob kostenpflichtige E-Books, Computerspiele oder sonstige Abos: Dienste von Drittanbietenden werden zwar über Dritte angeboten, aber über die Handyrechnung des Providers abgerechnet. Das Problem daran: Oft stecken unbeabsichtigt Einkäufe dahinter. Das ungewollte Abo bemerken viele erst später – dann, wenn auf der Handyrechnung plötzlich ein höherer Betrag als sonst erscheint.

Über Mobilfunk-Kundinnen und -Kunden, die falsche oder zu hohe Rechnungen für Drittanbieterleistungen bekommen haben, hatte die Stiftung Warentest schon in der Vergangenheit berichtet – und jüngst bilanzierte sie zu den Abofallen erneut: „Sie können es nicht lassen. Für Mobilfunkfirmen ist das Abrechnen von Drittanbieter-Leistungen und ‚Mehrwertdiensten‘ per Handy offenbar so attraktiv, dass sie weiterhin Grauzonen ausnutzen, um zu verdienen – und dabei auch gegen geltendes Recht verstoßen.“

Regelung soll Abofallen verhindern

Um Verbraucherinnen und Verbraucher vor bösen Überraschungen zu schützen, hatte die Bundesnetzagentur Vorgaben festgelegt: Seit dem 1. Februar 2020 müssen Provider beim Abschluss eines Abos das sogenannte Redirect-Verfahren einsetzen. Das Ganze funktioniert wie eine Umleitung: Kaufen Nutzende etwas, werden sie von der Drittanbieterseite zu einer Bezahlseite seines Mobilfunkanbieters geleitet. Hier muss man laut Bundesnetzagentur den Kauf aktiv bestätigen, indem etwa auf Buttons wie „kaufen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“ geklickt wird. Für Einzelkäufe sind der Stiftung zufolge auch andere Verfahren erlaubt.

Lückenhafter Schutz

Nach Angaben der Stiftung Warentest ist der Schutz durch die Regelung jedoch lückenhaft. Zwar dürfen die Mobilfunkanbietende nach Vorgabe der Bundesnetzagentur die Kundinnen und Kunden nicht abwimmeln und müssen Beiträge bis zu 50 Euro unbürokratisch erstatten. Das gilt allerdings nur, wenn das Redirect-Verfahren beim Bezahlen nicht angewandt wurde oder sich die Kundinnen und Kunden nicht vorher beim Drittanbietenden mit einem Benutzernamen registriert hatten.

Tipp: Alle wichtigen Fragen zu Drittanbietenden werden auch von der Bundesnetzagentur beantwortet.

In eine Abofalle getappt: Was jetzt zu tun ist

Wer trotz der Regelung dubiose Zahlungen auf seiner Handyrechnung entdeckt, sollte nicht zu lange warten: Kundinnen und Kunden haben in der Regel acht Wochen Zeit, um unklare Rechnungsposten zu beanstanden. Dabei sollten sie laut Verbraucherzentrale wie folgt vorgehen:

  1. Den Abo-Betreibenden ausfindig machen: Oft findet sich ein Kontakt auf der Rechnung.
  2. Das Abo stoppen und Beträge beim Abo-Betreibenden zurückfordern: Beide Schritte können gleichzeitig per Musterbrief erfolgen.
  3. Zahlungen vom Mobilfunkanbieter zurückfordern: Beträge sollten nicht nur vom Drittanbietenden, sondern gleichzeitig auch vom Provider per Musterbrief zurückgefordert werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie auch bei der Stiftung Warentest.

Und was, wenn ein Mahnverfahren ins Haus flattert? „Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher in eine Abofalle getappt sind, sollten Sie erst einmal Ruhe bewahren und sich nicht von Rechnungen und Mahnungen unter Druck setzen lassen“, sagt Verbraucherschützerin Oelmann. Die Devise lautet: Nicht einschüchtern lassen!

Zusätzliche Ratschläge der Stiftung Warentest:

  • Mobilfunkanbieter: Die Provider müssen nach einer Reklamation von unrechtmäßig abgebuchten Beträgen das Geld bei der nächsten Handyrechnung gutschreiben. Passiert das nicht, haken Sie nach.
  • Bank: Sollte der Anbietende der Gutschrift innerhalb von zwei Wochen nicht zustimmen, überweise Sie bei ihrer nächsten Handyrechnung nur die Telefonkosten, sodass die Bank sich das Geld vom Anbietenden holt.
  • Anrufe: Kommunizieren Sie immer schriftlich. Anrufe bringen in der Regel nicht viel.
  • Anzeige: Zeigen Sie den Anbietenden der „Leistung“, die Sie nicht bestellt haben, wegen Betrugs bei der Polizei an.
  • Beschwerde: Beschweren Sie sich bei der Bundesnetzagentur.
  • Sperre: Ihre Mobilfunkfirma ist verpflichtet, eine Drittanbietersperre einzurichten, wenn Sie dies online, per E-Mail oder telefonisch verlangen.

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