Verluste richtig verrechnen
Wertpapiergeschäfte: Aktienverluste richtig verrechnen
Verluste beim Handeln mit Aktien oder Anleihen sind ärgerlich genug. Gut, wenn dann wenigstens der Fiskus beteiligt werden kann. Doch es gilt, einige Regeln zu beachten. Ein kleiner Trost dürfte daher für Wertpapieranlegende sein, dass ein an den Finanzmärkten realisierter Verlust – also nach dem Verkauf eines Wertpapiers unter dem Einstandskurs – mit realisierten Gewinnen bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer berücksichtigt werden kann. Wir erklären was Sie beachten müssen:
Welche Verluste können verrechnet werden?
Reine Kursverluste auf dem Papier können nicht berücksichtigt werden. „Wichtig ist allerdings, dass Verluste aus Kapitalanlagen auch nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden dürfen“, sagt Udo Reuß, Steuerexperte beim Geldratgeber Finanztip.de.
Steuern für Gewinne aus dem Verkauf eines Mietobjekts können dadurch beispielsweise nicht gemindert werden. Zudem gilt: Ein Minus aus einem Aktiengeschäft wird nur bei Gewinnen aus dem Handel mit ebensolchen Wertpapieren berücksichtigt. Ein Aktienverlust kann also nur mit einem Aktiengewinn verrechnet werden.
Zum einen gibt es einen Aktienverlustverrechnungstopf und zum anderen den Allgemeinen Verlustverrechnungstopf.
Aktienverlustverrechnungstopf:
- Gewinne aus Aktien
- Verluste aus Aktien
Allgemeiner Verlustverrechnungstopf:
- Gewinne & Verluste aus den übrigen Assetklassen
- Zinsen
- Dividenden
Verluste bei der Steuer angeben
Wer Wertpapierverluste und Wertpapiergewinne bei unterschiedlichen Kreditinstituten erzielt hat und diese steuerlich miteinander verrechnen möchte, sollte die Anlage KAP bei seiner Steuererklärung ausfüllen und die realisierten Verluste beim Finanzamt nachweisen können. „Verluste und Gewinne, die Sie als Anleger bei einer einzigen Bank machen, werden automatisch miteinander verrechnet“, sagt Reuß. Die entsprechenden Beträge sind in der jährlichen Steuerbescheinigung enthalten, die die Geldhäuser an ihre Kunden verschicken. Wer allerdings Depots bei unterschiedlichen Banken oder Brokern hat, muss bei realisierten Verlusten eine sogenannte Verlustbescheinigung beantragen. Reuß: „Dies muss bis zum 15. Dezember eines Jahres geschehen.“ So können über die Steuererklärung die darin bescheinigten Verluste mit den entsprechend bescheinigten positiven Kapitalerträgen von anderen Kreditinstituten verrechnet werden.
Zweite Chance auf Anerkennung eines Minus
Aber keine Sorge: Verluste gehen Ihnen nicht verloren. Sollte keine Verlustbescheinigung innerhalb der Frist beantragt worden sein, trägt das Finanzinstitut die bis Jahresende noch nicht verrechneten Verluste ins neue Jahr vor. Wer beispielsweise 2024 einen steuerpflichtigen Gewinn erzielt, bekommt von der Bank vor dem Abzug der Abgeltungsteuer den Verlust abgezogen. Dies gilt nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Verrechnung mit Verlusten erfüllt sind und beispielsweise aus dem Vorjahr übernommene Aktienverluste mit aktuellen Aktiengewinnen verrechnet werden können. Und diese Abgabe wird für die meisten Kapitalerträge fällig. Banken behalten pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer für Kapitalerträge wie beispielsweise Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Aktien- und Fondsverkäufen ein. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent, und bei Mitgliedern einer Kirche zudem die Kirchensteuer. Die Kirchensteuer hingegen wird auf die Kapitalertragsteuer angerechnet, so dass sich die Höhe der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent entsprechend je nach Höhe der Kirchensteuer verringert. Die Geldhäuser leiten die Abgaben an den Fiskus weiter. Wer neben verlustreichen Wertpapiergeschäften den Sparerfreibetrag in Höhe von 1.000 Euro je Anlegenden (2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare) nicht beantragt oder ausgeschöpft hat, kann beides durch die Abgabe der bereits erwähnten Anlage KAP nachholen.