BAföG zurückzahlen
7 Fragen – 7 Antworten
BAföG, also die finanzielle Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist für viele Studierende heute nicht mehr wegzudenken. Seit 1971 gibt es diese Unterstützung und den Rechtsanspruch darauf – wenn das Einkommen der Eltern unter einer bestimmten Grenze liegt oder als elternunabhängiges BAföG, wenn der/die Betreffende bereits eine Zeitlang berufstätig war.
Aber das BAföG ist kein Geschenk: Nur die Hälfte ist ein Zuschuss, die andere Hälfte muss nach dem Studium zurückgezahlt werden. Für diese Rückzahlung gelten feste Regeln. Wir beantworten wie wichtigsten Fragen dazu.
1. Wer muss BAföG zurückzahlen?
Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen erhalten BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als Darlehen. Dieser Darlehensanteil ist zinslos und muss zurückgezahlt werden. Schülerinnen und Schüler, die BAföG erhalten, müssen keine Rückzahlungen leisten, da die Förderung komplett als Zuschuss erfolgt.
2. Wann beginnt die Rückzahlung des BAföG-Darlehens?
Die Rückzahlung beginnt in der Regel fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer, die normalerweise der Regelstudienzeit entspricht. Maßgeblich ist immer der zuletzt geförderte Ausbildungs- oder Studiengang. Allerdings wird auch bei einem abgebrochenen Studium oder einem später begonnenen Zweitstudium die ursprüngliche Förderungshöchstdauer herangezogen, sofern das Darlehen für das Erststudium noch nicht vollständig zurückgezahlt wurde.
Etwa viereinhalb Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer verschickt das Bundesverwaltungsamt einen sogenannten Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Dieser enthält die Höhe des Darlehensanteils, die Rückzahlungsraten sowie den Termin für die erste Rückzahlungsrate.
Wichtig zu wissen: Damit der Bescheid zugestellt werden kann, sind Sie verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt (BVA) jede aktuelle Anschrift und auch jede Namensänderung mitzuteilen. Müssen diese Daten durch das Amt ermittelt werden, fallen Gebühren von 25 Euro an.
3. Wie viel muss zurückgezahlt werden?
Grundsätzlich ist nur der Darlehensbeitrag zurückzuzahlen. Maximal können das 10.010 Euro sein. Der jeweilige Betrag wird dabei in Raten à 130 Euro pro Monat zurückgezahlt. Diese werden vierteljährlich erhoben, sodass alle drei Monate ein Betrag von 390 Euro fällig wird. Dieser wird in der Regel per Lastschrifteinzug gezahlt.
4. Wie lange dauert die Rückzahlung?
Die Rückzahlung erfolgt in einem Zeitraum von maximal 20 Jahren. Sollten innerhalb dieses Zeitraums noch Schulden offen sein, wird die Restschuld unter bestimmten Voraussetzungen erlassen. Voraussetzung für den Erlass nach 20 Jahren ist, dass Sie während der Rückzahlungszeit Ihren Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind. Das bedeutet, dass Sie regelmäßig die erforderlichen Nachweise erbracht und sich aktiv um die Rückzahlung bemüht haben müssen.
5. Kann ich das Darlehen früher zurückzahlen?
Ja, eine vorzeitige Rückzahlung ist jederzeit möglich. Dabei profitieren Sie von einem Bonus: Je schneller Sie das Darlehen tilgen, desto höher ist der Nachlass auf die Restschuld. Die Höhe des Nachlasses orientiert sich an der Summe der noch ausstehenden Rückzahlungsraten. Dieser Bonus ist besonders attraktiv, wenn Sie über genügend finanzielle Mittel verfügen, um die Schuld in einem größeren Betrag vorzeitig zu tilgen. So wird bei einer Darlehenssumme von bis zu 500 Euro ein Nachlass von 5% gewährt, bei einer Darlehenssumme zwischen 23.501 und 24.000 Euro sind es 38%. Informationen zur frühzeitigen Tilgung erhalten Sie auch mit Ihrem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid.
Tipp: In manchen Fällen kann es sich lohnen, einen Kredit zur Ablösung des BAföG-Darlehens aufzunehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um hohe Summen mit großem Nachlass handelt. Denn dann ist dieser unter Umständen höher als die Zinsen, die für den Kredit anfallen.
6. Was, wenn mein Einkommen für die Rückzahlung nicht ausreicht?
Wenn Sie ein monatlich nach dem BAföG anrechenbares Einkommen von weniger als 1.690 Euro haben, können Sie einen Antrag auf Freistellung von der Rückzahlung stellen. Dieser Betrag erhöht sich, wenn Sie einen Ehepartner/eine Ehepartnerin, einen eingetragenen Lebenspartner/eine eingetragene Lebenspartnerin und/oder Kinder zu versorgen haben.
Für die Freistellung müssen Sie die notwendigen Einkommensnachweise belegen direkt über www.bafoegonline.bva.bund.de einreichen.
Auch während der Freistellungszeit bleibt das Darlehen zinsfrei, und die Rückzahlung wird später fortgesetzt. Sollten sich Ihre Einkommensverhältnisse verbessern, können Sie die Tilgung jederzeit wieder aufnehmen.
Was passiert, wenn ich die Rückzahlung versäume?
Sollten Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, können Mahngebühren oder zusätzliche Kosten entstehen. Es ist daher immer sinnvoll, den Kontakt mit dem BVA aufrechtzuerhalten und bei Schwierigkeiten frühzeitig eine Regelung, etwa eine vorübergehende Freistellung, zu beantragen.
Alle wichtigen Informationen rund ums BAföG von Antrag bis Rückzahlung finden Sie auf der BAföG-Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.