Wohnfläche inklusive Balkon?

Zu welchem Anteil darf der Balkon zur Wohnfläche zählen?

Bauen-Wohnen 4 min Lesedauer 03.12.2021
Balkon auf Wohnfläche anrechnen

Fakt ist: Der Balkon ist ein Teil der Wohnung. Doch komplett gehört er nicht zur Wohnfläche, sondern nur anteilig – zu welchem, das klären wir in unserer neuen Ausgabe der „Finanzfrage des Monats“.

Dieses Mal wollen wir wissen, ob es stimmt, dass nicht die Hälfte, sondern nur ein Viertel der Balkongröße auf die Wohnfläche angerechnet werden darf. Die Antwort lautet: Das kommt (wie immer) darauf an.

Zunächst einmal: Wie hoch die Miete einer Immobilie ist, hängt in der Regel von der Größe der Wohnfläche ab. Diese Quadratmeterzahl ist im Mietvertrag festgehalten. Die Wohnfläche spielt ebenfalls eine Rolle, wenn der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen will. Zudem ist die Wohnfläche bei der Umlage von Betriebskosten die Berechnungsgrundlage.

Was aber zählt überhaupt zur Wohnfläche? Alle Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören – also sämtliche Zimmer einschließlich Küche, Bad und Gäste-WC.Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche Räume, sofern sie nach allen Seiten geschlossen sind. „Schwimmbäder und nicht beheizbare Wintergärten, die von mehreren Wohnparteien genutzt werden, sind mit 50% ihrer Maße zu berücksichtigen“, sagt der Justitiar des Immobilienverbands Deutschland IVD, Christian Osthus.

Nicht in die Wohnraumberechnung einfließen dürfen sogenannte Zubehörräume. Das sind etwa:

  • Abstellkammern
  • Bodenräume
  • Dachböden
  • Heizungs- und Kellerräume
  • Waschküchen

Und was ist nun mit Balkon, Terrasse oder Loggia?

Das regelt die Wohnflächenverordnung (WoFIV), die seit 2004 gilt. Nach Paragraph 4 Nr. 4 WoFIV dürfen die Grundflächen von „Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte in die Berechnung der Wohnfläche einfließen.“ Osthus erklärt: „Das bedeutet, dass Immobilien-Eigentümer einen Balkon grundsätzlich nur zu einem Viertel zur Wohnfläche hinzurechnen dürfen.“

Aber: Bei Mietverträgen, die vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden, gilt die sogenannte II. Berechnungsverordnung. Danach darf die Hälfte der Balkongröße auf die Wohnfläche angerechnet werden.

Und: Keine Regel ohne Ausnahme. Ob ein Balkon zu einem Viertel oder zur Hälfte in die Wohnflächenberechnung einfließt, hängt auch von der jeweiligen Stadt oder dem Kreis ab, in der sich die Immobilie befindet. Es kann sein, dass eine bestimmte Berechnungsmethode auf Basis eines bestimmten Regelwerks ortsüblich ist, nämlich entweder

  • die Wohnflächenverordnung (ein Viertel der Wohnfläche),
  • die II. Berechnungsverordnung (die Hälfte der Balkonfläche),
  • die DIN 283 (ein Viertel der Balkonfläche) oder
  • die DIN 277 (die Hälfte der Balkonfläche).

Nachfragen, welches Regelwerk ortsüblich ist

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs(BGH; Az: VIII ZR 33/18 vom 17.4.2019) kann sich eine andere ortsübliche Berechnungsmethode aber nur ergeben, wenn es in einer bestimmten Stadt allgemein zur Sitte geworden ist, ein bestimmtes Regelwerk anzuwenden. Es reiche nicht aus, wenn Vermieter oder große Teile der Vermieter etwa das Regelwerk „Wohnflächenverordnung“ falsch anwenden oder mit anderen Regelwerken wie etwa der II. Berechnungsverordnung oder DIN-Vorschriften vermengen würden.

Wer als Mieter oder Vermieter wissen möchte, welches Regelwerk im Einzelfall ortsüblich ist, kann sich an die Stadt, an die örtliche Niederlassung des Eigentümerverbands Haus & Grund, an einen Mieterverein oder an den IVD wenden.

Nachmessen der Wohnfläche kann sich lohnen

Für Mieter kann sich ein Nachmessen der Wohnfläche lohnen. Gibt es eine Differenz von mehr als 10% zwischen der Größe, die im Mietvertrag steht, und der aktuell gemessenen Größe, ist dies ein Mangel. Der Mieter kann in dem Fall die Miete mindern. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraph 536, Absatz 1) geregelt. Der Mieter kann zudem vom Vermieter fordern, dass er zu viel gezahlte Miete zurückerstattet. Umgekehrt gilt: Hat der Vermieter sich bei der Wohnfläche zugunsten des Mieters verrechnet, kann er die Miete erhöhen.

Ein Beispiel: Laut Mietvertrag liegt die Wohnfläche einer Immobilie bei 100%. Tatsächlich umfasst aber die Wohnfläche 110%. Weichen die Größen im Toleranzbereich von plus/minus 10% ab, wirkt sich das auf die vertraglich vereinbarte Miethöhe nicht aus.

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