Berufliche Weiterbildung durch Aufstiegs-BAföG

So bekommen Sie Unterstützung vom Staat

Arbeit-Recht 2 min Lesedauer 07.11.2024

Viele Arbeitnehmende möchten sich neben ihrem Job weiterbilden, scheuen jedoch vor den Kosten zurück. Eine gute Möglichkeit dafür ist das Aufstiegs-BAföG.

Weiterbildungen neben dem Berufsleben verlangen große Disziplin und Durchhaltevermögen. Da trifft es sich gut, dass man wenigstens Hilfe bei der finanziellen Belastung bekommt.

Aufstiegs-BAföG

Das Aufstiegs-BAföG (AFBG), früher auch bekannt als Meister-BAföG, fördert mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse, darunter Meister*in, Fachwirt*in, Techniker*in, Erzieher*in und Betriebswirt*in. Dabei ist es unerheblich, ob die Fortbildung in Teil- oder Vollzeit absolviert wird und wie alt die Antragstellenden sind. Da der angestrebte Abschluss über dem Niveau einer Facharbeiter*in-, Gesellenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen muss, ist in der Regel eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung. Auch dürfen die Antragstellenden keinen Hochschulabschluss über dem Bachelor besitzen.

Die Förderung kann bis zu 15.000 Euro betragen. Davon erhalten die Antragstellenden seit August 2020 sogar 50 statt 40% als Zuschuss vom Staat und 50% als Bankdarlehen von der KfW. Die Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt können bis zu 50% und einer Höhe von 2.000 Euro gefördert werden.

Wer die Weiterbildung in Vollzeit absolviert, kann zusätzlich zu den Fortbildungskosten auch Unterstützung für den Lebensunterhalt bekommen. Diese Unterhaltsförderung ist ein reiner Zuschuss, den Empfängerinnen und Empfänger nicht zurückzahlen müssen. Er ist allerdings vom Einkommen und Vermögen der Antragstellenden und gegebenenfalls deren Lebens- oder Ehepartner*in abhängig.

  • Alleinstehende erhalten einen Unterhaltsbeitrag von maximal 1019 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus Grundbedarf, Wohnbedarf, dem Erhöhungsbetrag und eventuellen Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung. 
  • Antragstellende, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, erhalten maximal 235 Euro Unterhaltszuschuss.
  • Bei Antragstellenden mit Kindern, für die sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, erhöht sich der maximale monatliche Betrag um 235 Euro je Kind.
  • Alleinerziehende, die Kinder unter 14 Jahren oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt erziehen, können einkommens- und vermögensunabhängig zusätzlich einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro erhalten. Diesen erhalten Sie während der Maßnahme komplett als Zuschuss. Diese Förderung ist unabhängig davon, ob die Fortbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt.

Die jeweiligen Fördersätze finden Sie hier.

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