Betriebliche Altersvorsorge - immer attraktiv?
Betriebsrente: wann sie sich rechnet und was zu bedenken ist
Im Alter von der gesetzlichen Rente allein leben müssen? Dann reicht womöglich das Geld von vorne bis hinten nicht. Weshalb es wirklich alle angeht, frühzeitig finanziell vorzusorgen. Eine mögliche Option dabei: die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Dabei handelt es sich um den Aufbau einer Zusatzrente über den Arbeitgebenden. Sie kann so aussehen:
- Ehemalige Arbeitnehmer*innen bekommen lebenslang eine Rente.
- Im Fall eines Falles wird eine Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente gezahlt.
- Stirbt die versicherte Person, erhalten Ehe- oder Lebenspartner*innen in eingetragener Lebenspartnerschaft sowie Waisen eine Rente.
Mitunter finanzieren Betriebe die bAV alleine
Zumeist sind es die Unternehmen, die mit einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung einen Vertrag über die bAV abschließen. Sie überweisen vom Lohn oder Gehalt der anspruchsberechtigten Mitarbeiter*innen dann regelmäßig einen bestimmten Betrag zum Aufbau der Altersversorgung. Möglich ist auch, dass die Arbeitgebenden die bAV alleine finanzieren. Dann ist die Betriebsrente für die Beschäftigten in jedem Fall attraktiv.
Anspruch auf Entgeltumwandlung
Allerdings: Nicht immer finanzieren Firmen die bAV vollständig. Die Versicherten stecken dann einen Teil ihres Verdienstes in die bAV – und die Betriebe bezuschussen dies. „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht darauf, einen Teil des Gehalts mit der sogenannten Entgeltumwandlung für die Betriebsrente aufzuwenden“, erklärt Marta Böning, Arbeitsrechtlerin vom Deutschen Gewerkschaftsbund.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Entgeltumwandlung: Die Personen müssen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein und jährlich (2024) mindestens 265,10 Euro im Jahr oder 22,09 Euro im Monat ansparen.
Zuschuss liegt bei mindestens 15 % des Umwandlungsbetrags
Arbeitgeber stehen in der Pflicht, das Sparvorhaben des Beschäftigten bei Neuverträgen seit 2019 mit mindestens 15 % des Umwandlungsbetrags zu unterstützen. Dieser verpflichtende Arbeitgeberzuschuss gilt seit 2022 auch für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen.
Verbraucherschützer*innen raten: Der Abschluss einer bAV rechnet sich für einen Beschäftigten nur, falls der Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 20 %, besser 30 % zum Bruttobeitrag der bAV leistet.
Staat unterstützt Aufbau einer Betriebsrente
Während der Ansparphase entlastet auch der Staat die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. So bleiben laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales Beiträge, die zur betrieblichen Altersvorsorge in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung investiert werden, jährlich bis zu einer Grenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einkommensteuerfrei. Diese Grenze liegt 2024 im Westen bei bis zu 604 Euro monatlich oder 7.248 Euro jährlich und im Osten bei bis zu 596 Euro monatlich oder 7.152 Euro jährlich.
Wichtig zu wissen: In der Auszahlphase ist die bAV zu 100 % steuerpflichtig. Allerdings ist der Steuersatz im Rentenalter zumeist niedriger als in den Berufsjahren.
Bis zu bestimmter Grenze keine Beiträge in die Sozialversicherung
Bis zu einer Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze fallen außerdem keine Abgaben zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. 2024 liegen die Werte im Westen bei bis zu 302 Euro monatlich oder 3.624 Euro jährlich und im Osten bei bis zu 298 Euro monatlich oder 3.576 Euro jährlich.
Allerdings: Dadurch verringern sich auch die Ansprüche auf Kranken-, Eltern- und Arbeitslosengeld sowie Erwerbsminderungsrente und Rente. Und: Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss eines Tages auf die Betriebsrente auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen – und zwar sowohl auf den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil.
In der betrieblichen Altersvorsorge riestern - ja oder nein?
Bislang wurden Riester-Verträge in der betrieblichen Altersvorsorge selten genutzt. Der Grund: Im Gegensatz zu privat abgeschlossenen Riester-Verträgen fielen beim Riestern in der bAV sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlphase Abgaben zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Deswegen war betriebliches Riestern wenig lukrativ. Inzwischen gibt es eine gesetzliche Änderung: Im Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde festgeschrieben, dass die Sozialabgaben während der Auszahlphase nicht mehr anfallen.