Ihre Finanzen im Dezember

Was jetzt wichtig wird

Aktuelles 5 min Lesedauer 13.11.2024
Dezember 2024

Mehr Netto zum Fest, letzte Chance für Inflationsprämie, Preis-Plus bei der Deutschen Bahn – das ändert sich im letzten Monat des Jahres.

Inhaltsverzeichnis
  1. Mehr Nettogehalt im Dezember
  2. Arbeitgebende können ihren Beschäftigten noch bis Jahresende eine Inflationsprämie zahlen
  3. Bahnfahren wird zum Teil teurer
  4. Podcast: Von Ampelzerfall bis Zölle unter Trump – Markteuphorie und großes Zittern
  5. Kosten für Handwerksleistungen clever gegenüber dem Fiskus geltend machen
  6. Lohnsteuer-Ermäßigung für 2025 beantragen

Mehr Nettogehalt im Dezember

Für Millionen von Beschäftigten in Deutschland gibt es im Dezember mehr Netto vom Brutto. Das hat folgenden Hintergrund: Die Bundesregierung hatte den steuerlichen Grundfreibetrag für 2024 im laufenden Jahr nachträglich um 180 Euro aufgestockt. Er erhöht sich damit auf insgesamt 11.784 Euro. Das hat zum einen zur Folge, dass alle, die ein geringeres Einkommen haben, darauf keine Einkommensteuer zahlen müssen. Zum anderen bleibt mehr Netto vom Brutto.
Im Dezember gibt es nun einmalig diese 180 Euro. Wie sich das konkret auf das Einkommen auswirkt, hat Finanztip, der Online-Geldratgeber der gemeinnützigen Finanztip Stiftung, vorgerechnet: „Bei einem durchschnittlichen Monatsbrutto von 4.000 Euro (Steuerklasse 1, 1,7 % Krankenkassen-Zusatzbeitrag, keine Kirche oder Kinder) bringt das rund 57 Euro mehr.“

Arbeitgebende können ihren Beschäftigten noch bis Jahresende eine Inflationsprämie zahlen

Noch bis Ende 2024 haben Arbeitgebende die Möglichkeit, ihren Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro zu zahlen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Diese sogenannte Inflationsausgleichsprämie war im Oktober 2022 für den Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 eingeführt worden. Die Prämie ist eine freiwillige Leistung. Sie ist bis zur Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Voraussetzung: Das Geld ist ein Extra zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, eine Entgeltumwandlung ist also nicht möglich.

Weitere Infos auf der Website der Bundesregierung.

Bahnfahren wird zum Teil teurer

Wer einen Zug im Fernverkehr der Deutschen Bahn nutzen will, muss ab dem 15. Dezember zum Teil mehr Geld zahlen. Teurer werden sowohl sogenannte Flexpreise als auch die Bahncard 100. Bei anderen Tickets wie den Spar- und Supersparpreisen ändert sich preislich nichts.

Das ändert sich:

  • Flexpreis-Tickets: Mit den Flexpreis-Tickets haben Kunden die Möglichkeit, am Tag auf der jeweiligen Verbindung jeden beliebigen Fernzug zu nehmen. Die Preise für diese Tickets erhöhen sich im Schnitt um 5,9 %.
  • Streckenzeitkarten: Die Preise hierfür erhöhen sich ebenfalls um durchschnittlich 5,9 %.
  • Bahncard 100: Hiermit können Reisende so oft wie sie möchten mit allen Zügen fahren. Die Preise für die Bahncard steigen um im Schnitt 6,6 %.

Der Preis für das Deutschland-Ticket erhöht sich erst zum 1. Januar 2025 – es kostet dann 58 Euro statt bisher 49 Euro.

Weitere Infos gibt es bei der Deutschen Bahn.

Podcast: Von Ampelzerfall bis Zölle unter Trump – Markteuphorie und großes Zittern

Es ist amtlich: Der 45. Präsident der Vereinigten Staaten wird auch der 47. Präsident. Doch was bedeutet das Wahlergebnis für die Wirtschaft in den USA, Europa und Deutschland? Wie lange hält sich die Markteuphorie, zumindest auf einer Seite des Atlantiks, und was bedeutet Trump 2.0 für die Geldpolitik? Und wie geht es unterdessen mit der deutschen Politiklandschaft und der Schuldenbremse nach dem Ampel-Zerfall weiter? Darüber spricht Chefvolkswirt Carsten Brzeski mit Inga Fechner in dieser Podcast-Folge.

Kosten für Handwerksleistungen clever gegenüber dem Fiskus geltend machen

Wer einen Handwerksbetrieb mit Arbeiten beauftragt, kann die Kosten steuerlich absetzen. Das Finanzamt erkennt 20 % der Aufwendungen für Arbeitsleistung, Fahrtkostenpauschale und Maschinensätze an – maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr. Damit Handwerkerleistungen absetzbar sind, müssen Leistung und Zahlung im selben Jahr erfolgen.

Die Arbeiten dauern bei Ihnen über den Jahreswechsel hinaus? In einem solchen Fall empfiehlt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL), erbrachte Teilleistungen abzurechnen und diese dann noch in diesem Jahr unbar zu bezahlen. So lässt sich der Höchstbetrag, den Sie steuerlich geltend machen können, in beiden Jahren ausschöpfen. Das ist auch möglich, wenn es sich um die gleiche Baumaßnahme geht.

Aber Achtung: Wer im alten Jahr nur eine Anzahlung leistet, die Arbeiten aber erst im Folgejahr beginnen und in diesem die Restzahlung erfolgt, kann die Kosten nicht absetzen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf jüngst klargestellt (Az. 14 K 1966/23 E).

Lohnsteuer-Ermäßigung für 2025 beantragen

Wissen Sie eigentlich, dass Sie unter bestimmten Voraussetzungen schon unter dem Jahr die Steuerentlastung bekommen, die sonst erst mit der Steuererklärung erfolgt? Eine solche vorzeitige Steuerentlastung müssen Sie beim Finanzamt beantragen – das können Sie für das Jahr 2025 ab sofort tun. Der Antrag macht Sinn, wenn Sie mit steuerlich relevanten Aufwendungen rechnen, die gewisse Grenzen überschreiten. Bewilligt der Fiskus den Antrag, führt Ihr Arbeitsgebender bereits unterjährig weniger Lohnsteuer ans Finanzamt ab. Dadurch steht Ihnen Monat für Monat mehr Geld zur Verfügung.

Das Finanzamt bewilligt den Antrag nur, wenn die zu erwartenden steuerlich relevanten Aufwendungen für 2025 mehr als 600 Euro betragen. Dazu zählen zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten oder Sonderausgaben durch Unterhaltsleistungen. Bei nur berufsbedingten Werbungskosten wie Fahrt- oder Schulungskosten gibt das Finanzamt für die Ermäßigung erst ab einem Wert von mehr als 1.230 Euro grünes Licht.

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