Digitale Signatur

Verträge digital unterschreiben: Welche Regeln gelten?

Sicherheit 4 min Lesedauer 24.06.2022
Digitale Signatur

Nach Feierabend noch schnell den Vertrag fertig machen, unterschreiben und abschicken. Allerdings: Ein Drucker steht zuhause nicht bereit und der Copyshop ist längst geschlossen. Und nun? Ein Problem, das viele Verbraucher und Verbraucherinnen kennen. Eine mögliche Lösung: die digitale Signatur. Doch nicht überall darf sie eingesetzt werden.

Was ist eine digitale Unterschrift?

Die digitale Signatur kann die eigenhändige Unterschrift ersetzen: Sie ermöglicht es, ein Dokument zu unterschreiben und den Unterzeichner bzw. die Unterzeichnerin eindeutig zu identifizieren. „Dabei wird die eigenhändige Unterschrift durch ein mathematisches Verfahren ersetzt“, erklärt Thomas Lapp, Fachanwalt für IT-Recht und Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der AG IT-Recht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Vorteil: Das Verfahren stelle sicher, dass der unterzeichnete Text tatsächlich von der Person signiert wurde und seitdem keine Änderungen an dem Dokument vorgenommen wurden. Schon das Einfügen eines Leerzeichens könne man erkennen, erklärt Lapp. Für Verbraucher*innen ergibt sich durch die digitale Signatur ein weiterer Bonus: Sie können Verträge bequem vom Sofa aus unterschreiben – und sparen dabei nicht nur Papier, sondern auch Zeit.

Verschiedene Formen der digitalen Unterschrift

Insgesamt gibt es drei rechtliche Formen der digitalen Unterschrift:

1. Einfache elektronische Signatur

Die einfachste Form der digitalen Unterschrift ist die elektronische Signatur. Hier reicht es schon, unter einer E-Mail seinen Namen zu schreiben. Aber Achtung: „Diese Form der Unterschrift hat keinen weiteren Beweiswert“, warnt Lapp.

2. Fortgeschrittene elektronische Signatur

Die fortgeschrittene elektronische Signatur hingegen ist etwas sicherer und muss laut EU-Verordnung folgende Anforderungen erfüllen (Artikel 26):

  • Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.
  • Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.
  • Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.
  • Sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

3. Qualifizierte elektronische Signatur

Die qualifizierte elektronische Signatur ist die höchste Form der digitalen Unterschriften, sagt Lapp: „Sie hat einen Beweiswert vor Gericht und ist mit der eigenen Unterschrift gleichgestellt.“

Sie ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem digitalen Zertifikat nach der eIDAS Verordnung basiert und mit einer sicheren Signatureinstellungseinheit erstellt wurde. Um eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden, müssen Personen eine Signaturkarte, ein Kartenlesegerät und eine entsprechende Software verwenden. 

Wann digitale Signaturen erlaubt sind

Die gute Nachricht ist: Es gibt viele Fälle, in denen digitale Signaturen erlaubt sind. „Und zwar überall dort, wo es keine Formvorschriften gibt“, erklärt der IT-Rechtsanwalt. Dann seien sowohl einfache als auch fortgeschrittene elektronische Signaturen gestattet. Das ist zum Beispiel bei Online-Einkäufen der Fall. Für befristete Arbeitsverträge und Verbraucherdarlehensverträge hingegen wird laut Lapp eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt.

Wo sie unzulässig sind

Auch wenn es praktisch ist und Zeit spart: Nicht überall sind digitale Signaturen erlaubt. Es gibt einige Ausnahmen, bei denen das Gesetz die elektronische Form ausschließt, erklärt Lapp.

Etwa bei:

  • Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
  • Bürgschaftserklärungen
  • Erteilung von Arbeitszeugnissen

In diesen Fällen muss das Dokument eigenhändig unterschrieben werden.

So erhalten Verbraucher eine digitale Unterschrift

Um an eine digitale Signatur zu kommen, haben Verbraucher mehrere Möglichkeiten. Eine fortgeschrittene Signatur erhalten sie etwa bei manchen Programmen wie Adobe Acrobat. Für eine qualifizierte elektronische Signatur braucht man laut Lapp eine Signaturkarte für etwa 100 Euro, ein Lesegerät, das es ab 50 Euro zu kaufen gibt, und eine Software. Damit könne man sich eindeutig identifizieren und das Verfahren drei Jahre lang nutzen. „Doch davor scheuen viele Kunden zurück“, sagt er.

Eine einfachere und für den Verbraucher kostenlose Möglichkeit sollen Fernsignaturen bieten: „Hier ist keine zusätzliche technische Ausrüstung (Signaturkarte, Kartenlesegerät) notwendig“, heißt es auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Auch bei der ING müssen Verbraucher Kreditverträge inzwischen nicht mehr handschriftlich unterschreiben: Konsumentenkredite zwischen 2.500 bis 50.000 Euro werden auf Wunsch papierlos abgewickelt.

Und so funktioniert die Fernsignatur: Die Nutzer haben Kontakt zu einem Anbieter, weisen sich etwa mit ihrem Personalausweis aus und erhalten dann die Möglichkeit zur persönlichen qualifizierten elektronischen Signatur.

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