Elternunterhalt leisten

Wann Sie damit rechnen müssen

Familie 5 min Lesedauer 08.04.2025
Elternunterhalt

Mit dem Alter geht oft die Fähigkeit, sich selbst zu versorgen, verloren. Wenn ein eigenständiges Leben nicht mehr möglich ist, wird für viele Seniorinnen und Senioren das Pflegeheim zum neuen Zuhause. Doch eine solche Unterbringung kann kostspielig sein. Wenn das eigene Vermögen dafür nicht ausreicht, können unter bestimmten Umständen die erwachsenen Kinder für den Unterhalt herangezogen werden.

  • Wichtig zu wissen: Eine Unterhaltspflicht seitens der erwachsenen Kinder besteht nur, wenn diese mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen.

Hohe Eigenbeteiligung bei Aufenthalt in einem Pflegeheim

Aber der Reihe nach. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim ist teuer. Weil die monatlichen Kosten die Leistungen der Pflegekasse übersteigen, müssen Pflegebedürftige einen Teil der Pflegekosten selbst zahlen. „Die Eigenbeteiligung bei einem Heimplatz liegt deutschlandweit aktuell im Durchschnitt bei 3.000 Euro im Monat“, sagt Ulrike Kempchen von der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA-Schutzbund) in Bonn. Zuletzt war die Eigenbeteiligung wegen gestiegener Pflegekosten teils enorm gestiegen.

Bei fehlenden Mitteln „Hilfe zur Pflege“ beantragen

Wer sich einen Heimplatz nicht oder nicht mehr leisten kann, hat die Möglichkeit, beim Sozialamt Hilfe zur Pflege zu beantragen. Vorher muss man allerdings sein Vermögen aufbrauchen. „Das kann bedeuten, dass man eine selbstgenutzte Immobilie, in der man bis dato allein lebte, verkaufen muss“, sagt Kempchen. Das gilt allerdings nur, wenn in dem Objekt noch der Ehepartner oder die Ehepartnerin beziehungsweise die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner wohnt und die Immobilie als angemessen anzusehen ist.

  • Schonvermögen: 10.000 Euro darf eine alleinstehende pflegebedürftige Person als Schonvermögen behalten. Wer verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt, dem oder der steht der doppelte Betrag, also 20.000 Euro, als Schonvermögen zu.

Wann erwachsene Kinder eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern haben

In dem Antrag auf Hilfe zur Pflege müssen Betroffene angeben, ob sie unterhaltspflichtige Angehörige haben. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass ein Sohn oder eine Tochter der pflegebedürftigen Person über ein Bruttojahreseinkommen von über 100.000 Euro verfügen könnte, darf der Sozialhilfeträger Nachforschungen anstellen.

„Ein möglicher Anhaltspunkt kann beispielsweise sein, dass die Tochter der Pflegebedürftigen XY bekanntermaßen Vorstandsvorsitzende eines Großkonzerns oder eine sehr erfolgreiche Anwältin ist“, sagt Kempchen. Dann kann der Sozialhilfeträger die Tochter auffordern, ihre Einkünfte offenzulegen. Stellt sich dabei heraus, dass diese die Grenze von 100.000 Euro brutto übersteigen, darf der Sozialhilfeträger sie verpflichten, Elternunterhalt zu leisten.

  • Gut zu wissen: Im Klartext heißt das, dass Töchter und Söhne von Pflegebedürftigen mit einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro brutto nicht automatisch Elterngeld zahlen müssen – sondern nur dann, wenn der Sozialhilfeträger einen solchen Verdienst vermutet und diese Vermutung sich durch Nachforschungen bestätigt.

Wie sich der Elternunterhalt berechnet

Zugrunde gelegt wird das gesamte Jahresbruttoeinkommen. Dazu zählen:

  • Gehalt oder Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Das dann für den Elternunterhalttatsächlich herangezogene Einkommen lässt sich so berechnen:

  • Schritt 1: Addieren Sie alle Ihre Einkünfte. Arbeitnehmende errechnen ihr durchschnittliches Nettogehalt aus den zwölf zusammenhängenden Monaten, bevor der Unterhaltsbedarf entstand. Bei Selbstständigen kommt es auf das durchschnittliche Nettoeinkommen in den zurückliegenden drei bis fünf Jahren an.
  • Schritt 2: Von diesem Nettoeinkommen darf man eine Reihe von Kosten abziehen. „Dazu zählen beispielsweise Kosten der privaten Krankenversicherung, Darlehensverbindlichkeiten oder private Altersvorsorgekosten“, sagt Kempchen. Abzugsfähig sind etwa auch Aufwendungen, um ein Elternteil regelmäßig zu besuchen. Gleiches gilt für Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehepartner, der Ehepartnerin oder gegenüber Kindern.

Wie hoch der Selbstbehalt ist

Sie haben Ihr Nettoeinkommen bereinigt? Dann ist noch Ihr Selbstbehalt abzugsfähig. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ein Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro angemessen. Im Einzelfall kann aber auch ein Selbstbehalt von bis zu 4.500 Euro angemessen sein – also ein Plus von 70% zum Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro. „Vom Nettoeinkommen, das bereinigt und um den Selbstbehalt vermindert ist, müssen gut verdienende erwachsene Kinder die Hälfte für den Elternunterhalt aufbringen“, sagt Kempchen.

Ein Beispiel: Anna, deren Vater in einem Pflegeheim lebt, kommt mit ihren Einkünften als Managerin und Vermietern auf einen Betrag von 18.000 Euro brutto monatlich. Im Jahr sind das 216.000 Euro. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen liegt bei 13.000 Euro monatlich. Bei einem Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro liegt der Anspruch auf Elternunterhalt in Höhe von 50 Prozent von 10.350 Euro bei 5.175 Euro (13.000 minus 2.650 geteilt durch 2).

Würde man ihr einen Selbstbehalt von 4.500 Euro zugestehen, beträgt der Elternunterhalt 4.250 Euro (13.000 minus 4.500 geteilt durch 2) – wobei Anna aber höchstens den Betrag bei den Pflegeheimkosten zahlen muss, den der Vater mit seinen Einkünften nicht aufkommen kann.

  • Tipp: Es gilt als sehr wahrscheinlich, dass die Pflegeheimkosten bedingt durch den demografischen Wandel und die Lohnentwicklung weiter steigen. Wer vorsorgen will, sollte frühzeitig über eine Pflegezusatzversicherung nachdenken und in die private Altersvorsorge investieren.

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