Wann Erbschaftsteuer anfällt
Alles rund um Freibeträge und Steuerklassen
Sie haben geerbt? Vergessen Sie nicht, das dem Finanzamt mitzuteilen. Denn für das, was Sie geerbt haben, fällt womöglich Erbschaftsteuer an. „Wer Vermögen erbt, muss dies innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der Erbschaft dem Finanzamt melden“, sagt Claudia Kalina-Kerschbaum von der Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Ein formloses Schreiben reicht. Zuständig ist das Finanzamt in dem Ort, in der/die Erblasser*innen ihren letzten Wohnsitz hatten.
Gut zu wissen: Nicht jedes Finanzamt in Deutschland hat eine Erbschaftsteuerstelle. Auf der Seite des Bayrischen Landesamtes für Steuern finden Sie im Abschnitt „Weitere Informationen“ ein bundesweites Verzeichnis der Finanzämter, die sich um die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungssteuer kümmern.
Trotz Freibeträgen das Finanzamt informieren
Beim Erben gibt es steuerliche Freibeträge. Der Freibetrag ist umso höher, je enger die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Erblasser*in und Erb*innen ist.
- Bis zu 500.000 Euro können Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartner*innen abgabefrei erben
- Bis zu 400.000 Euro Kinder von jedem Elternteil
- Bis zu 200.000 Euro Enkel*innen von ihren Großeltern
- Bis zu 20.000 Euro Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährt*innen.
Übrigens: Auch bei Schenkungen zu Lebzeiten gibt es diese Freibeträge. Über solche Schenkungen müssen sowohl Erblasser*innen als auch Erb*innen das Finanzamt ebenfalls mit einem formlosen Schreiben informieren.
Zusätzlich zu den Freibeträgen ein Versorgungsfreibetrag
Zusätzlich zu den Freibeträgen gibt es einen besonderen Versorgungsfreibetrag – damit Erb*innen für die Annahme des Nachlasses keine Schulden aufnehmen müssen. Bei Ehepartner*innen und eingetragenen Lebenspartner*innen liegt er bei 256.000 Euro. Witwen und Witwer zahlen also erst ab einem Betrag von 756.001 Euro (500.000 Euro Freibetrag plus 256.000 Euro Versorgungsfreibetrag) Erbschaftsteuer.
Erhalten überlebende Partner*innen eine Witwenrente oder eine Pension, rechnet der Fiskus den Kapitalwert dieser Bezüge vom Versorgungsfreibetrag ab. Weitere Angaben, wem ein Versorgungsfreibetrag zusteht, finden Sie bei der Stiftung Warentest.
- Hinweis: „Die Freibeträge entbinden nicht von der Pflicht, das zuständige Finanzamt über die Erbschaft oder Schenkung zu informieren“, betont Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht in Bonn. Wer die Mitteilung ans Finanzamt unterlässt, riskiert unangenehme Folgen. „Dann kann der Fiskus ein Strafverfahren wegen (versuchter) Steuerhinterziehung einleiten“, so Kalina-Kerschbaum. Denn das Finanzamt bekommt in jedem Fall Nachricht von dem Todesfall – etwa über das Standesamt, über das Nachlassgericht oder über Banken und Versicherungen.
Wann Sie auf die Meldung ans Finanzamt verzichten können
Es gibt auch Fälle, in denen Sie dem Finanzamt nichts melden müssen. „Beispielsweise, wenn ein Testament von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffnet wurde und ein reguläres Verwandtschaftsverhältnis vorliegt“, erklärt Rott. Oder wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist. „Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Immobilie übertragen wird“, sagt Kalina-Kerschbaum.
Drei verschiedene Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer
Geerbtes Vermögen, das über die Freibeträge hinausgeht, ist steuerpflichtig. Wie hoch der Steuersatz ist, hängt von der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Erblasser*in und Erb*innen ab.
#Steuerklasse I: Am günstigsten ist der Steuersatz in Steuerklasse I, zu der Eheleute und deren direkten Nachkommen zählen. „Liegt der Wert des Vermögens unter 75.000 Euro, gilt in der Steuerklasse I der niedrigste Satz, der 7% beträgt“, erklärt Rott. Dieser Satz steigert sich, abhängig von der jeweiligen Vermögenshöhe, in sieben Stufen bis hin zu 30%.
#Steuerklasse II: Hierzu zählen Geschwister, deren Kinder sowie Schwiegerkinder und -eltern sowie geschiedene Partner. Hier beträgt der niedrigste Steuersatz 15%. Er steigert sich in sieben Stufen bis auf 43%.
#Steuerklasse III: Alle übrigen Personen fallen unter Steuerklasse III. Das können beispielsweise weitläufige Verwandte, Lebensgefährten oder Freunde sein. Der niedrigste Steuersatz liegt hier bei 30%. Er steigert sich je nach Vermögenswert bis auf 50%.
Was Sie zur Schenkungssteuer wissen müssen
Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer haben den gleichen Steuersatz. Wer eine Schenkung erhalten hat, hat die gleichen steuerlichen Freibeträge wie bei einer Erbschaft. Im Gegensatz zu Erbschaften lassen sich bei Schenkungen die Steuerfreibeträge alle zehn Jahre aufs Neue ausschöpfen. Jemand, der frühzeitig damit beginnt, sein Vermögen aufzuteilen und in Abständen von zehn Jahren an seine Nachkommen weitergibt, sorgt dafür, dass die Begünstigten eines Tages keine Steuern zahlen müssen.
Was in Sachen Erbschaftsteuer bei einer Erbengemeinschaft gilt
Eine Erbengemeinschaft erbt zwar, wie es schon der Name sagt, gemeinsam. Das heißt aber nicht, dass sie gemeinsam besteuert wird. Um die Erbschaftsteuer zu ermitteln, ist die gesamte Erbschaft die Basis. Steuerpflichtig sind aber die einzelnen Erb*innen. Sie sind verpflichtet, ihren Anteil gemäß ihrer individuellen Steuerklasse nach Abzug ihrer jeweiligen Freibeträge zu versteuern.
Wann eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben ist
Eine Erbschaftsteuererklärung müssen Erb*innen erst abgeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Zunächst prüft der Fiskus den Sachverhalt. Stellt sich dabei heraus, dass der Wert der Erbschaft oder auch Schenkung unter dem Steuerfreibetrag liegt, fordert das Finanzamt in aller Regel keine Erbschaftsteuererklärung. „Ob es dazu kommt oder nicht, ist letztlich immer eine Ermessensentscheidung des Fiskus“, erklärt Rott.