Steuerabzug vermeiden
Wichtige Infos zum Freistellungsauftrag
Ein Freistellungsauftrag ist eine gute Sache, denn Sie können damit ohne viel Papierkram bares Geld sparen. Wie das ganz einfach funktioniert, lesen Sie hier.
Holen Sie das Beste für sich heraus!
Als Einzelperson können Sie seit 2023 Kapitalerträge bis zur Höhe von 1.000 Euro (Sparer-Pauschbetrag) jährlich freistellen. Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag einreichen, haben einen Freibetrag von maximal 2.000 Euro.
Um den automatischen Steuerabzug bequem zu vermeiden, ist es wichtig, dass Sie den Freistellungsauftrag rechtzeitig erteilen. Die Kapitalertragsteuer wird, abhängig vom Produkt, zu unterschiedlichen Zeitpunkten berechnet. Für ING-Kundinnen und -Kunden gilt:
- Tagesgeld: am 31.12.
- Festgeld: am Laufzeitende
- Wertpapiere: zum Zeitpunkt der Realisierung von Kursgewinnen oder Vereinnahmung von Dividenden.
Um nichts zu versäumen, sollten Sie den Auftrag zur Freistellung so früh wie möglich Ihrer Bank vorlegen. Ein im Laufe des Jahres neu beantragter oder erhöhter Freistellungsauftrag kann für bereits realisierte Erträge im Rahmen der nachträglichen Verlustrechnung angewandt werden – und unter Umständen zu einer Erstattung bereits abgeführter Kapitalertragsteuern in diesem Jahr führen.
Haben Sie Ihre gesetzliche Höchstgrenze noch nicht ausgeschöpft oder gar keinen Freistellungsauftrag eingereicht? Dann sollten Sie das unbedingt nachholen.
Freistellungsaufträge aufteilen
Wenn Sie bei verschiedenen Banken Konten haben, können Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag aufteilen. Das lohnt sich besonders, wenn bei einem Institut Kapitalerträge zu erwarten sind, die unter der gesetzlichen Höchstgrenze liegen. Grundsätzlich können Sie bei jedem Institut, bei dem Sie Kunde oder Kundin sind, Kapitalerträge freistellen lassen.
Aber Achtung: Wenn Sie alle freigestellten Beträge zusammenzählen, darf die gesetzliche Höchstgrenze von 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro nicht überschritten werden.
Seit 1999 müssen Banken dem Bundeszentralamt für Steuern die tatsächlich von ihren Kundinnen und Kunden freigestellten Kapitalerträge mitteilen. Die seit 2011 auf jedem Freistellungsauftrag anzugebende Steuer-Identifikationsnummer erleichtert dem Bundeszentralamt den elektronischen Abgleich. Das kann im Einzelfall zu unangenehmen Nachfragen durch das Finanzamt führen. Wir empfehlen Ihnen daher, genau Buch über Ihre erteilten Freistellungsaufträge zu führen, damit Sie die gesetzliche Höchstgrenze sicher einhalten.
Auch Minderjährige können den Sparer-Pauschbetrag nutzen
Wenn die Kleinen ein Sparkonto haben, auf das zum Beispiel Oma und Opa regelmäßig einzahlen, bleiben sie vom Fiskus nicht verschont. Banken sind auch hier verpflichtet, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abzuführen. Das können die gesetzlichen Vertreter verhindern, indem sie einen gesonderten Freistellungsauftrag für ihr Kind einreichen. Ganz bequem geht das bei uns im Internetbanking. Alternativ kann auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht werden.
Übrigens: Der Spar-Pauschbetrag liegt für jedes Kind bei 1.000 Euro.
Den Link zur Erteilung des Auftrages im Internetbanking sowie weitere wichtige Informationen zum Freistellungsauftrag und zur Nichtveranlagungsbescheinigung haben wir für Sie zusammengefasst.
Wir freuen uns, wenn dieser Artikel zum Thema Steuern hilfreich für Sie war.
Wichtig: Es handelt sich hierbei um allgemeine Tipps, die eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen können. Haben Sie dazu Fragen? Dann wenden Sie sich einfach an Ihre Steuerberatung oder Ihr zuständiges Finanzamt.