Freiwillig gesetzlich versichern: Wer in der GKV bleiben kann
Gesetzlich oder privat?
Raus aus der gesetzlichen, rein in die private Krankenversicherung: Für manch einen ist das möglich. Doch die Mitgliedschaft in einer privaten Kasse ist mitunter auf Dauer vergleichsweise teuer. Nicht alle können oder wollen sich das leisten. Aber es gibt ja auch für niemanden einen Zwang, die gesetzliche Krankenversicherung zu verlassen. Wer bleibt, kann sich gemäß Sozialgesetzbuch freiwillig gesetzlich versichern.
„Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung kommt für all diejenigen in Betracht, die versicherungsfrei beziehungsweise nicht versicherungspflichtig sind“, sagt Michael Bernatek, Referent beim AOK-Bundesverband in Berlin. Aber auch Versicherte, bei denen die Versicherungspflicht oder die Familienversicherung endet, haben die Möglichkeit, sich in der Folge freiwillig zu versichern.
Wer infrage kommt
Zum Kreis derjenigen, die sich freiwillig gesetzlich versichern können, zählen unter anderem:
- Beschäftigte, die mit ihrer Beschäftigung ein Jahresbruttoeinkommen erzielen, das über einer bestimmten Grenze liegt. Diese wird per Gesetz jedes Jahr neu festgelegt und heißt entweder Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) oder Versicherungspflichtgrenze. Sie liegt für 2024 bei 69.300 Euro. In diese Summe fließen neben dem Monatsgehalt auch Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ein – vorausgesetzt, die Zahlungen erfolgen mindestens einmal im Jahr.
- Selbstständige und Freiberufler*innen im Hauptberuf
- Beamte und Beamtinnen
- Menschen, deren kostenfreie Familienversicherung erlischt.
- Studierende, die die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Studenden nicht haben.
- Rentner und Rentnerinnen, für die ein Beitritt in die Krankenversicherung der Rentner nicht möglich ist.
- Menschen nach Anerkennung einer Schwerbehinderung können unter Umständen innerhalb von drei Monaten aus einer privaten in eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
- Kinder, die keine Familienversicherung haben, da das Elternteil mit dem größeren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und Mitglied in einer privaten Krankenversicherung ist.
Wie hoch der Beitrag ist
„Der Beitrag richtet sich nach den jeweiligen beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds“, erläutert Bernatek. Als Mindesteinnahme wird 2024 ein Betrag von 1.178,33 Euro zu Grunde gelegt. Generell liegt der Beitragssatz bei 14 % (ohne Krankengeldanspruch) oder 14,6 % (mit Krankengeldanspruch). Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der zuständigen Krankenkasse.
Die Beiträge zahlen Versicherte aber nur bis zu einem bestimmten Einkommen – das ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2024 beträgt sie 5.175 Euro brutto im Monat. Wer mehr verdient, zahlt dafür keine Sozialversicherungsbeiträge.
Einen Beitragsrechner gibt es hier.
Was Rentnerinnen und Rentner beachten müssen
Sollten Menschen aufgrund ihres Rentenbezugs nicht versicherungspflichtig sein, weil sie die für die Versicherungspflicht nötige Vorversicherungszeit nicht erfüllen, können sie sich freiwillig versichern. „Der Beitrag bemisst sich dann nach den Einnahmen zum Lebensunterhalt“, sagt Bernatek. Das heißt: Gegenüber pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern sind auch Einnahmen aus
- Vermietung
- Verpachtung
- Kapitalvermögen
zur Beitragsbemessung heranzuziehen – maximal aber bis zur Grenze von 5.175 Euro.
Was Selbstständige beachten müssen
Auch bei hauptberuflich Selbstständigen sind alle Einnahmen zum Lebensunterhalt heranzuziehen. „Die Beiträge werden grundsätzlich vorläufig anhand der Einkommensschätzung des Versicherten festgelegt“, so Bernatek. Nach Vorlage des Steuerbescheids für das jeweilige Jahr erfolgt die endgültige Festsetzung des Beitrags. Somit kann es auch zu Beitragsnachzahlungen kommen, sollte sich nachträglich herausstellen, dass das tatsächliche niedriger als das geschätzte Einkommen ist. „Im Umkehrschluss ist natürlich auch eine Beitragserstattung möglich“, sagt Bernatek.
Übrigens: Die beschriebene Verfahrensweise bei der Beitragsfestsetzung gilt beispielsweise auch bei Rentnerinnen und Rentnern mit Arbeitseinkommen oder für nebenberuflich selbstständig tätige Versicherte.
Wann sie beginnt und wann sie endet
Folgt die freiwillige Versicherung auf eine beendete Versicherungspflicht oder Familienversicherung, beginnt sie direkt im Anschluss – „also am Folgetag“, sagt Bernatek. Ansonsten: Sobald die Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel mit Beginn der Selbstständigkeit. Die freiwillige Versicherung endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Das wäre etwa der Fall, wenn eine Versicherungspflicht beispielsweise als Beschäftigte eintritt.