Führerschein rechtzeitig umtauschen

Wer bis wann handeln muss

Finanzwissen 5 min Lesedauer 11.07.2024
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Er begleitet einen bei der eigenen Auto- oder Motorradfahrt, doch bald heißt es in vielen Fällen Abschiednehmen vom alten Führerschein. Bis 19. Januar 2033 müssen EU-weit Millionen von Führerscheinen umgetauscht werden, ob „grauer Lappen“, „rosa Pappe“ oder grün-rosa Plastikkarte. Der Grund sind EU-Vorgaben: Alle Führerscheine in der EU sollen einheitlich und fälschungssicher sein. Zudem listet künftig eine Datenbank alle Führerscheine auf, um Missbrauch zu verhindern.

Pflichtumtausch für viele Führerscheindokumente

Vom Umtausch sind nach Angaben der Bundesregierung alle Pkw- und Motorrad-Führerscheine betroffen, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind. Dem ADAC zufolge handelt es sich in Deutschland um rund 15 Millionen bis Ende 1998 ausgestellte Papierführerscheine sowie um rund 28 Millionen Scheckkartenführerscheine, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgegeben wurden.

Papierführerschein nach Geburtsjahr gestaffelt

Deutschland hat einen Stufenplan für den Umtausch festgelegt, um lange Wartezeiten zu vermeiden und die Behörden zu entlasten. Die Aktion startet mit den Papierführerscheinen, da sie leicht gefälscht werden können und noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) gespeichert sind.

Für Papierführerscheine ist die Umtauschfrist abhängig vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabenden. Laut Verkehrsministerium liegt das daran, dass bei den Papierdokumenten oft kein Ausstellungsdatum mehr erkennbar ist. Für etliche Jahrgänge sind die Fristen bereits vorbei:

  • 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024

Als nächstes müssen alle, die ab 1971 geboren worden sind, ihren Führerschein umtauschen, wenn er in Papierform ausgestellt wurde. Die Frist: 19. Januar 2025.

Wer vor 1953 geboren wurde, muss den Führerschein erst bis 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. Diese Regelung soll laut Verkehrsministerium verhindern, dass die Betroffenen ihre Fahrerlaubnis vorzeitig umtauschen müssen, obwohl sie vielleicht nach dem 19. Januar 2033 gar nicht mehr selbst fahren wollen.

Kartenführerschein nach Ausstellungsjahr gestaffelt

Bei Kartenführerscheinen mit Ausstellungsdatum ab 1. Januar 1999 ist das Ausstellungsjahr maßgebend. Dabei gelten folgende Fristen:

  • Ausstellungsjahre 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026,
  • 2002 bis 2004: bis 19. Januar 2027,
  • 2005 bis 2007: bis 19. Januar 2028,
  • 2008: bis 19. Januar 2029,
  • 2009: bis 19. Januar 2030,
  • 2010: bis 19. Januar 2031,
  • 2011: bis 19. Januar 2032,
  • 2012 bis 18. Januar 2013: bis 19. Januar 2033.

Ab 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine entsprechen bereits den neuen EU-Vorgaben. Da solche Führerscheine nur 15 Jahre gültig sind, müssen sie danach – wie Personalausweis oder Reisepass – erneuert werden. So lassen sich Lichtbild und Name aktualisieren.

Übrigens: Ein freiwilliger Umtausch ist jederzeit möglich, also auch vor den Fristen. Mit Ablauf der Frist wird der alte Führerschein zwar ungültig, der Fahrende verliert aber nicht seine Fahrerlaubnis.

Fahrerlaubnisbehörde und Bürgeramt als Anlaufstelle

Grundsätzlich übernimmt die Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes den Umtausch. Nach Angaben des Verkehrsministeriums können aber auch Bürgerämter zuständig sein. In einigen Regionen ist es zudem möglich, den Führerschein online umzutauschen.


Pkw- und Motorradfahrende brauchen für den Umtausch Folgendes:

  • ihren Personalausweis oder Reisepass,
  • den alten Führerschein,
  • biometrisches Foto,
  • ein Zahlungsmittel, denn es fällt eine Gebühr von rund 25 Euro an (gegebenenfalls zusätzliche 5,10 Euro für Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei).

Wer seit dem Erhalt des umzutauschenden Führerscheins den Wohnort gewechselt hat, benötigt noch eine Karteikartenabschrift von der Fahrerlaubnisbehörde, die das Dokument ursprünglich ausgestellt hat. Die Abschrift können Sie postalisch, telefonisch oder online beantragen und an die aktuelle Fahrerlaubnisbehörde schicken.

Für den Umtausch müssen Sie keine Prüfung oder Gesundheitsuntersuchung absolvieren, laut Bundesregierung handelt es sich um eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit. Den alten Führerschein können Sie behalten, er wird allerdings entwertet.

Austausch auch bei im Ausland lebenden Deutschen

Möchten im Ausland lebende Deutsche hierzulande ein Fahrzeug fahren, müssen diese ihren Führerschein ebenfalls tauschen. Falls Sie

  • in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR wohnen, ist dafür die Fahrerlaubnisbehörde Ihres ausländischen Wohnsitzes zuständig.
  • in einem Staat außerhalb der EU beziehungsweise des EWR wohnen, tauschen alle deutschen Fahrerlaubnisbehörden Ihren alten deutschen Führerschein um.

Verwarnungsgeld droht

Der Umtausch ist verpflichtend. Fahren Sie weiter mit Ihrem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein und lassen die Frist verstreichen, müssen Sie bei einer Kontrolle mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen. Sie begehen also eine Ordnungswidrigkeit.

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