Darf ich gefundenes Geld behalten?
So verhalten Sie sich richtig, wenn Sie Geld oder Wertsachen finden.
Für alles Gefundene gilt grundsätzlich: Wenn Sie wissen, wer es verloren hat, dann sofort zurückgeben.
Wann Sie Fundsachen anzeigen müssen
Auf dem Bürgersteig gefundenes Bargeld oder Fundsachen im Wert von bis zu zehn Euro können Sie behalten, wenn Ihnen die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht bekannt sind. Nach sechs Monaten gehört der Fund Ihnen, wenn Sie ihn auf Nachfrage nicht verheimlicht haben.
Alle höherwertigen Fundsachen, die Sie an sich nehmen, müssen Sie beim nächsten Bürgeramt oder bei der Polizei anzeigen. Die rechtmäßige Eigentümerin oder der Eigentümer hat dann sechs Monate Zeit, den Fund zurückzufordern. Wenn sich niemand meldet und Ihnen die Herkunft auch sonst nicht bekannt geworden ist, gehört die Sache in der Regel Ihnen. Voraussetzung ist, dass Sie den Fund angezeigt haben. Falls nicht, gilt das als Unterschlagung – eine Geldbuße oder in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe kann auf Sie zukommen.
Bei allen Fundstücken kann der ursprüngliche Eigentümer oder die Eigentümerin aber noch drei Jahre die Herausgabe verlangen.
Sie bekommen Finderlohn!
Als ehrlicher Finder oder Finderin haben Sie in der Regel Anspruch auf einen Finderlohn.
- Bis zu einem Wert von 500 Euro sind das fünf Prozent,
- für Beträge darüber drei Prozent.
Wichtig: Hinterlassen Sie unbedingt, wenn Sie das Fundstück zum Beispiel im Fundbüro oder bei der Polizei abgeben, Ihre Adresse - nur so können Sie Finderlohnansprüche geltend machen.
Wo die Bagatellgrenze von zehn Euro nicht gilt
Bei Behörden, in Bahnhöfen, Flughäfen oder öffentlichen Verkehrsmitteln wie etwa Bussen und Straßenbahnen gilt die Bagatellgrenze von zehn Euro nicht. Alle Fundsachen müssen Sie direkt bei der Behörde oder der Verkehrsgesellschaft abgeben. Finderlohn bekommen Sie erst ab einem Wert von 50 Euro und nur die Hälfte des sonst üblichen Betrages. Nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gehört das Fundstück nicht Ihnen, sondern die Kommune oder der Verkehrsbetrieb behält die Fundsache ein und versteigert sie später.
Wenn Sie einen Schatz finden, der so lange versteckt war, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin nicht mehr ermittelt werden kann, können Sie sich die Beute im Idealfall mit dem Grundstückseigentümer oder der Grundstückseigentümerin teilen.
Was die Schatzregale der Länder regeln
Bei Funden mit wissenschaftlichem oder kulturhistorischem Wert (zum Beispiel alte Münzen) kann das jeweilige Bundesland Eigentümer werden. Näheres regeln die sogenannten Schatzregale der Länder.
So heißt es etwa im Schatzregal von Nordrhein-Westfalen, herrenlose Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, deren Herkunft nicht mehr zu ermitteln sind, werden Eigentum des Landes. Der Finder oder die Finderin erhält eine „angemessene Belohnung“.