Vor dem Tod Erbe verschenken?

Der Zeitpunkt spielt bei Schenkungen und Erbschaften eine wichtige Rolle

Familie 5 min Lesedauer 07.03.2022
Geld verschenken vor dem Tod

Noch auf dem Sterbebett Geld an die Erben übergeben – das rechnet sich für die Empfänger nicht unbedingt. Besser ist es, wenn Erblasser schon vorher ihr Hab und Gut an die Begünstigten verteilen: Je früher, desto vorteilhafter.

Ob Bargeld, Oldtimer oder Immobilien: Grundsätzlich spricht viel dafür, schon zu Lebzeiten sein Hab und Gut auf seine Lieben zu übertragen. Zum einen mindert sich die Steuerlast der potenziellen Erben. Zum anderen können Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten unliebsame Erbberechtigte ausbremsen. Und ganz nebenbei kann der Schenkende auch noch an der Dankbarkeit des Beschenkten teilhaben.

Hohe Steuerfreibeträge

Egal, ob Erbschaften oder Schenkungen: In beiden Fällen gibt es steuerliche Freibeträge für die Empfänger. Das bedeutet, dass erst dann Steuern zu zahlen sind, wenn der Betrag eine bestimmte Höhe überschreitet. Je enger die verwandtschaftliche Beziehung, desto höher ist der Steuerfreibetrag:

  • Ehepartner können bis zu 500.000 Euro erben oder geschenkt bekommen, ohne dass der Fiskus zugreift.
  • Kinder erhalten 400.000 Euro steuerfrei, und zwar von jedem Elternteil.
  • Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 Euro überlassen, ohne dass sie Steuern zahlen müssen. Sofern deren Eltern aber bereits verstorben sind, gelten auch hier die 400.000 Euro
  • Einen steuerlichen Freibetrag von 20.000 Euro können Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten geltend machen.

Wichtig zu wissen: Im Gegensatz zu Erbschaften können bei Schenkungen die Steuerfreibeträge alle zehn Jahre aufs Neue ausgeschöpft werden. Eberhard Rott, Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht in Bonn, nennt ein Beispiel: Eine Mutter hat ihrem Sohn im Jahr 2009 einen Betrag von 400.000 Euro geschenkt. Der Sohn musste hierauf keine Steuern zahlen. Zehn Jahre später, im Jahr 2019, kann die Mutter ihrem Sohn wieder 400.000 Euro überlassen, ohne dass Schenkungssteuer anfällt. Verstirbt die Mutter im Jahr 2029, hat der Sohn für die dann verbleibende Erbschaft nochmals den Freibetrag von 400.000 Euro.

Zehn Jahre zwischen Schenkung und dem Tod des Schenkenden

Soweit der steuerliche Aspekt. Kommen wir zu den unliebsamen Erbberechtigten. Das kann zum Beispiel die Tochter sein, die sich jahrelang nicht um ihren alten Vater gekümmert hat. Der Mann will nun den Pflichtteil seiner Tochter an seinem Erbe schmälern, in dem er zu seinen Lebzeiten sein Vermögen an andere Erbberechtigte aufteilt. „Dieser Plan geht aber nur auf, wenn zwischen den Schenkungen und dem Tod des Erblassers mindestens zehn Jahre liegen“, erläutert Rott. Er ist Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge e.V. Verschenkt also etwa der Vater erst auf seinem Sterbebett sein Vermögen an seine Erbberechtigten, wird dies zum Nachlass gezählt und erhöht so den Pflichtteilsanspruch an der unliebsamen Tochter.

Dabei gibt es einen sogenannten Abschmelzungsfaktor von 10%:

  • Stirbt der Schenker im ersten Jahr nach der Schenkung, bemisst sich der Pflichtteil am Gesamtwert des Nachlasses.
  • Stirbt er im zweiten Jahr, beläuft sich der Pflichtteil auf 90% des Vermögenswertes
  • Im dritten Jahr sind es 80% – und so weiter.

Erst nach zehn Jahren hat die Schenkung für den Pflichtteil keine Relevanz mehr.

Tipps in Sachen Pflichtteilsansprüche und Schenkungen

  • Wer verhindern will, dass es nach seinem Tod zu Streit kommt, kann mit den Pflichtteilsberechtigten einen notariellen Vertrag schließen. „Darin können die Parteien vereinbaren, dass im Todesfall des Erblassers Pflichtteilsberechtigte auf ihre Ansprüche verzichten“, erläutert Rott. Im Gegenzug bekommen die Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser eine Abfindung gezahlt.
  • Eine Schenkung sollte wohlüberlegt sein. Es ist nicht möglich, sie ohne weiteres rückgängig zu machen. Wenn überhaupt, ist dies nur in Ausnahmefällen machbar – und dann auch nur über den Rechtsweg.
  • Schenkungen unbedingt dokumentieren. Mit den Namen der Beteiligten, dem Gegenstand der Schenkung, dem Datum und den Unterschriften von allen Beteiligten. Das ist im Fall von Geld oder Gegenständen auch formlos – also ohne Anwalt oder Notar – möglich.
  • Eine Schenkung von Immobilien muss generell ein Notar beurkunden.
  • Soll eine Immobilie, in der man selbst lebt, zum Beispiel an die Kinder übertragen werden, macht es Sinn, sich ein sogenanntes Nießbrauchrecht zu sichern. Damit können Schenker die Immobilie sowohl weiter selbst nutzen als auch sie vermieten. Die Einnahmen fließen an den Inhaber des Nießbrauchrechts.
  • Sinnvoll kann auch sein, neben einem Nießbrauchrecht ein Rückforderungsrecht in einem Übergabevertrag zu vereinbaren. Wird etwa die Tochter insolvent, dann fällt die Immobilie an die Eltern zurück. „Damit ist eine Zwangsvollstreckung des Objekts durch die Gläubiger der Tochter unmöglich“, erläutert Rott. Er empfiehlt, dass sich alle Beteiligten vor dem Erstellen eines Übergabevertrages juristisch beraten lassen.

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