Befristete Gültigkeit von Gutscheinen

Stimmt es, dass Gutscheine nicht ablaufen dürfen?

Spartipps 4 min Lesedauer 01.10.2021
Kann ein Gutschein ablaufen?

Jeden Monat recherchieren wir auf Ihren Wunsch hin eine neue Finanzfrage. Unsere Geldfrage im August lautet: Können Gutscheine beliebig lange eingelöst werden?

Die Antwort lautet: Nein, irgendwann ist jeder Gutschein abgelaufen. Im Normalfall sind es drei Jahre. Der Anbieter ist nach Ablauf dieser Zeit nicht verpflichtet, den Gutschein einzulösen oder den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns zu erstatten.
Die Frist beginnt übrigens immer erst am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Ein Beispiel: Sie haben im Februar 2021 einen Gutschein bekommen. Dieser Gutschein ist bis zum 31. Dezember 2024 gültig.

Gutscheine sind oft befristet

Wichtig: Häufig ist ein Gutschein befristet. In dem Fall finden Sie auf dem Schriftstück den Vermerk „einzulösen bis …“ oder „gültig für zwei Jahre“. Es kann sein, dass der Hinweis auf die Befristung im Kleingedruckten oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht. Eine solche Fristsetzung ist juristisch möglich. Schließlich muss der Anbieter in bestimmten Zeiträumen kalkulieren.

Allerdings ist es nicht erlaubt, die Frist zu knapp zu bemessen. Das Oberlandesgericht München entschied, dass ein Geschenkgutschein für einen Wareneinkauf bei einem Internethändler nicht auf ein Jahr befristet sein darf (Az: 29 U 3193/07 und 29 U 4761/10). Die Richter urteilten, dass im vorliegenden Fall eine nur einjährige Gültigkeitsdauer den Verbraucher unangemessen benachteilige. Bei einer zu kurz bemessenen Gültigkeitsdauer gilt der Gutschein bis zur Verjährung – also drei Jahre.

Mehr Gestaltungsspielraum bei Aktionsgutscheinen

Aber es gibt Ausnahmen. Der Anbieter hat bei Gutscheinen, die er verschenkt, einen größeren Gestaltungsspielraum als bei Gutscheinen, die er verkauft. So kann der Händler bei Aktionsgutscheinen bestimmen, wie lange diese gültig sind. In solchen Fällen ist eine Gültigkeitsdauer von beispielsweise wenigen Wochen rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Beispiel: Ein Händler verteilt Gutscheine, mit denen Kunden in den nächsten 14 Tagen ein gratis Eis abholen können.

Frist für Gutschein abgelaufen – und nun?

Zurück zu den Gutscheinen, die beim Anbieter gegen Geld erworben wurden. Angenommen, der Anbieter hat eine Frist zum Einlösen gesetzt, die nun abgelaufen ist. Aus Sicht von Verbraucherschützern haben die Gutschein-Besitzer innerhalb der drei Jahre einen Anspruch darauf, dass der Anbieter ihnen den Geldwert erstattet – schließlich hat der damalige Schenker den Gutschein bezahlt. Würde der Anbieter das Geld behalten, hätte er sich „ungerechtfertigt bereichert“, wie es im Juristendeutsch heißt.

Allerdings ist der Händler berechtigt, seinen entgangenen Gewinn einzubehalten. Denn: Hätte der Beschenkte den Gutschein fristgerecht eingelöst, hätte der Anbieter Umsatz gemacht. Wie viel an entgangenem Gewinn der Anbieter geltend machen kann? Das kommt auf den individuellen Fall an.

Kein Geld vom Anbieter können Beschenkte erwarten, wenn nach drei Jahren Verjährung eingetreten ist und der Händler sich darauf beruft.

Ein Gutschein ist in aller Regel übertragbar

Auf manchen Gutscheinen steht der Name des Beschenkten. Das heißt aber nicht, dass nur diese Person den Gutschein einlösen kann. In aller Regel ist ein Gutschein auf eine andere Person übertragbar. Auch hier gibt es Ausnahmen. Etwa, wenn der Gutschein eine Spritztour mit dem neuesten Motorrad-Modell beinhaltet. In dem Fall kann der Gutschein nur auf eine Person übertragen werden, die ebenfalls einen Motorrad-Führerschein hat.

Übrigens: Einen Gutschein können Sie zumeist auch schrittweise einlösen. Wenn Sie einen Gutschein für ein Einrichtungshaus in Höhe von 200 Euro erhalten, können Sie an einem Tag eine Tischlampe für 80 Euro, in der Woche darauf ein Sofakissen für 59,60 Euro und einen Tag später Geschirr für den Rest kaufen. Voraussetzung ist, dass dem Händler solche Teilleistungen zumutbar sind und sie für ihn keinen Verlust bedeuten. Einen Anspruch auf Auszahlung des Restbetrags gibt es indes nicht.

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