Haushaltsnahe Dienstleistungen

So klappt es mit der Unterstützung

Bauen-Wohnen 4 min Lesedauer 06.06.2023
Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wer zu Hause nicht mehr alle Tätigkeiten und Aufgaben bewältigt, kann auf eine professionelle Unterstützung zurückgreifen. Worauf es bei der Suche nach Haushaltsnahen Dienstleistungen, dem Erstgespräch mit dem Anbietenden und der Erstattung der Kosten ankommt, lesen Sie hier:

Was sind Haushaltsnahe Dienstleistungen?

Der Begriff „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ stammt eigentlich aus dem Steuerrecht. Er umfasst Tätigkeiten im Haushalt, die von einem Dienstleister durchgeführt werden. Dazu zählen:

  • Hausarbeiten wie kochen, putzen, bügeln, Wäsche waschen, aufräumen,
  • Gartenarbeiten und Reparaturen,
  • Einkäufe, Begleitung zum Arzt, mit dem Hund spazieren gehen, Fahrdienste zu Behörden, Unterstützung beim Schreiben von Briefen oder beim Telefonieren.

Legal beschäftigte Hilfskräfte engagieren

Nach Angaben des Instituts für Wirtschaft in Köln werden in Deutschland schätzungsweise knapp drei Millionen Hilfskräfte „schwarz“ – ohne Sozialversicherungsschutz – beschäftigt. Keine gute Idee, findet Felizitas Bellendorf, Referentin Pflegemarkt bei der Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen (NRW): „Die Haushaltskraft sollte legal beschäftigt sein, denn Dienstleister mit angestellten Reinigungskräften oder mit von ihnen beauftragten Firmen bieten Sicherheit.“

Die Haushaltshilfen seien sozialversicherungspflichtig angemeldet und Kund*innen somit vor illegaler Beschäftigung und deren Folgen weitestgehend geschützt. Ein weiterer Pluspunkt: Haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich auf den Pflege-Entlastungsbeitrag anrechnen sowie steuerlich geltend machen.

Den richtigen Anbieter finden

Um einen passenden Dienstleister zu finden, kann es helfen, im Bekanntenkreis zu fragen. Aber auch im Internet, bei den Nachbarschaftshilfen und bei der Pflegekasse kann die Suche erfolgreich sein. „Überlegen Sie vorher genau, wo Sie Unterstützung wünschen: Was fällt Ihnen schwer? Wo fehlt die Zeit? Was möchten Sie gerne abgeben?“, sagt Felizitas Bellendorf. „Überlegen Sie, wie oft und zu welchen Gelegenheiten Ihnen eine Unterstützung durch Dritte wichtig wäre.“

Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt, mehrere Anbieter für ein Erstgespräch zu kontaktieren. „Sowohl die angebotenen Leistungen als auch die Preise können stark variieren“, erläutert Bellendorf.

Erstgespräch Pflege: Darauf kommt es an

Die Erstgespräche helfen bei der Entscheidung. „So kann geklärt werden, ob der Dienstleister passende Angebote für Sie bereithält und ob die Chemie stimmt“, sagt Juristin Karin Wöhrmann, Hamburger Landesgeschäftsführerin des Sozialverbands Deutschland (SoVD).

Ein Erstgespräch ist immer kostenlos und unverbindlich. „Es entsteht aus dem Gespräch heraus keine Verpflichtung, das Angebot anzunehmen oder direkt einen Vertrag zu unterschreiben“, sagt Wöhrmann. Hilfreich sei es für Hilfebedürftige, Angehörige oder andere Vertrauenspersonen in das Gespräch einzubeziehen.

Folgendes sollte laut Verbraucherzentrale NRW im Erstgespräch thematisiert werden:

  • Wünsche ansprechen und auf mögliche Besonderheiten hinweisen.
  • Die Abrechnungsmodalitäten des Anbieters erfragen: Wird nach Zeit oder nach Aufgaben abgerechnet? Wie hoch ist der Gesamtpreis?
  • Fallen zusätzliche Kosten für die Hilfskraft an, etwa für Fahrtwege oder Materialien?

Den Vertrag unter die Lupe nehmen

Steht die Entscheidung für einen Dienstleister fest, sollte der Vertrag nicht unüberlegt unterschrieben werden. Karin Wöhrmann vom SoVD rät, das Angebot genau zu überprüfen. „Achten Sie auf folgende Punkte: Wurden nur die im Erstgespräch vereinbarten Leistungen aufgenommen? Wann erfolgt die Rechnungsstellung? Und ganz wichtig: Nichts unterschreiben, wenn noch etwas unklar erscheint.“

Die Kündigungsfristen sollten laut Wöhrmann maximal vier Wochen zum Quartalsende betragen. In den Vertrag gehöre weiterhin das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund und das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen.

„Aus dem Vertrag sollte außerdem klar werden, dass der Dienstleister für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung entstehen, die Haftung übernimmt.“ Das heißt: Geht eine Vase bei der Reinigung der Wohnung zu Bruch, haftet der Dienstleister und nicht der Auftraggeber.

Kosten erstatten lassen: Zahlt die Pflegekasse?

Pflegebedürftigen Menschen stehen monatlich bis zu 125 Euro Entlastungsbetrag zu – sofern der Pflegegrad 1 vorliegt und der Dienstleister ein zertifizierter Anbieter der Pflegekasse ist. Die Rechnungen für die Haushaltsnahen Dienstleistungen müssen vorab gezahlt werden und können bei der zuständigen Pflegekasse mit einem Antrag auf Erstattung eingereicht werden. „Wer einen höheren Pflegegrad (2 bis 5) hat, kann bis zu 40% des Budgets für Pflegesachleistungen nutzen, um die Kosten für eine Haushaltshilfe zu tragen“, sagt Karin Wöhrmann. Das Pflegegeld könne auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Doch egal, welcher Pflegegrad vorliegt – Wöhrmann plädiert dafür, sich frühzeitig Unterstützung im Haushalt zu suchen. „Wer rechtzeitig auf Hilfe von außen zurückgreift, kann das Risiko von Unfällen oder Überbelastung deutlich reduzieren.“

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