Diese Ansprüche haben Hinterbliebene

Wie viel Rente bleibt, wenn der Partner stirbt?

Familie 4 min Lesedauer 18.10.2022
Diese Ansprüche haben Hinterbliebene

Welche Leistungen aus der gesetzlichen Renten­versicherung dem hinterbliebenen Partner oder der Partnerin zustehen und welche Paare die Renten­ansprüche unter­einander aufteilen können, erfahren Sie hier.

Hat der verstorbene Partner oder die Partnerin in die Rentenversicherung eingezahlt und die allgemeine Wartezeit erfüllt oder bereits Rente bezogen, kann dem Hinterbliebenen gegebenenfalls eine Witwen- oder Witwerrente zustehen – vorausgesetzt, das Paar war mindestens ein Jahr verheiratet beziehungsweise lebte mindestens so lange in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

In den ersten drei Monaten nach dem Tod erhält der oder die Hinterbliebene die Witwen- oder Witwerrente in Höhe der monatlichen Altersrente des Verstorbenen – unabhängig davon, wie hoch dessen eigenes Einkommen in diesem sogenannten Sterbevierteljahr ist. Im Anschluss wird das Nettoeinkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Große Witwen- oder Witwerrente

Die Berechnung der großen Witwen- oder Witwerrente ist sehr komplex, verschiedene Faktoren spielen dabei eine Rolle. Ansprüche können beispielsweise bestehen, wenn der oder die Hinterbliebene ein bestimmtes Alter erreicht hat. Seit 2012 wird diese Altersgrenze jährlich angehoben. Stand im Jahr 2022: Der oder die Antragstellende muss das 45. Lebensjahr und elf Monate vollendet haben oder kümmert sich um ein minderjähriges oder behindertes Kind. Vom Jahr 2029 an gilt als Altersgrenze das 47. Lebensjahr.

Kleine Witwen- oder Witwerrente

Erfüllt der oder die Hinterbliebene diese Voraussetzungen nicht, kann er oder sie möglicherweise eine kleine Witwen- oder Witwerrente bekommen. Diese beträgt in der Regel 25 Prozent der Rente, auf die der Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Nach neuem Recht wird sie nur befristet gezahlt. Ähnlich wie bei der großen Witwen- beziehungsweise Witwerrente können Zu- und Abschläge berechnet werden.

Voraussetzung für beide Formen der Hinterbliebenenrente ist aber, dass die Witwe oder der Witwer nicht wieder heiratet. Denn in diesem Fall erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ab dem Folgemonat der Hochzeit. Jedoch wird als „Starthilfe“ für die neue Ehe eine Rentenabfindung gezahlt. Sie beträgt das 24fache der Witwen- oder Witwerrente, die in den letzten zwölf Monaten im Durchschnitt gezahlt wurde.

Tipp: Sind Sie momentan noch zu jung für die große Hinterbliebenenrente, können Sie später bei erreichen des entprechenden Alters wechseln. Der Wechsel ist auch möglich, wenn Sie ein Kind bekommen oder erwerbsgemindert werden. Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie jedoch sehr zeitnah einen ensprechenden Antrag stellen.

Was ist Rentensplitting?

Paare können unter bestimmten Bedingungen auf die Hinterbliebenenrente verzichten und sich stattdessen für das Rentensplitting entscheiden. Dabei vereinbaren Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, dass die gesetzliche Altersrente verteilt wird. Möglich wird dies, indem der Partner oder die Partnerin mit den höheren Rentenansprüchen Anteile abgibt. Diese Option haben Paare, die ab 2002 geheiratet haben. Wenn die Ehe am 31.12.2001 bereits bestand, müssen beide Ehepartner nach dem 01.01.1962 geboren sein. Zudem müssen beide auf 25 Beitragsjahre kommen (inklusive Kindererziehungszeit).

Die Vorteile des Rentensplittings:

  • Anders als bei einer Witwen- oder Witwerrente wird das Rentensplitting bei der Rente ohne Anrechnung von Einkommen berücksichtigt.
  • Auch bei erneuter Heirat bleiben die erworbenen Rentenansprüche bestehen.

Der Nachteil des Rentensplittings:

  • Ein Rentensplitting ist für die Ehepartner verbindlich. Nach Abgabe einer gemeinsamen Erklärung ist eine spätere Hinterbliebenenrente ausgeschlossen. Das heißt: Wenn der Partner oder die Partnerin überlebt, der Rentenanwartschaften abgetreten hat, muss er oder sie sich mit der gekürzten Rente zufriedengeben.

Altes oder neues Recht?

Seit dem 01.01.2002 gibt es ein geändertes Hinterbliebenenrecht. In bestimmten Fällen kann aber noch das vorherige Recht für Sie gelten. Nähere Informationen dazu finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Wir freuen uns, wenn dieser Artikel hilfreich für Sie war. Wichtig: Es handelt sich hierbei um allgemeine Informationen, die eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen können.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, lassen Sie sich am besten direkt von der Deutschen Rentenversicherung beraten. Die Nummer des Service-Telefons lautet 0800 1000 4800. Hier finden Sie auch Adressen der Beratungsstellen.

Autor: ING

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