Jobben im Studium: Das müssen Sie wissen

Von Lohnsteuer bis Mindestlohn

Studium-Ausbildung 4 min Lesedauer 22.04.2025
Student am Laptop

Kellnern, Nachhilfe oder Werkstudierendenstelle: Laut der 22. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks (DSW) sind 63% der rund 163.000 Studierenden, die im Jahr 2021 befragt wurden, in der Vorlesungszeit einem Nebenjob nachgegangen.

Grundsätzlich berührt ein Studierendenjob Themen wie Lohnsteuer sowie Sozialversicherungspflicht und kann Auswirkungen auf das BAföG und Kindergeld haben. Was Studierende beim Jobben beachten müssen, erklären zwei Experten.

Urlaubsanspruch, Mindestlohn, Sozialversicherung

„Für Studierende gelten dieselben arbeitsrechtlichen Regelungen wie für alle Arbeitnehmende“, erklärt Matthias Anbuhl, Vorstandsvorsitzender des Deutschen Studierendenwerks (DSW). Dazu gehören:

  • Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag,
  • Zahlung des Mindestlohns von 12,82 Euro pro Stunde (Stand: Januar 2025),
  • Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
  • Bezahlter anteiliger Urlaubsanspruch sowie die
  • Einhaltung der Kündigungsfristen

Ist die Beschäftigung ein Semesterferienjob und findet daher in der vorlesungsfreien Zeit statt, bleibt sie grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Studierende dürfen dann einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. „Für Beschäftigungen während der Vorlesungszeit und während eines Urlaubssemesters gilt das nicht“, gibt Matthias Anbuhl zu bedenken. Während der Vorlesungszeit dürfen Studierende nur maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten, um den Studierendenstatus nicht zu verlieren.

Gut zu wissen: Grundsätzlich können Studierende familienversichert bleiben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer aber durch eine Beschäftigung oder ein bezahltes Praktikum im Jahr 2025 mehr als 556 Euro monatlich verdient und über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, muss sich selbst versichern.

Jobben im Studium: Lohnsteuer entfällt bei Minijob

Arbeitgeber übernehmen die Lohnsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) bei einem Minijob pauschal mit zwei Prozent. Die Verdienstgrenze liegt bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung, dem „Minijob“, bei maximal 556 Euro im Monat (Stand: April 2025). „Studierende zahlen hier – wie alle anderen Angestellten auch – keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie einen reduzierten Eigenanteil zur Rentenversicherung und regelmäßig keine Steuern“, erklärt Matthias Anbuhl. Von der Rentenversicherung können sich Minijobber befreien lassen.

Achtung: Was passiert, wenn Studierende über den erlaubten Höchstbetrag von 556 Euro rutschen? „Bei einem durchschnittlichen und regelmäßigen Verdienst von monatlich 556,01 Euro bis 2.000 Euro handelt es sich um einen Midijob“, erläutert Steffen Gall von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. „Beschäftigte mit einem Midijob müssen reduzierte Beiträge für die Sozialversicherung, also Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, leisten.“

Lohnsteuer bei Werkstudierenden

Für Werkstudierende gilt ein Steuerfreibetrag von 12.096 Euro (Stand: 2025). Nur wer als Werkstudent oder Werkstudentin in einem Jahr mehr verdient, ist lohnsteuerpflichtig.

Wenn Studierende neben ihrem (Vollzeit-)Studium dauerhaft als Werkstudierende jobben, sind sie in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (sogenanntes „Werkstudierenden-Privileg"). „Allerdings nur, wenn sie maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten“, so Mattias Anbuhl vom DSW.  Dann entfalle – unabhängig von der Höhe des Einkommens – der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. „Werkstudierende zahlen hingegen ihren normalen Beitrag zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung und einen Beitrag zur Rentenversicherung“, betont der DSW-Experte. Der Arbeitgeber ist von seinem Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit.

Auswirkungen auf Kindergeld und BAföG

Auf das Kindergeld wirkt sich das Jobben im Studium seit 2012 nicht mehr aus. „Das Kindergeld wird an die Eltern gezahlt, solange die Studierenden unter 25 Jahre alt sind“, erklärt Mattias Anbuhl vom DSW.

Eine Ausnahme bilden Studierende, die bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und erneut studieren. „Sie dürfen maximal 20 Stunden in der Woche regelmäßig arbeiten oder einen Minijob ausüben, ohne den Anspruch auf Kindergeld zu gefährden“, so Anbuhl.

Beim BAföG sieht es so aus: „Insgesamt können im BAföG-Bewilligungszeitraum von zwei Semestern, also zwölf Monaten, bis zu 6.672 Euro verdient werden, ohne dass das monatliche BAföG gekürzt wird“, erläutert der DSW-Vorstandsvorsitzende. Die Höhe des Einkommens pro Monat ist dabei flexibel. Entscheidend ist, dass die Grenze von 6.672 Euro nicht überschritten wird. Das entspricht 556 Euro monatlich, also dem Verdienst eines Minijobs. „Ansonsten wird das BAföG anteilig reduziert“, sagt Anbuhl.

Steuererklärung: Pflicht oder freiwillig?

In der Regel sind Studierende nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. „Es gibt Fälle, in denen Studentinnen und Studenten zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind“, sagt Steffen Gall vom Lohnsteuerhilfeverein. Zum Beispiel, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte durch eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit neben dem Studium den Grundfreibetrag überschreitet.

„Ebenfalls eine Steuererklärung abgeben müssen Studierende, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr gleichzeitig von mehreren Arbeitgebenden Lohn oder Gehalt bezogen haben“, erklärt Gall. Der Bezug von BAföG zählt in der Regel nicht zu den Einkünften.

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