Ihre Finanzen im Juni

Neue Förderung, neue Regelungen

Aktuelles 5 min Lesedauer 03.05.2023

Neue Förderung von Wohneigentum, Neuregelungen bei EU-Verbandsklagen und Fahrgastrechten und mehr: Das bringt der Juni.

KfW startet voraussichtlich ab 1. Juni neues Programm „Wohneigentum für Familien“

Familien, die sich ein Eigenheim bauen, können voraussichtlich ab Juni zinsgünstige Förderkredite der staatlichen Förderbank KfW in Anspruch nehmen. Das neue Programm „Wohneigentum für Familien“ richtet sich an Haushalte mit einem mittleren Einkommen.

  • Antragstellende und deren im künftigen Haushalt wohnende Ehe- oder Lebenspartner*innen dürfen ein zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen von maximal 60.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiterem Kind haben.
  • Das maximale Kreditvolumen beträgt derzeit 240.000 Euro.
  • Da der KfW-Förderkredit zumeist nur einen Teil der Finanzierung abdeckt, können Sie zusätzlich auch noch andere Baufinanzierungsprogramme nutzen.

Regelung für EU-Verbandsklage gilt ab dem 25. Juni

Verbraucher*innen, die schon einmal gegen ein Unternehmen geklagt haben, kennen womöglich die sogenannte Musterfeststellungsklage. Diese wurde im November 2018 eingeführt und geht auf den VW-Dieselskandal zurück. Mit der Musterfeststellungsklage können Verbraucher*innen gemeinsam gegen Unternehmen klagen, müssen jedoch etwaige Entschädigungen anschließend individuell einklagen. Das ändert sich nun ab dem 25. Juni mit einer neuen Regelung – der EU-Verbandsklage. Damit haben Verbraucherverbände die Möglichkeit, auch direkt Schadensersatz oder etwa Rückzahlungsansprüche zugunsten von Verbraucher*innen einzuklagen. Das bedeutet: Verbraucher*innen müssen nicht noch einmal selbst vor Gericht ziehen. Ein Beispiel für eine Verbandsklage könnte etwa die unzulässige Preiserhöhung eines Energieanbieters sein.

Neuregelung beim Fahrgastrecht im Bahnverkehr

Kommt es durch höhere Gewalt, wie etwa Unwetter oder Streik zu Zugverspätungen, können ab dem 7. Juni Reisende keine Entschädigung mehr dafür verlangen. Das ist in einer entsprechenden EU-Verordnung vorgesehen. Ein Eisenbahnunternehmen ist ebenfalls nicht dazu verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen, wenn die Verspätung nachweisbar durch eine schwere Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, etwa bei einer Pandemie, zurückzuführen ist.

Urlaubstage vom Arbeitgeber auszahlen lassen – geht das?

Viele Beschäftigte haben in einem Jahr noch Urlaubstage übrig – und liebäugeln oft damit, nicht genutzte Urlaubstage sich vom Arbeitgeber auszahlen zu lassen. Doch das ist nur in Ausnahmefällen möglich, wie aus einem Bericht im Magazin der Arbeitnehmerkammer Bremen hervorgeht. Ein solcher Ausnahmefall kann demnach die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein. Generell gilt: Urlaub ist dazu da, sich zu erholen. So steht es im Bundesurlaubsgesetz. Beschäftigte müssen die ihnen zustehenden Urlaubstage grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr nehmen. Eine Übertragung ist per Gesetz bis zum 31. März des Folgejahres erlaubt – wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, dann auch länger. Bis dahin nicht genommener Resturlaub verfällt. Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, Beschäftigte rechtzeitig auf den drohenden Urlaubsverfall hinzuweisen.

Inflationsausgleichszahlung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst startet

Die rund 2,5 Millionen Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen können sich freuen: Sie erhalten mit dem Juni-Entgelt einen einmaligen Betrag in Höhe von 1.240 Euro netto. Der Betrag ist die erste Rate von insgesamt 3.000 Euro, die die Beschäftigten als steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichszahlung bekommen. In den acht Monaten von Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 gibt es die nächsten Raten – nämlich pro Monat 220 Euro netto (8 Monate x 220 Euro = 1.760 Euro + 1.240 Euro = 3.000 Euro). Das wurde bei der jüngsten Tarifeinigung vereinbart.

Deutschland-Ticket vom Arbeitgeber steuerfrei

Wer vom Arbeitgeber die 49 Euro für das Deutschland-Ticket erstattet bekommt, muss dieses Geld nicht versteuern. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Demnach fällt das Deutschland-Ticket unter dieselbe Regelung wie das steuerbegünstigte Jobticket. Haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten bislang einen Zuschuss auf das Jobticket gewährt oder es komplett bezahlt, kommen jetzt womöglich Änderungen auf sie zu. Denn nicht selten ist das Deutschland-Ticket günstiger als das vorherige Jobticket. Hatte der Arbeitgeber also mehr als 49 Euro erstattet und nutzt der oder die Beschäftigte jetzt das Deutschland-Ticket, muss die Höhe der Erstattung oder des Zuschusses auf 49 Euro verringert werden. Ansonsten ist die Differenz steuerpflichtiges Einkommen, auf das Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Podcast: Das böse R-Wort

Da ist sie nun also doch, die Rezession. Nach der Revision der Daten zum Bruttoinlandsprodukt im ersten Quartal durch das Statistische Bundesamt ist nun klar, dass die deutsche Wirtschaft zwei Quartale hintereinander geschrumpft ist. Diese „technische Rezession“ ist noch kein Grund zur Panik, aber auch eine schnelle und kräftige Erholung ist nicht zu erwarten. Warum das so ist, darüber spricht Carsten Brzeski in Folge 205 unseres Podcasts mit Sebastian Franke.

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