Kassenzettel

Was steht drauf, muss man ihn aufbewahren und was ist, wenn er verloren wurde?

Verbrauchertipps 5 min Lesedauer 24.06.2022
Wie geht man mit dem Kassenzettel um?

Man sollte meinen, den Kassenbon kenne man in und auswendig – schließlich begegnet er uns im Alltag immer wieder. Aber wissen Verbraucher*innen wirklich, was auf dem Stück Papier steht? Was, wenn man den Bon verliert und ein Produkt reklamieren will? Und wie lange sollte man ihn eigentlich aufbewahren? Die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Das steht auf dem Kassenzettel

Wie viele Details auf dem Bon stehen, ist von Geschäft zu Geschäft unterschiedlich. Aber diese Zahlen und Informationen müssen drauf stehen:

  • Vollständiger Name und Anschrifft des leistenden Unternehmen (Austeller*in des Belegs)
  • Transaktionsnummer
  • Der Bruttopreis aller eingekauften Waren
  • Die Stückzahl der Produkte
  • Extra ausgewiesene Mehrwertsteuer (7 oder 19%)
  • Das Datum des Einkaufs und die Dauer des Bezahlvorgangs

Oft stehen auch Details zu Umtauschfristen und zur Zahlungsart im Kleingedruckten. Wer bei der Kartenzahlung seine Unterschrift setzt, willigt außerdem ein, dass der Händler den Betrag von seinem Konto einziehen darf. In Sachen Datenschutz müssen sich Verbraucher aber keine großen Sorgen machen: „In der Regel kauft man anonym ein. Persönliche Daten müssen nur angegeben werden, wenn ein Produkt umgetauscht bzw. reklamiert werden soll“, erklärt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Nur wenn das Konto nicht genügend gedeckt sei, dürfe der Händler Nachforschungen zur Adresse des Kunden anstellen, um an sein Geld zu kommen. Trotzdem warnt Klaus Müller, Chef des Verbraucherzentrale Bundesverbands: „Aber man sollte wachsam sein.“ Schwierig wäre es, wenn weitere Daten abgefragt würden. „Wenn sie nicht offen und ehrlich danach fragen, sondern das in so eine Unterschriftserklärung hineinschummeln – das wäre nicht zulässig.“

Können Kunden Waren umtauschen, wenn der Kassenzettel unauffindbar ist?

An der Kasse muss es schnell gehen. Da verwundert es nicht, wenn Kassenzettel später nicht mehr auffindbar sind. Liegt er noch im Einkaufsbeutel, der Jackentasche oder bereits im Müll? Doch selbst wenn sie spurlos verschwunden sind, können Waren reklamiert werden. „Man muss nur nachweisen können, dass man das Produkt in dem Laden gekauft hat. Vor allem, wenn die Geschäfte eigene Produktlinien haben, ist der Kauf gut nachvollziehbar“, sagt Buttler. Als Nachweis gilt nicht nur der Kassenzettel. Auch ein Foto des Bons, ein Kontoauszug oder ein Zeuge, der den Kauf mitbekommen hat, sind laut Buttler gültige Beweis. Reklamiert werden darf übrigens auch reduzierte Ware, wenn sie mangelhaft ist.

Wie lange sollten Verbraucher*innen Kassenzettel aufheben?

Auch wenn der Papier-Ordner im Regal bereits überquillt, sollten Kassenbons nicht voreilig im Müll landen. Wie lange sie noch aufgehoben werden sollten, hängt von der Ware ab. „Hier gilt: Den Kassenzettel solange sammeln, wie auch ein Anspruch auf Gewährleistung besteht. In der Regel sind das zwei Jahre“, erklärt Buttler. Kassenbons aus dem Supermarkt, auf denen lediglich Brot, Käse und Milch zu finden sind, müssen hingegen nicht aufbewahrt werden, denn bei Lebensmitteln gibt es keine Gewährleistungspflicht.

Wo sollte der Kassenbon aufbewahrt werden?

Selbst wer Kassenzettel aufbewahrt, kann bei einer Reklamation vor einem Problem stehen: „Viele Geschäfte drucken ihre Kassenzettel auf Thermopapier. Bei diesem Material besteht die Gefahr, dass die Schrift bereits nach einigen Wochen oder Monaten vollständig verblasst ist“, sagt Michael Rempel, Jurist beim Infocenter der R+V Versicherung. Er rät, solche Kassenzettel sicherheitshalber zu kopieren, einzuscannen oder beim Kauf eine zusätzliche Quittung auf normalem Papier zu verlangen – das gilt vor allem für teure Einkäufe.

Ein paar Tipps gibt es dennoch, um die Lebensdauer von Kassenbons zu verlängern:

  • Die Kassenzettel am besten im Dunklen Lagern, zum Beispiel in einer Schachtel. Denn Licht lässt die Schrift auf dem Thermopapier verblassen.
  • Keine Klarsichtfolien verwenden, da die darin enthaltenen Weichmacher beschleunigen das Altern.
  • Auch die Kassenzettel in Portemonnaies zu stecken, ist keine gute Idee: Im Leder befinden sich Gerbstoffe, die den Druck schneller unlesbar machen.

Übrigens: Ungefragt Aufrunden ist nicht erlaubt

Einfach den Kaufbetrag aufrunden, dürfen Händler nicht ohne explizite Einwilligung des Kunden – selbst, wenn es nur um einen Cent geht. Genau das passierte aber einem Kunden eines Elektronikmarktes. Statt 21,99 Euro zahlte er an der Kasse 22 Euro. Der Verkäufer hatte ihm ungefragt einen Gutschein zugeordnet und dafür einen Cent berechnet. Die Verbraucherschützer mahnten den Händler ab und auch das Landgericht Stuttgart untersagte später diese Geschäftspraxis (Az.: 38 O 67/16 KfH).

Etwas anderes sind Spendenaktionen der Supermärkte, die vor allem zur Weihnachtszeit sehr beliebt sind. Auch hier gilt: „Wichtig ist aber, dass beide Seiten, also Händler und Kunde, einwilligen. Ungefragt darf auch hier nicht einfach aufgerundet werden“, erklärt Buttler.

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Illustration eines Smartphones unter der Lupe