Kindererziehungszeiten beantragen

So holen Eltern mehr Rente raus

Familie 4 min Lesedauer 17.02.2023
kindererziehungszeiten

Zuhause bleiben und sich um den Nachwuchs kümmern: Wenn ein Baby kommt, geben viele, meist Frauen, ihre Berufstätigkeit zumindest in der ersten Zeit vorübergehend ganz oder teilweise auf. Doch was machen diese Kindererziehungszeiten mit der Rente?

Was nicht alle wissen: Die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt Kindererziehungszeiten. Das heißt, dass staatliche Zuschüsse die Rente aufbessern. Konkret zahlt der Staat bis zu drei Jahre die Rentenbeiträge für Mütter oder für Väter – je nachdem, wer sich überwiegend ums Kind sorgt.

Was die Anrechnung von Kinderziehungszeiten für die Rente bedeutet

Für Kindererziehungszeiten stellt Sie der Staat in Sachen Rentenversicherung in etwa so, als hätten Sie Beiträge auf Basis des Durchschnittsverdiensts aller Versicherten geleistet.

Kindererziehungszeiten mit bis zu 36 Monaten gibt es für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden und bis zu 30 Monate für vor 1992 geborene Kinder.

  • Bei einem AB 1992 geborenem Kind: Ein Elternteil im Westen erhält aktuell 108 Euro Rente pro Monat, im Osten sind es 107 Euro. Bei zwei Kindern summieren sich die Rentenbeiträge auf 216 oder 214 Euro.
  • Bei einem VOR 1992 geborenem Kind: Hierfür gibt es in den alten Bundesländern rund 90 Euro monatlich Rente und in den neuen Bundesländern rund 89 Euro.

Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten ist ebenfalls möglich

„Nach den ersten drei Jahren können auch sogenannte Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet werden“, erklärt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Damit lassen sich Rentenansprüche erwerben oder aufrechterhalten. Dafür berücksichtigt werden in der gesetzlichen Rentenversicherung die ersten zehn Jahre nach der Geburt eines Kindes.

Durch diese Berücksichtigungszeit ist es möglich, verschiedene Rentenansprüche zu erfüllen. So zählt sie etwa zu den 45 Beitragsjahren, die derjenige benötigt, der ohne Abschlag vorzeitig in die Altersrente gehen möchte.

Kindererziehungszeiten beantragen – so geht’s

Wenn Sie Kindererziehungszeiten anerkannt haben möchten, müssen sie dies bei der Deutschen Rentenversicherung schriftlich beantragen – und zwar mit dem Antrag V0800. Mit dem gleichen Formular können Sie auch Berücksichtigungszeiten beantragen.

Die Berücksichtigungszeit bekommt das Elternteil, welches das Kind überwiegend erzogen hat. Erziehen Mutter und Vater gemeinsam, erhält die Zeit die Mutter. Soll sie an den Vater gehen, obgleich er nicht überwiegend erzieht, müssen die Eltern dies schriftlich gegenüber der Rentenversicherung erklären.

  • Übrigens: Allen, die Anspruch auf Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung haben, stehen auch Zulagen für einen Riester-Vertrag zu. Somit ist es möglich, private Altersvorsorgeansprüche auch während der Kindererziehungszeiten aufzubauen.

Wer Kinder erzieht und bereits eine Altersvorsorge abgeschlossen hat, sollte sie keinesfalls kündigen. Ansonsten verlieren Sie die Altersvorsorgeansprüche und bei geförderten Riester-Renten die staatlichen Zulagen.

  • Tipp: Ist das Geld gerade knapp, können Mütter beziehungsweise Väter ihren monatlichen Beitrag auf bis zu fünf Euro reduzieren – so können Sie auch weiterhin die staatliche Riesterzulage beanspruchen. Sobald Sie wieder ihre Berufstätigkeit aufnehmen, stocken Sie Ihre Beiträge für die Altersvorsorge wieder auf.

Kindererziehungszeiten nachträglich beantragen – auch das ist möglich

Angenommen, ihre Kinder sind schon längst erwachsen – oder sie haben die Anrechnung von Kindererziehungszeiten schlicht nicht auf dem Schirm gehabt: Nachträglich können Sie ebenfalls einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen.

Kindererziehungszeiten werden auch bei der Grundrente berücksichtigt

Kindererziehungszeiten zählen zu den Grundrentenzeiten. Mit bis zu 36 Monaten gilt dies für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden und bis zu 30 Monate für Kinder, die vor 1992 auf die Welt kamen. Auch die Kinderberücksichtigungszeit – also die Zeit von der Geburt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes – wird bei der Grundrente berücksichtigt.

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