Kirchensteuer
Das gilt bei der Steuererklärung
Auch wenn die Kirchensteuer automatisch ermittelt und abgeführt wird – ein Blick auf die Lohnabrechnungen lohnt sich in vielfacher Hinsicht. Wir verraten Ihnen, wie Sie als Kirchenmitglied sparen können.
Kirchensteuer in der Steuererklärung geltend machen
Die genaue Höhe der Kirchensteuer ist vom jeweiligen Wohnort abhängig. Mit Ausnahme von Bayern und Baden-Württemberg mit je acht Prozent werden in den anderen Bundesländern neun Prozent der Einkommensteuer von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber als Kirchensteuer einbehalten. Und diese Steuerlast können steuerpflichtige Kirchenmitglieder in ihrer Steuererklärung in der Regel vollumfänglich als Sonderausgabe geltend machen. Dass die Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, ist unter anderem Voraussetzung dafür.
Weniger Kirchensteuer zahlen
Topverdienende haben die Möglichkeit die Kirchensteuer zu kappen – je nach Bundesland liegt die Grenze dann bei 2,75 bis 4,0 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Voraussetzung dafür ist, dass die Kirchensteuer höher als circa drei Prozent des zu versteuernden Einkommens ist.
In Baden-Württemberg, Hessen, Saarland, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz können Steuerzahlende eine Kappung bei der Diözese oder Landeskirche beantragen. In den anderen Bundesländern kappt der Fiskus die Kirchensteuer entweder automatisch oder die Kappung ist – wie in Bayern – nicht vorgesehen.
Ausnahme: KiSt-Abzug auf Kapitalerträge
Seit 2015 sind Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften gesetzlich dazu verpflichtet, die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch abzuführen. Das macht es für jeden, der kirchensteuerpflichtig ist, leichter. Denn dieser Kirchensteueranteil ist damit komplett abgegolten, Kirchensteueraufträge oder eine entsprechende Eintragung in der Steuererklärung werden dadurch überflüssig. Eine Geltendmachung als Sonderausgaben im Rahmen der Steuererklärung ist nicht möglich. Für das Abführen der Kirchensteuer auf Kapitalerträge fragen die oben genannten Unternehmen jährlich die Konfessionsdaten ihrer Kundenschaft beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab.
Kirchensteuer automatisch abführen lassen oder Sperrvermerk einreichen
Wer seine Kirchensteuerpflicht trotzdem lieber selbst über die persönliche Steuererklärung ermitteln will oder schlicht verhindern möchte, dass das BZSt die Konfession auf Anfrage meldet, kann mit einem sogenannten Sperrvermerk bis zum 30.06. widersprechen. Dieser ist direkt an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Der Widerspruch gilt dann unbefristet und das zuständige Finanzamt wird hierüber informiert.
Falsch berechnete Kirchensteuer?
Entdecken Steuerzahlende, dass die Kirchensteuer falsch berechnet ist, können sie Einspruch einlegen. Ist der Fehler bei der Berechnung der Einkommensteuer passiert, müssen sich Betroffene direkt beim Finanzamt melden. Im Falle, dass die Kirchensteuer selbst falsch berechnet ist, muss Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid eingelegt und an das Kirchensteueramt übermittelt werden.
Nicht kirchensteuerpflichtig?
Wer nicht kirchensteuerpflichtig ist, muss überhaupt nicht aktiv werden. In diesem Fall wird keine Kirchensteuer abgeführt und auch ein gesonderter Widerspruch ist dann nicht nötig.
Wir freuen uns, wenn dieser Artikel zum Thema Steuern hilfreich für Sie war. Wichtig: Es handelt sich hierbei um allgemeine Tipps, die eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen können. Haben Sie dazu Fragen? Dann wenden Sie sich einfach an Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.