Kleingewerbe anmelden

Welche Schritte wichtig sind

Finanzwissen 4 min Lesedauer 12.07.2024

Raus aus dem Angestelltendasein, rein in die Selbstständigkeit: Mit dem Gedanken spielen Viele und überlegen, erstmal ein Kleingewerbe anzumelden. Doch bevor es zu einer Gewerbeanmeldung kommt, sollten sie sich breit informieren und die wichtigsten Fragen klären. „Dazu zählt auch, ob man im Fall einer Gründung überhaupt Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender ist“, sagt Andreas Lutz, Vorstandsvorsitzender des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) e.V. Denn vielleicht gehört man auch aufgrund der Tätigkeit oder besonderen Qualifikation zum Kreis der Freiberuflerinnen und Freiberufler. In dem Fall ist es nicht nötig, ein Gewerbe anzumelden und Gewerbesteuer sowie IHK-Beiträge zu zahlen. „Zudem erspart man sich viel Bürokratie“, so Lutz.

Freiberufler versus Gewerbetreibe: Freiberuflerinnen und Freiberufler gehören zumeist geistigen, schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder erzieherischen Berufen an. Gewerbetreibende hingegen arbeiten in der Produktion, im Handwerk oder im Handel.

Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister entfällt

Nach der Klärung der Gewerbeeigenschaft stellt sich die Frage nach den regulatorischen Pflichten. Ob ein Gewerbe etwa ins Handelsregister eingetragen werden muss, ist von der Größe und der Rechtsform abhängig. „Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbe, das aufgrund seines geringen geschäftlichen Umfangs nicht ins Handelsregister eingetragen werden muss und nicht bilanzierungspflichtig ist“, erläutert Lutz, der auch Sprecher der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände (BAGSV) ist.

Gut zu wissen: Kleingewerbetreibende zählen nicht als Kaufleute. Statt des Handelsgesetzbuches (HGB) findet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Anwendung. Geregelt ist dies in Paragraf 1 HGB: „Handelsgewerbe ist jeder Gewerbetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.“

Seit Anfang 2024 gilt: Gewerbetreibende müssen eine Bilanz erstellen, wenn ihr Umsatz über 800.000 Euro liegt oder ihr Gewinn über 80.000 Euro pro Jahr. Bei Beträgen darunter genügt die deutlich einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Welche Rechtsform wann sinnvoll ist

Kleingewerbe sind in der Regel Einzelunternehmen. Im Team kann man es als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betreiben. Gründet man eine Unternehmergesellschaft („UG haftungsbeschränkt“) oder GmbH, ist diese ins Handelsregister einzutragen – „und immer bilanzierungspflichtig, was ja der Definition eines Kleingewerbes widerspricht“, sagt Lutz.

Kleinunternehmerregelung – das verbirgt sich dahinter

Unternehmer und Unternehmerinnen mit einem Umsatz von bis zu 22.000 Euro im Gründungsjahr und bis zu 50.000 Euro im laufenden Geschäftsjahr können die steuerliche Kleinunternehmerregelung nutzen. Das heißt: Sie müssen ihrer Kundschaft keine Umsatzsteuer berechnen, bekommen dann aber vom Finanzamt auch nicht die in betrieblichen Ausgaben enthaltene Umsatzsteuer („Vorsteuer“) erstattet. „Vor allem, wenn man hauptsächlich private Kunden bedient, kann das ein finanzieller Vorteil sein – zusätzlich zur Verwaltungsvereinfachung“, sagt Andreas Lutz.

Für alle, die nicht gleich zum 1. Januar ein Kleingewerbe anmelden, gilt die Grenze von 22.000 Euro anteilig. Wer also am 1. Juli gründet, darf nur 11.000 Euro Umsatz erzielen, um die Kleinunternehmerregelung nutzen zu können.

Achtung: Erzielt eine Kleinunternehmerin oder ein Kleinunternehmer über 22.000 Euro Umsatz, muss sie oder er im nächsten Jahr Umsatzsteuer in Rechnung stellen – und in jedem Fall abführen, auch wenn man sie nicht in Rechnung gestellt hat. Das gilt bereits für das laufende Jahr, wenn man über 50.000 Euro Umsatz kommen sollte. Geregelt ist das in Paragraf 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Kleinunternehmer und Kleinunternehmerinnen müssen auf Rechnungen angeben, dass sie nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind – sonst kommen Nachfragen seitens der Auftraggeber.

Das gilt für Kleingewerbe in Sachen Buchhaltung

Zu erstellen ist eine Liste der betrieblichen Einnahmen. Davon sind die vom Finanzamt anerkannten Betriebsausgaben abzusetzen. Das Ergebnis ist dann der Überschuss oder Gewinn – das Einkommen des oder der Selbstständigen.

Kleingewerbe anmelden und loslegen

Ein Gewerbe ist beim örtlichen Gewerbeamt anzumelden. Die Behörde benachrichtigt das Finanzamt, die IHK oder gegebenenfalls die Handwerkskammer, die sich dann automatisch bei den Kleingewerbetreibenden melden. Wichtig: Bei manchen Tätigkeiten – zum Beispiel Altenpflege, Personenbeförderung oder Tierhandel – ist ein Sachkundenachweis oder eine Erlaubnis erforderlich.

An Versicherungen denken: Je nach Tätigkeit ist eine Betriebshaftpflichtversicherung sinnvoll, in manchen Branchen auch eine Unternehmensausfallversicherung. Vor allem müssen sich hauptberuflich Selbstständige freiwillig gesetzlich oder privat kranken- und pflegeversichern. Auch fürs Alter ist finanziell vorzusorgen. Überlegenswert sind auch eine Berufsunfähigkeits- und eine Pflegezusatzversicherung.

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