Holzkopf, Miststück oder Stinkefinger: Was kostet eine Beleidigung?

Wann und welche Strafen bei beleidigenden Worten und Gesten drohen

Arbeit-Recht 5 min Lesedauer 03.09.2021
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Verbal fliegen die Fetzen, da kommt auch mal eine Beleidigung über die Lippen. Vor allem im Straßenverkehr fallen schnell schmähende Worte. Doch nicht alle Beleidigten lassen sich das bieten.

  • Zahlen: Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden im Jahr 2020 insgesamt 240.575 Fälle von Beleidigung zur Anzeige gebracht – im Vergleich zum Vorjahr 21.670 Fälle (9,9 %) mehr. Gesondert weist die Statistik die Zahl von Beleidigungen im Internet aus: Demnach gab es 2020 insgesamt 14.450 solcher Fälle, die zur Anzeige gebracht wurden – das waren 1.589 Fälle (12,4 %) mehr als 2019.

Bei einer Anzeige werden Ermittlungen aufgenommen. Kommt es nach deren Abschluss zu einem Gerichtsverfahren, muss der Übeltäter oder die Übeltäterin mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Oder mit einer Geldstrafe. Deren Höhe hängt davon ab

  • wie hoch das Einkommen des Täters oder der Täterin ist,
  • wie schwer die Beleidigung war und
  • ob sie in einem Vier-Augen-Gespräch oder in einer größeren Runde fiel.

Wann von einer Beleidigung die Rede ist

„Eine Beleidigung liegt vor, wenn jemand die Ehre eines anderen angreift“, sagt der Hamburger Strafverteidiger Jes Meyer-Lohkamp. Tritt oder bespuckt die Person das Opfer, droht ihr eine bis zu zweijährige Haftstrafe. So ist es im Strafgesetzbuch (Paragraph 185) verankert.

Klar muss sein: „Wer jede Kritik als Beleidigung ansieht und sie geahndet wissen will, wird in den allermeisten Fällen nicht damit durchkommen“, erklärt der Tübinger Jura-Professor Bernd Heinrich.

Eine Beleidigung kann sehr subjektiv sein. Meyer-Lohkamp nennt ein Beispiel aus dem Fußball: Jemand bezeichnet einen eingefleischten BVB-Fan einfach als HSV-Fan. Aber auch wenn der-oder diejenige zutiefst gekränkt ist: Deswegen einen Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen? Wahrscheinlich eher nicht.

Das kann eine Beleidigung kosten

Zu den schlimmsten Beleidigungen gehört das Zeigen des sogenannten Stinkefingers. Laut Bußgeldkatalog 2021 kann das im Straßenverkehr eine Geldstrafe von 4.000 Euro nach sich ziehen.

Weitere Geldstrafen laut Bußgeldkatalog(sie basieren auf Gerichtsurteilen und können im Einzelfall abweichen):

  • „Alte Sau“                               Geldstrafe von 2.500 Euro
  • „Fieses Miststück“                  Geldstrafe von 2.500 Euro
  • „Schlampe“                             Geldstrafe von 1.900 Euro
  • „Idiot“                                      Geldstrafe von 1.500 Euro
  • Scheibenwischer-Geste        Geldstrafe von 1.000 Euro
  • „Du Holzkopf“                         Geldstrafe von    750 Euro
  • Einen Polizisten duzen          Geldstrafe von    600 Euro

Möglicher Anspruch auf Schmerzensgeld

Bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung können die Geschädigten sogar Anspruch auf Schmerzensgeld erheben. So jedenfalls urteilte das Landgericht Bonn (Az: 6 T 17/10). Weil sie eine Nachbarin wiederholt beleidigt hatte („blöde Kuh“, „asoziales Pack“, „Hexe“), verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt eine Frau dazu, Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro zu zahlen (Az: 16 U 15/09).

  • Achtung: Immer wieder kommt es bei Streit auch zu wechselseitigen Beleidigungen. Stellt dann eine der beiden Parteien einen Strafantrag, muss abgewogen werden. „Häufig wird dann das Verfahren eingestellt“, so Heinrich.

Auf die Umstände kommt es an

Beim Beleidigen spielen aber auch immer die Umstände eine Rolle. Es sind die Gerichte, die in jedem Einzelfall entscheiden, ob man sich mit einer Äußerung strafbar gemacht hat oder nicht.

  • Ein Beispiel: Jemand nennt einen Polizisten „Bullen“. Damit macht er oder sie sich nicht immer wegen Beleidigung strafbar. Nach einem Urteil des Landgerichts Regensburg ist das ohne beleidigende Absicht geäußerte Wort „Bulle“ Umgangssprache (Az: 3 Ns 134 Js 97458/04). „Wird aber ‚Bulle‘ mit Wörtern wie ‚dämlich‘ oder ‚Schwein‘ verwendet, dann ist das eine Beleidigung“, sagt Meyer-Lohkamp.

So stellen Sie einen Strafantrag

Sie möchten eine Beleidigung geahndet wissen? Stellen Sie einen Strafantrag. Sie können ihn bei einem Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll geben oder schriftlich stellen. Bei der Polizei ist das nur schriftlich möglich. Schildern Sie den Sachverhalt, um den es geht, präzise. Die ermittelnden Behörden prüfen die Vorwürfe. Danach informieren sie die Person, die den Antrag gestellt hat, inwieweit die Vorwürfe berechtigt sind und ob ein Verfahren eröffnet wird – oder ob es dafür keinen Anlass gibt.

  • Achtung: „Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden“, sagt Heinrich. „Die Frist beginnt mit Kenntnis der Tat und der Person des Täters.“

Ehrverletzungen am Arbeitsplatz

Auch im Berufsleben passieren im (verbalen) Eifer des Gefechts Ehrverletzungen. Ein Beispiel: Eine Angestellte beschimpft ihre Chefin als „blöde Kuh“. Die Vorgesetzte stellt zwar keinen Strafantrag, kündigt aber der Mitarbeiterin. So geschehen in einer Firma in Berlin. Die Geschasste erhob Klage gegen ihre fristlose Kündigung – vor dem Landesarbeitsgericht Berlin bekam sie Recht. Das Gericht befand den Rauswurf als unwirksam. Zudem herrsche in dem Betrieb ein rauer Umgangston. Hinzu komme, dass der Kraftausdruck durch die ebenfalls nicht gerade angemessen auftretende Vorgesetzte provoziert worden sei.

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