Hobby und Steuern

Wann Sie zahlen müssen – und wann nicht

Steuern 5 min Lesedauer 30.11.2022
Imker mit Honigwabe

Mit dem Hobby Geld verdienen: Stellen Sie sich vor, Sie betätigen sich in Ihrer Freizeit aus Leidenschaft als Imker*in, züchten Bienen und verkaufen den Honig. Oder Sie haben eine Solaranlage auf dem Dach Ihres Hauses und speisen Strom, den Sie selbst nicht brauchen, ins öffentliche Netz und kassieren dafür.

Auf solche Einkünfte fallen nicht automatisch Einkommensteuern an. Denn das Finanzamt stuft ein Hobby wie eine Imkerei oder eine Solaranlage als Liebhaberei ein, solange hinter solchen Tätigkeiten keine Einkunfts- oder Gewinnerzielungsabsicht stecken. Der Fiskus geht davon aus, dass Sie nicht gewerblich handeln, sondern aus persönlichen Gründen oder Neigungen.

Typische Betätigungsfelder, wo eher von einer persönlichen Neigung als von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen ist, sind neben Imkerei und Solaranlage etwa

  • Blumenzucht
  • Jagd
  • Künstlerische Tätigkeit wie Malen von Bildern
  • Pferde- oder Hundezucht.

Keine Einkommensteuer auf Einkünfte aus Liebhaberei

Konkret bedeutet das: „Wer aus seinem Hobby ab und zu und nicht auf lange Sicht Einkünfte erzielt, muss diese nicht in der Einkommensteuererklärung angeben“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Allerdings: Wer keine Einkünfte hat, kann auch keine Ausgaben gegenüber dem Fiskus geltend machen. Konkret heißt das: Sie können mögliche Verluste in Ihrer Steuererklärung nicht eintragen.

Aber Achtung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch bei Liebhaberei Umsatzsteuer anfallen, wie das Finanzgericht Münster in einem Urteil (Az.: 5 K 3037/19 U) feststellt. Entscheidend ist, die Kleinunternehmergrenze im Blick zu behalten. „Wer nicht mehr Umsätze als 22.000 Euro im Vorjahr erzielt hat, muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, wenn er sich dort als Kleinunternehmer anmeldet“, sagt Karbe-Geßler.

Welche Punkte auf eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht hindeuten

Grundsätzlich gilt: Informieren Sie das Finanzamt mit einem formlosen Schreiben über Ihre Liebhaberei. Ob eine Liebhaberei vorliegt oder nicht, entscheidet der Fiskus im Einzelfall. Ist in der Anlaufphase Ihres Vorhabens die Gewinnerzielungsabsicht noch ungeklärt, vermutet die Finanzverwaltung zumeist Liebhaberei. Das heißt: Wenn Sie unsicher sind, ob Sie mit Ihrer Liebhaberei Gewinne machen wollen oder nicht, müssen Sie Einnahmen und Ausgaben in Ihrer Steuererklärung eintragen. Der Fiskus setzt die Steuer vorläufig fest. Er ändert die vorläufigen Steuerbescheide, wenn Sie in den darauffolgenden Jahren nur Verluste einfahren.

Folgende Anhaltspunkte sprechen für eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht:

  • Sie finanzieren Ihren Lebensunterhalt mit anderen Einkünften wie etwa einer Festanstellung oder einer Rente und gleichen damit auch die Verluste aus Ihrem Liebhabereibetrieb aus.
  • Sie führen Ihren Liebhabereibetrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
  • Sie erzielen mit dem Liebhabereibetrieb über längere Zeit nur Verluste und unternehmen nichts, um wirtschaftlich in die Gewinnzone zu gelangen.

Beispiel Imkerei – was hier in Sachen Steuern gilt

Wer sich hobbymäßig als Imker*in betätigt und Produkte wie etwa Honig oder Bienenwachs verkauft, für den oder die gilt steuerlich Folgendes – Grundlage ist das Einkommensteuergesetz (Paragraph 13a Absatz 6).

  • Mit höchstens 30 Bienenvölkern müssen Sie keinen Gewinn versteuern.
  • Mit bis zu 70 Bienenvölkern dürfen Sie pauschal 1.000 Euro als Gewinn angeben und müssen nur darauf Steuern bezahlen.
  • Ab 71 Bienenvölker zahlen Sie die reguläre Einkommensteuer.

Stichwort Umsatzsteuer: Nach der Kleinunternehmerregelung sind Umsätze bis 22.000 Euro umsatzsteuerfrei. Imker*innen können alternativ auch die sogenannte Durchschnittsbesteuerung für pauschalierende Landwirt*innen nutzen. Dabei dürfen Sie eine Umsatzsteuer von 9,5% in Rechnung stellen, müssen aber selbst keine Umsatzsteuer ans Finanzamt weiterreichen. Eine Vorsteuer dürfen Sie in dem Fall nicht gelten machen.

Beispiel Solaranlage – was hier in Sachen Steuern gilt

Wer Strom aus der privaten Solaranlage ins öffentliche Netz einspeist und damit eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, zahlt auf diese Einkünfte Steuern. Die Finanzverwaltung stuft indes eine solche Anlage zumeist als Liebhaberei ein – Steuern fallen dann nicht an.

Nachweisen können Sie das dem Fiskus durch eine überschlägige Wirtschaftsprognose. Bei Solaranlagen bis 10 Kilowatt Leistung auf privaten Gebäuden stuft die Finanzverwaltung seit Mitte 2021 das Betreiben der Anlage auch ohne Wirtschaftlichkeitsprognose als Liebhaberei ein, wie es in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums heißt.

  • Hinweis: Sind bei Ihnen die im Schreiben des Bundesfinanzministeriums genannten Voraussetzungen gegeben? Dann reicht ein formloser Antrag beim Finanzamt, damit Sie Ihre Einkünfte aus der Solaranlage nicht mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung eintragen brauchen.

Eine andere Option: Sie entscheiden sich für die Umsatzsteuerpflicht. In dem Fall können Sie die Mehrwertsteuer, die beim Kauf der Anlage anfiel, vom Finanzamt erstatten lassen. Allerdings fällt bei diesem Modell für den privat verbrauchten Solarstrom Umsatzsteuer an. Dafür müssen Sie regelmäßig Steuererklärungen einreichen.

  • Übrigens: Ab Januar 2023 gilt, dass Solaranlagen bis zu 30 Kilowatt Leistung auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien für Eigentümer und Mieter steuerfrei sind – bislang sind es nur Anlagen bis zu 10 Kilowatt Leistung. Bei Mehrfamilienhäusern gilt dies für Anlagen von bis zu 15 Kilowatt Leistung je Wohnung oder Geschäftseinheit.

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