Mahngebühren – welche Höhe zulässig ist
Erst prüfen, dann zahlen
Oh je, im Briefkasten liegt eine Mahnung! Wer das Schreiben öffnet, fällt mitunter aus allen Wolken – denn manche Unternehmen fordern für eine nicht bezahlte Rechnung oft über ein Inkassobüro unverschämt hohe Mahngebühren.
Tipp: Bewahren Sie ruhig Blut und prüfen Sie die entsprechende Forderung genau. Womöglich haben Sie die Rechnung längst beglichen – und dem ausstellenden Unternehmen ist mit der Mahnung ein Fehler unterlaufen.
Ab wann Mahnkosten anfallen
Mahngebühren darf ein Unternehmen erheben, wenn eine Person im Zahlungsverzug ist und das auch zu vertreten hat. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. „Teilweise ist man bereits in Verzug, wenn man zu einem auf der Rechnung angegebenen festen Datum noch nicht bezahlt hat“, sagt der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke. Die Kosten, die für die Mahnung anfallen, setzen sich dann aus den Mahngebühren plus Verzugszins zusammen.
Wann die erste Mahnung kosten darf
Gibt es kein festes Datum, tritt der Verzug automatisch ab dem 31. 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein – sofern das Unternehmen die Verbraucher*innen darauf hingewiesen hat. Ab Verzugseintritt darf bereits die erste Mahnung etwas kosten. In allen anderen Fällen braucht es eine erste kostenlose Mahnung, um eine Person in Verzug zu setzen. Erst die zweite Mahnung darf kostenpflichtig sein.
Wichtig zu wissen: „Die Mahngebühren entfallen ausnahmsweise, wenn die zahlungspflichtige Person den Verzug nicht zu vertreten hat, weil sie etwa im Krankenhaus lag, oder wenn die Bank Fehler bei der Überweisung gemacht hat“, erklärt Solmecke.
Wie hoch Mahngebühren sein dürfen
Es gibt zwar kein gesetzliches Limit für Mahngebühren, doch Gerichte haben hier Grenzen gezogen. Demnach sollten Mahnkosten nicht übersteigen, was an
- Material-,
- Druck- und
- Portokosten
nötig ist, um die Mahnung zu versenden. „Zeitaufwand beziehungsweise Personalkosten sind nicht mit einzuberechnen“, so Solmecke. Zulässig sind ihm zufolge Mahnkosten von zwei bis drei Euro, wenn nachweisbar ist, dass die Kosten tatsächlich so hoch waren. „Drei Euro sind aber wirklich das Maximum, das man akzeptieren sollte“, betont der Anwalt.
Wie sich der Verzugszins berechnet
Ab Verzugseintritt sind auch Verzugszinsen zu zahlen. Der Zinssatz liegt bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wobei letzterer schwankt. Aktuell liegt der Verzugszins für Verbraucher*innen bei insgesamt 6,62%.
Tipp: Um die Gesamthöhe der Mahnung nachzuprüfen, kann man online einen Verzugszinsrechnernutzen.
Wann Rechtsanwalts- und Inkassogebühren fällig werden
Sind Schuldner*innen in Verzug, dürfen Gläubiger*innen grundsätzlich Schadensersatz verlangen, wozu auch Inkasso- beziehungsweise Rechtsanwaltskosten zählen. Im jeweiligen Fall muss es erforderlich und zweckmäßig sein, ein Inkassounternehmen oder einen Anwalt zu beauftragen. Bei normalem Zahlungsverzug sollte auch mindestens noch eine normale Mahnung erfolgen, bevor ein Inkassounternehmen oder ein Anwalt eingeschaltet wird.
- Anwaltsgebühren: Rechtsanwält*innen berechnen ihre Forderungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wie hoch sie im Einzelfall ausfallen, ist abhängig von der geforderten Summe und dem individuellen Aufwand. Die Kosten sind aufzuschlüsseln, was Sie mit einem Anwaltskostenrechneronline überprüfen können.
- Inkassogebühren: Inkassofirmen dürfen nicht mehr in Rechnung stellen als Rechtsanwält*innen. Zusätzlich sind Inkassogebühren seit 2021 stark begrenzt: Bei Forderungen von weniger als 50 Euro liegen die normalen Gebühren bei 30 Euro. „Wenn der Schuldner nach der ersten Mahnung sofort zahlt, darf der Inkassodienstleister sogar nur die Hälfte der RVG-Gebühr verlangen“, sagt Solmecke. Das wären im obigen Beispiel also 15 Euro.
Wie Sie bei einer Mahnung am besten vorgehen
Zahlen Sie die Forderung, falls diese tatsächlich noch offen ist. Sind die Mahngebühren nach den oben beschriebenen Regeln zulässig und angemessen, sollte man diese ebenfalls begleichen. „Sind die Mahnkosten jedoch höher als drei Euro, sollte man erst einmal nur die Rechnung bezahlen und einen konkreten Nachweis verlangen, dass die Mahnkosten auch angefallen sind“, empfiehlt Solmecke. Nur die nachweisbaren und angemessenen Kosten sollten Sie in einem zweiten Schritt zahlen.