Mieter*innen aufgepasst!
Das sollten Sie über Mietkautionen wissen
Fast jeder ist schon einmal in die Situation gekommen, einen Mietvertrag zu unterschreiben. Ein wichtiger Bestandteil ist dabei die Kaution. Doch was hat sie für einen Sinn und welche Rechte haben Mieterinnen und Mieter?
Neue Wohnung – neues Glück. In dieser Situation ist die Mietkaution in den meisten Fällen ein wichtiger Bestandteil des Vertragsabschlusses. Im Folgenden erfahren Sie, wofür sie gedacht ist und welche Rechte Sie haben.
Wozu das Ganze?
Die Kaution soll dem Vermietenden als Sicherheit dienen und vor Schäden an der Wohnung schützen. Meist kommt sie nach Beendigung des Mietverhältnisses zum Tragen – denn dann entscheidet sich, ob Sie pfleglich mit der Wohnung umgegangen sind und alle finanziellen Forderungen des Vermietenden beglichen haben.
- Bestehen nach Ende des Mietverhältnisses noch Mietrückstände, kann der Vermietende dies mit der hinterlegten Kaution verrechnen.
- Gleiches gilt, wenn Sie als Mietender vereinbarte Schönheitsreparaturen nicht erledigt haben.
- Gibt es noch offene Nebenkostenabrechnungen, können auch diese vom Vermietenden mit der Kaution verrechnet werden.
Wie, wann, wo?
Vermieterinnen und Vermieter können eine Mietkaution verlangen und sie vertraglich vereinbaren, erläutert etwa der DMB Mieterverein München. Sie darf allerdings höchstens das Dreifache der monatlichen Miete betragen. In den meisten Fällen erfolgt die Zahlung per Überweisung auf ein Konto.
- Der Vermietende ist verpflichtet, das Geld auf einem Konto separat zu seinem Vermögen anzulegen und zu verzinsen.
- Es besteht aber auch die Möglichkeit, ein Mietkautionskonto auf Ihren Namen auszustellen. Das Geld auf dem Konto wird dann an Ihren Vermietenden verpfändet. Sie haben somit keinen Zugriff auf das Geld, dafür aber einen Überblick über das Konto.
- Als Mieterin oder Mieter haben Sie das Recht darauf, die Kaution in drei Raten zu zahlen (§ 551 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen. Die beiden weiteren Raten werden in den darauffolgenden Monaten zusammen mit der Miete fällig. Wichtig bei der Überweisung ist, den Beleg sorgfältig aufzubewahren, bis das Geld nach dem Auszug zurückerstattet worden ist.
Nie per Vorkasse zahlen!
Ganz wichtig: Zahlen Sie nie eine Mietkaution vor Vertragsabschluss.
Oft ist es schwierig, eine schöne, aber günstige Wohnung in guter Lage zu finden. Das machen sich Betrügende zunutze und bieten günstige Wohnungen an, die nicht existieren – die Kaution verlangen sie vor Vertragsabschluss. Egal, wie verlockend das klingt und wie plausibel die Geschichte des Vermietenden ist: Sie sollten Ihre Kaution nie vor Vertragsabschluss zahlen. Denn was weg ist, ist weg. In den meisten Fällen sehen Sie das Geld nicht wieder.
Wann gibt’s das Geld zurück?
Die Kaution muss zurückerstattet werden, nachdem das Mietverhältnis beendet worden ist. Vermietende können aber Forderungen von der Kaution abziehen, wenn sie berechtigt sind. Für Sie als Mieterinnen und Mieter müssen diese allerdings nachvollziehbar sein und vom Vermietenden dokumentiert werden. Es kann also nicht einfach einen Betrag einbehalten und diesen mit einem Mangel am Wohnraum begründet werden – fällt eine Reparatur an, muss Ihnen die Rechnung (oder eine Kopie) vorgelegt werden. Nach einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist – in der Regel nach zwei bis sechs Monaten, je nach Einzelfall auch nach zwölf Monaten – sollte die Kaution ausgezahlt werden.
Wurde am Ende des Mietverhältnisses die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr noch nicht erstellt und ist noch nicht klar, ob und in welcher Höhe Sie noch Nachzahlungen zu leisten haben, kann der Vermietende einen Teil der Kaution einbehalten.
Tipp: Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es sinnvoll, bei Ein- und Auszug ein Übergabeprotokoll auszufüllen. Das hilft beiden Seiten beim Nachweis von Forderungen. Und wenn alles gut ist, bestätigt es Ihnen den einwandfreien, vertragsgemäßen Zustand des Wohnraums – der Beweis für Ihren Anspruch auf die Kaution.
Die oben genannten Regelungen gelten nicht für gewerbliche Objekte oder Personen, die Sozialleistungen beziehen.