Minijob: Was Sie im Blick haben sollten

Von Abgaben für Privathaushalte bis hin zu steuerfreien Extras

Aktuelles 5 min Lesedauer 04.03.2024
Minijob Reform

Ob als Rezeptionistin in einem Fitnessstudio, als Kassierer an der Kinokasse oder als Putzhilfe im Privathaushalt: Einen Minijob haben viele – aktuell sind es rund 7,6 Millionen Menschen in Deutschland. Nicht nur Studierende oder Rentner*innen, auch viele Vollzeitbeschäftigte verdienen sich mit einem Minijob etwas dazu.

Was Arbeitnehmende und -gebende zum aktuellen Stand in Sachen Minijobs wissen sollten – von den Abgaben für Privathaushalte über Rentenansprüche der Beschäftigten bis hin zu steuerfreien Extras, haben wir für Sie zusammengefasst.

Das ist ein Minijob

Bei einem Minijob handelt es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Dafür gelten folgende Regeln:

  • Der Bruttoverdienst beträgt ab 2024 maximal 538 Euro im Monat beziehungsweise 6.456 Euro im Jahr. Bis Ende 2023 sind es noch 520 Euro pro Monat, bis September 2022 waren es lediglich 450 Euro.
  • In der Regel ist der Verdienst bei Minijobs steuerfrei. Sie müssen auch nichts in die Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einzahlen.
  • Wenn Sie als Aushilfe oder Ferienjobber*in von vornherein nur 70 Tage im Jahr oder drei Monate tätig sind, gilt das als kurzfristige Beschäftigung. Eine solche Tätigkeit ist ebenfalls sozialversicherungsfrei.
  • Minijob-Beschäftigte, die krank werden oder wegen einer Schwangerschaft nicht arbeiten dürfen, erhalten trotzdem weiter Geld von ihrem Chef oder ihrer Chefin.
  • Minijobbende erwerben Rentenansprüche. Generell sind sie in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, sie können sich aber davon befreien lassen. Arbeitgebende zahlen einen Pauschalbetrag. Damit erwerben die betroffenen Arbeitnehmer*innen allerdings vergleichsweise geringe Ansprüche, können aber zusätzlich Eigenbeiträge leisten.
  • Auch für Minijobber*innen gibt es steuerfreie Gehaltsextras. Damit kann das Limit von 538 Euro pro Monat ab 2024 faktisch erhöht werden, ohne dass der Minijobberstatus verloren geht. Zu den Extras gehören etwa Warengutscheine, Jobtickets oder Sonn- und Feiertagszuschläge.
  • Sowohl die Beiträge zur Sozialversicherung als auch die Lohnsteuer können Arbeitgebende pauschal berechnen und bezahlen.

Wichtig zu wissen: „Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber“, heißt es vom Bund der Steuerzahler. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Grenze. Aktuell (Stand 2023) liegt der Mindestlohn bei 12 Euro, ab dem 1. Januar 2024 klettert er auf 12,41 Euro. Parallel dazu steigt die Grenze für den Minijob von 520 Euro auf 538 Euro.

Weil höchstens 520 Euro im Monat (ab 2024 dann 538 Euro im Monat) verdient werden dürfen, muss gegebenenfalls die Arbeitszeit reduziert werden – ansonsten geht der spezielle Status verloren und es werden Beiträge an die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie an die Arbeitslosenversicherung fällig.

Betätigungsfelder mit Minijobs

Wo Frauen und Männer in Minijobs überall tätig sind? „In nahezu allen Branchen“, sagt Wolfgang Buschfort, Pressesprecher der Minijob-Zentrale. Die geringfügig Beschäftigten sind nach seinen Angaben vor allem in der Gastronomie, im Handel und in der Freizeitindustrie beschäftigt. Oder in Privathaushalten – ob nun etwa als Haushaltshilfe, als Gärtnerin oder Gärtner oder beim Babysitten.

Kosten für Privathaushalte bei Einsatz von Minijob-Hilfen

Viele Privathaushalte beschäftigen Personen in Minijobs, scheuen sich aber davor, sie bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Denn oft glauben sie, dass die Kosten für die Arbeitskräfte in Haushalt, Garten & Co. dann zu hoch sein könnten. Aber womit müssen Privathaushalte tatsächlich rechnen? Fällig werden laut Minijob-Zentrale Abgaben von maximal 14,94%.

Übrigens: Im Krankheitsfall können sich Privathaushalte das Geld von der Minijob-Zentrale erstatten lassen. Laut Bund der Steuerzahler gibt es 80% des Arbeitsentgelts zurück – vorausgesetzt, die privaten Arbeitgebenden reichen bei der Minijob-Zentrale den sogenannten U1-Antrag ein. Wird eine Minijobberin schwanger und hat ein ärztliches Beschäftigungsverbot, kann der U2-Antrag gestellt werden. Dann bekommen die Privathaushalte nicht nur 100% des Arbeitsentgelts erstattet, sondern auch die Pauschalbeträge zur Renten- und Krankenversicherung.

Welche Vorteile das Anmelden bringt

Ein großer Aufwand ist es nicht, wenn Privathaushalte ihre Hilfen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Das funktioniert über das sogenannte Haushaltscheckverfahren. „Das ist ein Vordruck, der mühelos am PC ausgefüllt werden kann“, erläutert Buschfort. Um ansonsten übliche Pflichten der Arbeitgebenden kümmert sich die Minijob-Zentrale. Was fürs Anmelden spricht:

  • Privathaushalte leisten mit dem Anmelden ihrer Hilfen einen Beitrag dazu, Schwarzarbeit zu verringern.
  • Die Hilfen sind unfallversichert. Das ist wichtig, wenn sie etwa ausrutschen oder von der Leiter fallen und sich schwer verletzen. „Der private Arbeitgeber haftet also nicht und muss auch nicht für die Behandlungskosten aufkommen“, sagt Buschfort.
  • Privatpersonen können bis zu 20% ihrer Aufwendungen für die Beschäftigung ihrer Haushaltshilfe, höchstens aber 510 Euro, jährlich gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
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