Verträge digital beenden

Was für die Kündigung per Mail zu beachten ist

Verbrauchertipps 4 min Lesedauer 05.01.2024
Online kündigen

In vielen Fällen können Verbraucherinnen und Verbraucher einen Vertrag per Mail kündigen. Eine Unterschrift oder eine Kündigung in Form eines Briefes auf Papier ist nicht immer nötig.

Wann eine Kündigung per E-Mail zulässig ist

Viele Verträge lassen sich mit wenigen Klicks im Internet abschließen. Lange Zeit war es Pflicht, eine Kündigung grundsätzlich in Schriftform auszusprechen – bis Oktober 2016. Seitdem gilt ein Gesetz, mit dem das Kündigungsrecht zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern vereinfacht wurde. Bei vielen Verträgen ist nun eine Kündigung per Mail zulässig.

Kündigungen und andere Vertragserklärungen – etwa ein Tarifwechsel beim Handyvertrag – können Kundinnen und Kunden per Fax oder Online-Formular abgeben. Darin bringen Verbraucherinnen und Verbraucher die Kündigungsabsicht eindeutig zum Ausdruck. Der Name des Absendenden ist erkennbar. Die sogenannte Schriftform dürfen Anbietende nicht mehr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fordern.

Wann eine Kündigung per Mail nicht möglich ist

Das Gesetz gilt für alle Verträge, die nach dem 1. Oktober 2016 zustande kamen oder an denen Anbietende und Kundschaft einem Neuabschluss ähnliche Änderungen vornahmen – allerdings nicht für notariell beurkundete Verträge, wie sie bei Grundstücksgeschäften üblich sind. „Das ist sinnvoll, schließlich geht es dabei meist um viel Geld“, erklärt Michaela Schröder vom Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Zwar ist die Kündigung per Mail rechtswirksam – das hat aber einen Haken

Die Verbraucherschützerin begrüßt die Gesetzesregelung, die eine Kündigung per Mail ermöglicht. Besonders bei Online-Verträgen gab es vorher einen Medienbruch: Der Vertrag kam einfach zustande, aber Kundinnen und Kunden kamen schwierig wieder heraus. Wenn ein Verbrauchender seinen Anbietenden kontaktierte, führte kein Weg daran vorbei, in umständlicher Papierform Ansprüche geltend zu machen oder das Vertragsverhältnis zu beenden. „Das war eine Zumutung“, sagt Schröder. Keine Frage: Eine Kündigung per Mail ist viel einfacher – und rechtswirksam.

Ihre Kollegin Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg gibt hingegen zu bedenken: Kundinnen und Kunden dürften sich nicht grundsätzlich in Sicherheit wiegen. Die Frist müsse nach wie vor eingehalten und der Erhalt der Kündigung beweisbar sein – und das sei am besten per Einwurf-Einschreiben gewährleistet.

Im Streitfall ist die Beweisbarkeit der Kündigung per Mail entscheidend

Die Beweisbarkeit der Kündigung per Mail sei im Streitfall entscheidend, betont Astrid Auer-Reinsdorff, Fachanwältin für IT-Recht in Berlin. „Die Kundschaft muss die E-Mail im E-Mail-Programm archivieren und nicht etwa als Ausdruck oder PDF, um gegebenenfalls die technischen Details der elektronischen Übersendung nachweisen zu können.“ Es sei sinnvoll, bei Verträgen die Kündigung per Mail früher als nötig zu versenden und eine Bestätigung des Zugangs anzufordern. Sendet der/die Vertragspartner*in eine solche auch automatisierte Bestätigungsmail zu, sollte auch diese elektronisch archiviert werden.

Hier könne ein DeMail-Dienst zum Einsatz kommen, sofern der Empfangende eine solche Mail-Adresse hat. Diese ermöglicht, Einschreiben elektronisch zuzustellen, was den Zugang beweist. Zwar bieten auch Mail-Programme eine automatische Übermittlungsbestätigung sowie das Anfordern einer Lesebestätigung über die Mailoptionen an, allerdings kann der Empfangende diese Aufforderungen serverseitig ausschalten oder ignorieren.

Keine besonderen Zugangserfordernisse bei Kündigung per Mail

Manche Anbietenden stellen bei Verträgen für eine wirksame Kündigung per Mail Bedingungen auf, die die Angabe von Vorgangs- oder Kundennummer, eines bestimmten Betreffs oder Ähnliches fordern. „Solche Klauseln sind unwirksam“, erklärt Auer-Reinsdorff. Es müsse gewährleistet sein, dass die Kündigung dem entsprechenden Vertrag und Kundschaft zuzuordnen ist.

Wenn der Anbietende die Kündigung per Mail nicht akzeptiert

Das Gesetz hilft vor allem in jenen Fällen, in denen der Anbietende zwar nicht bestreitet, dass die Kündigung per Mail eingegangen ist – er diese aber nicht akzeptiert. „Mit diesem Problem haben sich viele Verbraucherinnen und Verbraucher bei uns gemeldet, oft ging es um Online-Partnervermittlungen oder Telefonverträge“, sagt Julia Rehberg. „Der Anbietende meldet sich dann eine Woche später mit der Info, dass die Kündigungsfrist nun verstrichen sei. Dann hat die Kundschaft natürlich keine Möglichkeit mehr, noch einen Brief hinterherzuschicken.“

Übrigens: Unternehmen sind nicht verpflichtet, Bestandskund*innen auf Veränderungen im Kündigungsrecht hinzuweisen. Sie müssen nur Neukund*innen informieren.

Bei Miet- und Arbeitsverträgen ist die Kündigung per Mail nicht möglich – sie bedarf noch immer der Schriftform. „Das ist gut, es schützt den Mieterinnen und Mieter beziehungsweise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unüberlegten Entscheidungen“, sagt Rehberg.

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