Alles zu Patientenverfügung & Co.
Je präziser formuliert, desto besser
Haben Sie eigentlich eine Patientenverfügung? Nein? Dann ist es höchste Zeit, dass Sie sich ein solches Dokument zulegen. Denn es kann von jetzt auf gleich passieren: Ein Unfall oder etwa ein Schlaganfall – und Sie sind womöglich nicht mehr in der Lage zu entscheiden, welche medizinische oder pflegerische Behandlung Sie möchten und welche nicht. Genau dies können Sie in der Patientenverfügung festlegen.
Im Gesetz ist die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person definiert, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1827 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ärztinnen und Ärzte sind an den schriftlich formulierten Patientenwillen gebunden.
Weitere wichtige Vorsorgedokumente sind
- Betreuungsverfügung: Sie kann etwa für Singles ohne Angehörige in Frage kommen. „In der Betreuungsverfügung ist vermerkt, wer für einen entscheiden soll, wenn man es selbst nicht mehr kann, und wer nicht entscheiden soll“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Dietmar Kurze, der auch Vorstand des Vereins VorsorgeAnwalt ist. Liegt ein solches Dokument nicht vor, bestimmt im Zweifelsfall ein Betreuungsgericht, wer persönliche Entscheidungen treffen soll.
- Vorsorgevollmacht: Eine Betreuungsverfügung kann auch im Rahmen einer Vorsorgevollmacht erfolgen. Das ist eine Art Vertrag, in dem Sie als Vollmachtgeber*in festlegen, dass eine andere Person als Bevollmächtigte*r für Sie entscheiden soll – etwa, ob eine Operation erfolgen soll. Diese*r kann beispielsweise auch entscheiden, ob Ihr Haus verkauft oder ein bestimmtes Geldkonto aufgelöst wird.
Wichtig zu wissen: Mit einer Betreuungsverfügung können Sie dem Betreuungsgericht bestimmte Personen als Betreuer*innen vorschlagen. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie selbst Personen Ihrer Wahl – damit verhindern Sie, dass das Gericht für Sie eine*n Betreuer*in bestellt.
Das beinhaltet eine Patientenverfügung
Zurück zur Patientenverfügung. Das Dokument gliedert sich in zwei Teile:
- Teil 1: Dort ist aufgelistet, für welche Situationen die Patientenverfügung gilt. Etwa das letzte Stadium im Sterbeprozess, eine unheilbare Krankheit, Demenz im fortgeschrittenen Stadium oder Wachkoma.
- Teil 2: Dort sind die jeweiligen persönlichen Wünsche genannt. Wären Sie mit einer künstlichen Beatmung oder einer künstlichen Ernährung einverstanden? Sollen im Fall eines Falles Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen werden?
Patientenwillen so präzise wie möglich formulieren
„Formulieren Sie Ihre Wünsche so präzise wie möglich“, rät Rechtsanwalt Kurze. Schildern Sie möglichst auch persönliche Erlebnisse, beispielsweise, aus welchem Grund Sie eine Patientenverfügung erstellen. Oder dass Sie eine bestimmte Behandlung nicht möchten, etwa, weil Sie erlebt haben, dass eine nahe Angehörige darunter sehr gelitten hat.
Vage Formulierungen sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH; Az: XII 61/16) unwirksam. Es reicht aus Sicht der Richter nicht aus, etwa bloß den Wunsch „es sollen keine lebensverlängernden Maßnahmen erfolgen“ aufzuschreiben. „Bei solchen unpräzisen Angaben laufen Sie Gefahr, dass letztendlich doch die Ärzteschaft über die jeweilige Behandlung entscheidet“, so Kurze.
Wichtig zu wissen: Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten, damit Ihre Patientenverfügung hieb- und stichfest ist. Das gilt auch für die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht. Möglich ist dies beispielsweise bei der Deutschen Stiftung für Patientenschutz, bei einer Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe, bei Betreuungsvereinen oder bei spezialisierten Anwälten.
Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht: Was sonst noch wichtig ist
Sie können auch direkt am Tablet oder PC erstellen und dafür die Online-Patientenverfügung der Verbraucherzentralen nutzen. Erklärtexte und Hinweise helfen beim Ausfüllen, mit Ihrer Unterschrift ist das Dokument dann gültig.
Auch Ihre Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht können Sie online erstellen. Alle Ihre Vorsorgedokumente können Sie zudem notariell beurkunden lassen, Sie sollten sie aber zumindest beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer registrieren lassen. „Dort hinterlässt man eine Notiz, dass man ein Vorsorgedokument hat, und gibt an, wo es hinterlegt ist“, so Kurze. Das Betreuungsgericht prüft beim Vorsorgeregister, ob eine Notiz zu Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht besteht.
Weitere Tipps:
- Lassen Sie sich auf dem Dokument bestätigen, dass Sie zum Zeitpunkt der Erstellung Ihrer Patientenverfügung im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte waren.
- Überprüfen Sie Ihre Vorsorgedokumente regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre und aktualisieren Sie sie gegebenenfalls. Falls noch alles aktuell ist: Unterschreiben Sie das Dokument erneut und fügen das jeweilige Datum hinzu.
- Verteilen Sie Kopien etwa Ihrer Patientenverfügung an Angehörige, Bevollmächtigte, Freunde und beispielsweise auch an Ihre Hausarztpraxis oder andere Ärzt*innen.