Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Was Sie bei eBay & Co. beachten müssen
Ob Kinderjeans, Smartphone oder E-Bike: Viele Menschen verkaufen Gebrauchtes gerne auf Plattformen wie eBay, Amazon Marketplace oder Etsy. Doch seit Anfang des Jahres erfährt das Finanzamt aufgrund einer Gesetzesänderung leichter von den Einkünften. Das bedeutet: Selbst wer gelegentlich etwas bei eBay & Co. verdient, könnte ins Visier der Behörde geraten.
Finanzamt kann leichter Gewinnerzielung ermitteln
Seit dem 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Damit setzt der Staat die als „DAC 7“ bezeichnete Richtlinie 2021/514 der Europäischen Union (EU) um. Das Gesetz sieht vor, dass Betreibende digitaler Plattformen den Finanzbehörden Einkünfte melden müssen, die Anbietende dort erzielen. Ziel ist mehr Steuertransparenz: Die Meldepflicht soll es Finanzämtern erleichtern, die Einkünfte von Privatverkäufen besser prüfen zu können. Denn, so heißt es auf bundestag.de, „bestehe Grund zu der Annahme, dass die erzielten Einkünfte vielfach gegenüber den Finanzbehörden gar nicht oder nur unvollständig erklärt würden.“ Oft sei es für Behörden schwer, die Angaben zu verifizieren und unbekannte Steuerfälle zu ermitteln.
PStTG richtet sich an Plattformen wie eBay-Kleinanzeigen
Das neue Gesetz betrifft Plattformen, die es Nutzenden ermöglichen, über das Internet miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Dazu zählen neben eBay-Kleinanzeigen, Booklooker und Mobile.de zum Beispiel Plattformen wie Airbnb, wo private Unterkünfte vermietet werden.
Ausnahme: Alle Plattformen, auf denen nicht direkt ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, wie Jobbörsen und Vermittlungsportale.
Meldepflicht ans Bundeszentralamt für Steuern
Plattformen müssen künftig Transaktionen von Verkaufenden elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Dies ist jedoch erst oberhalb gewisser Grenzen erforderlich: Wenn jemand auf einer Plattform innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe tätigt oder mehr als 2.000 Euro inklusive Versandkosten umsetzt – nach Abzug von Gebühren, Provisionen oder Steuern.
Steuer-Identifikationsnummer und weitere Daten gefragt
Die Plattformen müssen die Informationen erstmals bis spätestens 31.1.2024 an das BZSt für das Kalenderjahr 2023 übermitteln. Dazu zählen bei natürlichen Personen unter anderem
- Name und Anschrift,
- Geburtsdatum,
- Steueridentifikationsnummer und die USt-ID (falls vorhanden),
- Bankverbindung,
- Gesamtbetrag und Zahl der Tätigkeiten je Quartal für den Meldezeitraum sowie
- der Gesamtbetrag der von der Plattform in jedem Quartal des Zeitraums einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern.
Diese Tätigkeiten sind für das Gesetz relevant:
- die Erbringung persönlicher Dienstleistungen,
- der Verkauf von Waren,
- die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen sowie
- die Vermietung und Verpachtung von Verkehrsmitteln.
Das BZSt übermittelt die Daten an die Finanzämter der Verkaufenden. Um auch ausländische Anbietende zu erfassen, sollen die EU-Mitgliedsländer Informationen automatisch austauschen.
Spekulationsfrist und Bagatellgrenze beachten
Künftig ist es der Finanzverwaltung besser als bisher möglich, Transaktionen auf den Plattformen zu verfolgen. Daher wird sie öfter bei Verkaufenden nachhaken. Durch das Gesetz ändert sich aber nichts bei den eigentlichen Grundlagen der Besteuerung. Sobald das Finanzamt den Handel als gewerblich einstuft, müssen die Verkäufe – wie bisher – versteuert werden. Neben der Einkommensteuer können auch Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen. Indizien sind laut Stiftung Warentest zum Beispiel
- die Anzahl der Verkäufe,
- viele Bewertungen,
- aufwendige Angebotsplatzierungen,
- hohe Umsätze und
- der Zeitpunkt des Verkaufs.
Nach Auskunft der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) gilt weiterhin: Wer gebrauchte Artikel des täglichen Lebens anbietet, darf beliebig viele davon steuerfrei verkaufen. Denn es ist davon auszugehen, dass bei diesen keine Gewinnerzielung vorliegt. Wer zum Beispiel einen Fernseher veräußert, erhält kaum den Neupreis. Anders sieht es laut Lohi etwa beim Verkauf von Schmuck, Münzen, Antiquitäten, Kunst und anderen Gegenständen aus, die nicht dem täglichen Gebrauch unterliegen. Hier gilt eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Wer solche Sachen innerhalb eines Jahres weiterveräußert, muss den kompletten Gewinn in der Steuererklärung angeben – allerdings nur, wenn er die Freigrenze von 600 Euro übersteigt.
Verkaufstagebuch verschafft Übersicht
Wie können Betroffene sich gegen einen ungerechtfertigten Verdacht des Finanzamtes wappnen? Der Lohnsteuerhilfeverein empfiehlt, Verkäufe in einer Liste zu dokumentieren, um nachweisen zu können, dass keine Gewinne anfielen – und falls doch, in welcher Höhe. Dazu am besten den Markennamen des Artikels, seinen Neupreis und den Verkaufserlös aufführen. Ein solches Verkaufstagebuch ist aber nicht verpflichtend. Die Stiftung Warentest rät, für mögliche Rückfragen alle Verkaufsbelege aufzubewahren.