Privatinsolvenz: Ihr Weg aus den Schulden
Schulden abbauen, Zukunft sichern
Schulden über Schulden: Wenn die Mahnungen ungebremst ins Haus flattern, sehen viele Verbrauchende nur einen Ausweg: die Privatinsolvenz. Was Sie dazu wissen müssen.
Manchmal kann es schneller gehen als man denkt. Zahlungsschwierigkeiten beim Hauskredit, der Miete oder dem Telefonanschluss. Wenn der Schuldenberg ohne Aussicht auf Besserung wächst, kann es für Privatpersonen einen Ausweg geben: die Privatinsolvenz. In Deutschland haben laut Wirtschaftsauskunftei CRIF 2024 etwa 100.000 Verbrauchende eine Insolvenz angemeldet. Und diese Lösung ist besser als ihr Ruf vermuten lässt.
Wann kann eine Insolvenz sinnvoll sein?
Spätestens wenn Mahnungen ins Haus flattern und irgendwann sogar die Gerichtsvollziehenden vor der Tür stehen, wissen Schuldner: So kann es nicht weitergehen. Die Insolvenz ist hier eine mögliche Lösung. Doch der Schritt in die Privatinsolvenz scheint beängstigend, schließlich ist er mit einigen Hürden verbunden: Das Verfahren kann langwierig sein, zieht einen Schufa-Eintrag mit sich und zwingt zu einem eingeschränkten Konsumverhalten. Doch die Insolvenz bietet Verbrauchenden auch die Möglichkeit, spätestens nach drei Jahren schuldenfrei zu sein und einen Neuanfang zu beginnen. Aber: „Ein Insolvenzverfahren ist nur dann sinnvoll, wenn man die Ursachen der Schuldenproblematik abgestellt oder in den Griff bekommen hat. Ein Insolvenzverfahren zu beantragen bei ungeklärten Unterhaltsverpflichtungen oder aktuellen Miet- und Stromschulden, führt regelmäßig ins Chaos“, erklärt Frank Wiedenhaupt von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung.
Was wird gepfändet – und was nicht?
Dieser Schritt macht vielen Schuldnern besonders Angst: die Pfändung. Doch was darf überhaupt eingezogen werden? „Abzugeben sind in der Regel nur Luxusgegenstände“, erklärt Zerhusen. Alle Sachen, die zur bescheidenen Lebensführung gehören, dürfe die schuldende Person behalten. Der Fernseher wird also nur dann gepfändet, wenn es ein Luxusgerät ist. Und was ist mit dem Auto? „Das Auto ist geschützt, wenn es zur Fortführung des Jobs benötigt wird und kein Luxusfahrzeug ist“, sagt der Verbraucherschützer. Doch es seien nicht nur analoge Vermögenswerte pfändbar, erklärt Wiedenhaupt. Auch digitale Werte, wie Kryptowährungen, können eingezogen werden.
Außerdem wird ein Teil des Einkommens gepfändet. Doch dabei steht der schuldenden Person ein Existenzminimum ihres Einkommens zu. Wie viel das ist, richtet sich nach der Pfändungstabelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Beispielrechnung: Wer monatlich 1.700 Euro netto verdient, muss als Alleinstehende Person rund 145,78 Euroals pfändbaren Betrag abgeben, mit einem Kind sind es rund 0 Euro.
Wichtig: Die schuldende Person braucht ein Pfändungskonto, damit die Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden. Das kann sie bei ihrer Bank beantragen und ihr Girokonto in ein sogenanntes P-Konto umwandeln lassen.
Wird der Schuldner von allen Schulden befreit?
Das Ziel des Insolvenzverfahrens ist, die schuldende Person von allen Schulden zu befreien. Doch es gibt ein paar Ausnahmen, erklärt Zerhusen. Dazu gehören:
- Bußgelder
- Geldstrafen
- vorsätzlich und pflichtwidrig entzogener Unterhalt
- Schulden aus bestimmten Steuerstraftaten
- Schadensersatz aus vorsätzlicher und unerlaubter Handlung (z. B. Schmerzensgeld bei Körperverletzung)
Was das Insolvenzverfahren kostet
Auch wenn die schuldende Person nach der Insolvenz im besten Fall schuldenfrei ist, entstehen während des Verfahrens Kosten:
- Gerichtskosten
- Kosten für Treuhandperson
„Diese sind grundsätzlich von der schuldenden Person zu tragen”, sagt Wiedenhaupt. In einem Verfahren, in dem keine Vermögenswerte eingezogen werden konnten, könne man mit etwa 2.000 Euro rechnen.
So läuft das Verfahren ab
Im Regelfall dauert das Insolvenzverfahren drei Jahre. Das ist eine lange Zeit. Doch die kann unter Umständen auch verkürzt werden: „Schuldende Personen können die Verfahrensdauer auf fünf Jahre reduzieren, wenn sie bis dahin alle Verfahrenskosten beglichen haben“, erklärt Christoph Zerhusen von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Und es geht noch kürzer: Wer darüber hinaus innerhalb von drei Jahren 35% der Gläubigerforderungen begleicht, ist nach drei Jahren schuldenfrei.
Laut Verbraucherzentrale läuft das Verfahren in sechs Schritten ab:
- Versuch der außergerichtlichen Einigung: Lehnt auch nur ein Gläubiger die angebotene Ratenzahlung ab, scheitert diese Einigung und ein Insolvenzantrag muss gestellt werden.
- Beim Insolvenzgericht einen Antrag stellen: Hier muss eine Bescheinigung eingereicht werden, dass es einen Versuch der außergerichtlichen Einigung gab.
- Schuldenbereinigungsverfahren: Falls es das Gericht für sinnvoll hält, unterstützt es die schuldende Person bei einem erneuten Versuch, mit den Gläubigern eine Einigung zu erreichen.
- Insolvenzverfahren: Hier wird die Vermögens- und Schuldensituation festgehalten. Außerdem pfändet ein Insolvenzverwalter so viel Vermögen wie möglich, um dann durch den gewonnenen Ertrag den Gläubigern einen Teil der Schulden zurückzuzahlen.
- Insolvenzplanverfahren: Durch einen Sanierungsplan kann das Insolvenzverfahren verkürzt werden. Beispiel: Die schuldende Person erhält von ihren Eltern ein Darlehen für eine Einigung mit den Gläubigern. Hier kommt das Insolvenzplanverfahren ins Spiel. Mehr Infos zum Verfahren gibt die Verbraucherzentrale NRW.
- Wohlverhaltensphase: In dieser Phase muss die schuldende Person so viel wie möglich zurückzahlen. Ist dieser Schritt geschafft, ist das Ziel erreicht: Die schuldende Person ist von ihrer Restschuld befreit.