Rente 2024: Das ist neu

Was sich beim Altersruhegeld ändert

Familie 4 min Lesedauer 11.01.2024
rente 2024

Das Jahr 2024 hält in Sachen Rente einige Änderungen bereit. Und manche Neuerung dürfte Rentner*innen durchaus gefallen: Zum Beispiel, dass es im kommenden Juli sehr wahrscheinlich deutschlandweit eine Rentenerhöhung geben wird. Das Plus dürfte bei rund 3,5% liegen. Die Steigerung ist vor allem auf die positive Lohnentwicklung zurückzuführen. Ebenfalls eine gute Nachricht ist, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung stabil bleibt – er beträgt weiterhin 18,6%.

Weitere Änderungen in der Rentenversicherung im Überblick

  • Reguläre Altersgrenze liegt nun bei 66 Jahren: Zum 1. Januar 2024 ist die reguläre Altersgrenze auf 66 Jahre gestiegen. Für alle, die nach 1958 das Licht der Welt erblickten, klettert das Eintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter nach oben. 2031 ist dann laut Deutscher Rentenversicherung die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.
  • Altersgrenze für „Rente ab 63“ steigt: Bei der „Rente ab 63“ handelt es sich um eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Hier steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Für diejenigen, die später geboren wurden, steigt das Eintrittsalter bis 2029: Dann wird die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein.

    Gut zu wissen: Sie können die abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen, wenn Sie mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren.
  • Höherer Abschlag bei neuen „Renten für langjährig Versicherte“: Sie sind mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert? Dann haben Sie die Option, ab einem Alter von 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte zu beanspruchen. Allerdings müssen Sie bei dieser Altersrente einen Abschlag hinnehmen – er liegt bei 0,3% je Monat, den eine versicherte Person die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch nimmt. Weil sich das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre erhöht, steigtauch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Altersrente. Alle Versicherten des Jahrgangs 1961, die 2024 das Alter von 63 erreichen, haben ein reguläres Rentenalter von 66 Jahren und 6 Monaten – der Abschlag beläuft sich beim frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 auf 12,6%. Zum Vergleich: Versicherte des Jahrgangs 1960 hatten einen Abschlag von maximal 12,0%.
  • Änderung bei der Rente wegen Erwerbsminderung: Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, kann künftig bis zu sechs Monate lang einer Tätigkeit nachgehen, die den bewilligten Umfang überschreitet. Damit haben Betroffene die Möglichkeit, ihre Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu erproben. Gleichzeitig haben sie in diesem Zeitraum weiter einen unverminderten Anspruch auf die gewährte Rente. „Mit der Regelung kann der Weg vom Bezug einer Erwerbsminderungsrente in eine Beschäftigung erleichtert werden“, sagt Brigitte Groß, Direktorin der Deutschen Rentenversicherung Bund. Dies trage dazu bei, dass Betroffene am Arbeitsleben teilhaben und Erwerbseinkommen erzielen könnten. Zugleich profitiere die Berufswelt von dringend benötigten Fach- und Arbeitskräften.
  • Hinzuverdienstgrenzen: Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind zum 1. Januar 2024 die Hinzuverdienstgrenzen gestiegen. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die jährliche Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei 37.117,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung bei 18.558,75 Euro.
  • Weitere Änderungen bei der Rente wegen Erwerbsminderung: Ab 2024 gibt es eine bessere Absicherung für Menschen mit einer Erwerbsminderung. Wie hoch eine Erwerbsminderungsrente ausfällt, hängt von den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Zusätzlich stellt die Rentenversicherung Betroffene so, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weiterhin gearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente.
  • Höherer Steueranteil für Neurentner*innen: Alle, die 2024 in den Ruhestand gehen, müssen einen höheren Anteil ihrer Rente versteuern. Der steuerpflichtige Rentenanteil ist zum 1. Januar von 83% auf 84% gestiegen. Demnach bleiben 16% der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Die Regelung gilt wohlbemerkt nicht für Bestandsrenten. Die Ampelkoalition plant eine Steuerentlastung, das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Demnach soll die Anhebung des steuerpflichtigen Anteils langsamer erfolgen, und zwar nur noch in 0,5%-Schritten.
  • Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung: Von 96,72 Euro auf 100,07 Euro – auf diesen Betrag ist der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2024 gestiegen. Der Höchstbetrag klettert von 1.357,80 auf 1.404,30 Euro im Monat. Nicht in die freiwillige Versicherung einzahlen können Frauen und Männer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.

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