Rentenversicherung: Arbeiten im Ausland

So zählt der Auslandsjob zur Rente

Finanzwissen 5 min Lesedauer 22.10.2024

Ob für ein paar Monate nach Südspanien oder auf unbestimmte Zeit in die USA: Im Ausland zu arbeiten ist für viele Deutsche eine verlockende Vorstellung. Gerade in den tristen Wintermonaten klingt ein Job in der Sonne nach der besseren Alternative. Innerhalb der EU ist dieses Konzept bereits beliebt: Insgesamt 7,3 Millionen EU-Bürger und Bürgerinnen über 15 Jahren arbeiteten im Jahr 2023 in einem anderen EU-Land ohne die dortige Staatsbürgerschaft zu besitzen, erklärt das Statistische Bundesamt. Was viele Berufstätige nicht wissen: Die Arbeit im Ausland kann später für die Rente relevant sein. Doch dabei gibt es einiges zu beachten. Ein Überblick.

Auslandsaufenthalt kann zur Mindestversicherungszeit zählen

Wer in Deutschland Rente erhalten will, muss unter anderem auf eine bestimmte Mindestversicherungszeit kommen. Für langjährig Versicherte sind es 35 Jahre. Die gute Nachricht: Die Arbeitszeit im Ausland kann auch dazu zählen, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund. Wichtig für die Rechnung ist jedoch, in welchem Land man gearbeitet hat. Innerhalb der EU sowie

  • in Liechtenstein
  • in der Schweiz
  • in Norwegen
  • in Island

ist das in der Regel kein Problem, denn hier gilt das Europarecht.

Besondere Regelungen gibt es für das Arbeiten im Vereinigten Königreich

Außerdem hat Deutschland mit vielen weiteren Staaten ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, zum Beispiel mit Australien, Israel, Kanada und den USA. Auch dort können die Versicherungszeiten im Ausland bei der Mindestversicherungszeit in Deutschland berücksichtigt werden. Eine Liste mit allen Staaten, mit denen ein solches Abkommen besteht, gibt es auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Mehr Rente nach Auslandsaufenthalt?

Wer innerhalb der EU, in Liechtenstein, der Schweiz, Norwegen oder Island arbeitet, profitiert von einem weiteren Vorteil: Dort kann die Zeit im Ausland auch bei der Berechnung der Rentenhöhe einbezogen werden, erklärt Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund. „Das kann sich positiv auf die Höhe der deutschen Rente auswirken.“

Anders sieht das bei einem Aufenthalt im vertragslosen Ausland aus. Diese Zeit könne laut Rentenexpertin in Deutschland weder bei der Prüfung des Rentenanspruchs noch bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Rentenzahlungen aus mehreren Ländern möglich

Manche Beschäftigten arbeiten im Laufe ihrer Karriere nicht nur in einem anderen Land, sondern gleich in mehreren. Eine Gesamtrente gibt es in solchen Fällen nicht. Denn: Jedes Land zahlt seine Rente selbst aus. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin. Wer in verschiedenen Ländern gearbeitet hat, kann also unter Umständen Rentenzahlungen aus mehreren Staaten erhalten – und das zur gleichen Zeit.

  • Aber Achtung: Die Voraussetzungen dafür sind von Land zu Land unterschiedlich. Es könne laut Deutscher Rentenversicherung Bund vorkommen, dass in einem Staat bereits ein Rentenanspruch besteht – während man in einem anderen Staat noch warten muss, weil die Altersgrenze dort höher ist. Deshalb gilt: Immer rechtzeitig informieren!

Ausnahmefall: Entsendung ins Ausland

Normalerweise sind Berufstätige laut Deutscher Rentenversicherung Bund in dem Land versichert, in dem sie arbeiten. Etwas andere Regeln gelten jedoch, wenn sie nur vorübergehend in ein EU-Mitgliedsland oder in ein Land mit Sozialversicherungsabkommen entsendet werden. „Wenn ein Auftraggeber Sie beispielsweise ein Jahr nach Frankreich schickt, um dort für ihn zu arbeiten, sind Sie weiterhin in Deutschland rentenversicherungspflichtig und müssen im Ausland keine Beiträge zahlen“, erläutert Pottin.

Wichtig: Das gilt nur für zeitlich befristete Entsendungen. Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten darf der Auslandseinsatz nicht länger als 24 Monate betragen. Die maximale Entsendungsdauer in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen ist je nach Land unterschiedlich. In den USA beispielsweise beträgt sie 60 Monate, in Australien 48 Monate.

Was gilt bei Selbstständigkeit im Ausland?

Nicht nur Angestellte können sich die Zeit im Ausland anrechnen lassen. „Auch Selbstständige können je nach geltenden Bestimmungen des Tätigkeitsstaats ausländische Versicherungszeiten zurücklegen, die bei zukünftigen Rentenansprüchen zu berücksichtigen sind“, sagt Pottin. Wichtig sei, dass auch Selbstbeständige einen Nachweis über die Arbeit im Ausland vorlegen können.

Rentenanspruch prüfen: Diese Belege benötigen Sie

Um später von der Arbeitszeit im Ausland profitieren zu können, ist es wichtig, entsprechende Nachweise zu sammeln. Dazu zählen laut Pottin Arbeitsbescheinigungen oder ein vom ausländischen Versicherungsträger ausgestellten Versicherungsverlauf. Bestimmte Fristen zur Einreichung dieser Dokumente gebe es nicht. Aber: „Bei manchen Ländern dauert der Prüfvorgang erfahrungsgemäß etwas länger“, warnt Pottin. Wer im Ausland gearbeitet hat, solle das deshalb der Rentenversicherung rechtzeitig mitteilen.

Rentenansprüche geltend machen: So geht’s

Doch wie kann ich meine Rentenansprüche im Ausland geltend machen? „Stellen Sie Ihren Rentenantrag in dem Land, in dem Sie wohnen. Oft reicht ein einziger Antrag für alle Renten im In- und Ausland”, schreibt die Deutsche Rentenversicherung Bund. „Haben Sie im Wohnstaat keine Versicherungszeiten oder wohnen Sie außerhalb der Mitgliedstaaten der EU, stellen Sie den Antrag direkt in dem Staat, in dem Sie zuletzt versichert waren“, fügt Pottin hinzu.

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