So gelingt der Renteneinstieg

Was Sie über vorgezogene Altersrente und Altersteilzeit wissen müssen

Familie 5 min Lesedauer 03.03.2023
Renteneinstieg

Raus aus dem Joballtag, rein in den Ruhestand: Manch einer kann es kaum erwarten, bis es soweit ist. Doch ab wann ist das überhaupt der Fall? Bis zum Jahr 2012 lag das Eintrittsalter für die Regelaltersrente bei 65 Jahren, seitdem steigt es schrittweise auf 67 Jahre.

Tipp: Wann ist eigentlich Ihr Rentenbeginn? Geben Sie in diesen Rechner der Deutschen Rentenversicherung Ihr Geburtsdatum ein – und schon haben Sie das Ergebnis vorliegen.

Nicht alle müssen bis zum regulären Termin warten

Wer lange genug in die Rentenkasse eingezahlt hat, kann früher in den Ruhestand starten und muss nicht bis zum regulären Eintrittsalter arbeiten:

  • Abschlagsfreie Rente: Diese Variante richtet sich an besonders langjährige Versicherte. Das sind Personen, die mindestens 45 Jahre eingezahlt haben. Das Renteneintrittsalter wird hier schrittweise von 63 auf 65 angehoben.
  • Für langjährig Versicherte: Diese Option gilt für Versicherte, die mindestens 35 Versicherungsjahre zurückgelegt haben. Ein Renteneintritt ist mit 63 möglich, allerdings mit Abschlägen. Für jeden früheren Monat beträgt der Abschlag 0,3 %.

Ein Beispiel: Eine Arbeitnehmerin will zwei Jahre vor der für sie geltenden Regelaltersgrenze aufhören zu arbeiten. Bei einer Rente von 1.000 Euro brutto würde sich ihre Monatsrente um 7,2 % beziehungsweise um 72 Euro reduzieren. Durch Sonderzahlungen lässt sich dies jedoch nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund ganz oder teilweise ausgleichen. Zahlungen sind ab dem 50. Lebensjahr möglich. Sie können als Einmalzahlung oder als Teilzahlungen geleistet werden. Wer sich für dieses Modell interessiert, kann sich etwa hier beraten lassen

Auch Altersteilzeit ist eine Option

Wer lieber schrittweise aus dem Erwerbsleben ausscheiden möchte, für den bietet sich womöglich Altersteilzeit an. Bei diesem Modell reduzieren die Beschäftigten ihre Arbeitszeit um die Hälfte und kehren so nach und nach der Berufswelt den Rücken zu.

Was zunächst für viele sehr attraktiv klingt, kann jedoch auch Nachteile haben. Altersteilzeit ist längst nicht für jeden eine vernünftige Option, wie der Gütersloher Fachanwalt für Arbeitsrecht, Johannes Schipp, sagt: „Jeder, der sich für das Modell interessiert, sollte erst einmal ausloten, ob er oder sie sich das überhaupt finanziell leisten kann, auch mit Blick auf die spätere Rente.“ Denn wer nach diesem Modell arbeitet, verdient weniger Geld und zahlt entsprechend weniger in die Rentenkasse ein. Interessierte sollten einen Berater kontaktieren und sich ausrechnen lassen, ob dies für sie wirklich eine Option ist.

Wann Altersteilzeit überhaupt möglich ist

Für Altersteilzeit müssen wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der oder die Beschäftigte muss mindestens 55 Jahre alt sein.
  • In den letzten fünf Jahren vor Beginn muss er oder sie mindestens drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Außerdem ist grünes Licht des Arbeitgebers notwendig. „Einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit haben Beschäftigte nicht“, sagt Schipp, der Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ist. Nicht selten sind in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen solche Ansprüche verankert. Der Arbeitgeber kann auch auf freiwilliger Basis Ja zu einem früheren Ausstieg von Beschäftigten sagen, falls weder Vereinbarungen noch vertragliche Regeln zu Altersteilzeit vorliegen.

So funktioniert Altersteilzeit

Der Arbeitgeber stockt das laufende Entgelt des oder der Beschäftigten auf. Das bedeutet: Er gibt mindestens 20 % – und manchmal auch mehr – des Teilzeitentgelts eines oder einer Beschäftigten dazu.

Voraussetzung für die Vereinbarung der Altersteilzeit ist nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums, dass die bisherige wöchentliche Arbeitszeit halbiert wird (§ 2 Absatz 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz). Dementsprechend reduziert sich das bisherige Entgelt während der Altersteilzeit ebenfalls um die Hälfte, also zum Beispiel von einem bisherigen Vollzeitentgelt von 3.000 Euro auf ein Altersteilzeitentgelt von 1.500 Euro monatlich.

Als Berechnungsgrundlage für den nach dem Altersteilzeitgesetz vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungsbetrag von 20 % gilt das Altersteilzeitentgelt. In dem genannten Beispiel würde der Aufstockungsbetrag daher 300 Euro monatlich betragen.

Gut zu wissen: Die 20-prozentige Zulage des Arbeitgebers ist für Beschäftigte sozialversicherungs- und steuerfrei. Das Finanzamt berücksichtigt sie allerdings bei der Steuererklärung. „Das kann womöglich einen höheren Steuersatz zur Folge haben“, so Schipp.

Gleichmäßige Reduzierung und Blockmodell

Für Altersteilzeit kommen zwei Varianten infrage. Zum einen gibt es die „gleichmäßige Reduzierung“: Dabei halbiert der oder die Beschäftigte über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit seine Arbeitszeit. Zum anderen ist ein Blockmodell möglich: Der oder die Beschäftigte ist in der ersten Hälfte der Altersteilzeit wie zuvor tätig - und in der zweiten Hälfte von der Arbeit freigestellt.

Den Verdienst des oder der Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber zu 50 % in der Arbeits- und zu 50 % in der Freistellungsphase aus. Hinzu kommen in beiden Phasen die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers. Das Geld für die Freistellungsphase landet auf einem Wertguthaben des Arbeitsnehmers. Das dort angesparte Geld braucht der oder die Beschäftigte dann Monat für Monat auf.

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