Welche Rechte gelten bei Resturlaub?
Das sollten Sie beachten
Nicht selten stehen zwei Dinge zum Jahresende gefühlt ganz plötzlich vor der Tür: Die Feiertage und die Feststellung, dass noch Urlaubstage übrig sind. Wer letztere einfach mit ins neue Jahr nehmen möchte, könnte Probleme bekommen. Denn: Einen Anspruch darauf gibt es nur in Ausnahmefällen.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. So legt es das Bundesurlaubsgesetz nach Paragraf 7, Abs. 3, fest. Bleibt Resturlaub, darf dieser nur in bestimmten Fällen mit ins nächste Jahr genommen werden – ansonsten droht ein Urlaubsverfall.
Urlaubsanspruch: Bis wann muss ich Resturlaub nehmen?
„Wenn der Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden kann, wird er automatisch ins Folgejahr übertragen und verfällt erst zum 31. März“, erklärt Dr. Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln.
Betriebliche Gründe können sein:
- Personalengpässe
- Auftragsspitzen (Termin- oder saisongebundene Aufträge).
Persönliche Gründe können sein:
- Arbeitsunfähigkeit, z.B. durch Krankheit
- Pflege von Angehörigen.
„Weitergehende Übertragungsmöglichkeiten können im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart werden“, sagt Oberthür.
Arbeitgebende müssen an den Urlaubsverfall erinnern
Trifft keiner dieser Sonderfälle zu, gibt es nur eine Möglichkeit, Resturlaub mit ins jeweils kommende Jahr zu nehmen: Wenn der Betrieb es versäumt, an nicht genutzte Urlaubstage zu erinnern. „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf den Urlaubsverfall von Resturlaub hinzuweisen. Kommt er dem nicht nach, werden die übrigen Tage zeitlich unbegrenzt ins Folgejahr übertragen“, erläutert Fachanwältin Nathalie Oberthür.
Anspruch von Resturlaub bei Arbeitgeberwechsel
Viele Arbeitnehmende wechseln den Job im laufenden Kalenderjahr – aber was passiert mit dem Resturlaub? Angestellte haben grundsätzlich einen Anspruch auf die verbleibenden freien Tage im neuen Job. Sie müssen dann allerdings nachweisen, wie viele Urlaubstage beim alten Betrieb bereits genommen wurden, damit nicht doppelt Urlaub kassiert wird. In der Regel wird der Resturlaub im alten Job verbraucht. „Wenn der Urlaub vor dem Ausscheiden nicht genommen wird, ist er ansonsten vom Arbeitgeber abzugelten“, sagt Nathalie Oberthür.
- Wichtig: Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen jedem Angestellten in Deutschland 24 Urlaubstage im Jahr zu. „Und bei Ausscheiden bis zum 30.06 wird der Urlaub anteilig gewährt, bei späterem Ausscheiden voll“, ergänzt Oberthür.
Urlaubstage 2025: So nutzen Sie die Brückentage optimal aus
Mit dem Jahresende geht es oftmals in die Urlaubsplanung für das nächste Jahr. Wer Brückentage clever legt, spart Urlaubstage für 2025 ein. Ein Beispiel:
- Karfreitag fällt 2025 auf den 18. April, Ostermontag auf den 21. April. Wer vier Tage Urlaub nimmt, kann so zehn Tage (vom 18. bis zum 27. April) freibekommen.
- Wer acht Urlaubstage einsetzt und vom 14. April bis zum 25. April Urlaub einreicht, kann sogar 16 freie Tage rausschlagen.
Prof. Dirk Windemuth, Leiter des Instituts für Arbeit und Gesundheit der DGUV (IAG), rät – wenn möglich – zu einer längeren Erholungsphase. „Zwei Wochen Urlaub am Stück pro Jahr sollten es mindestens sein, drei Wochen wären toll.“ So halte der Erholungseffekt länger an. Zudem brauche der Kopf etwa zwei Wochen, um wirklich abschalten zu können.
Urlaub zu Hause? Besser nicht!
Manchmal reiche es aber auch schon, für ein Wochenende rauszukommen. In jedem Fall empfiehlt Windemuth zu verreisen und die freien Tage nicht zu Hause zu verbringen, sofern das möglich ist. „So kann man den Alltag wirklich vergessen.“ Ein Kurztrip bietet sich beispielsweise am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) an. Der fällt auf einen Freitag. Mit einem freien Montag ergibt das also vier Urlaubstage.
Übrigens: Windemuth befürwortet, Resturlaub aufzusparen und nicht gleich alle Tage zu verplanen. „Das gibt Menschen das Gefühl, Kontrolle zu haben und das beruhigt.“ Dann gilt es nur, nicht zu vergessen, den Resturlaub am Jahresende zu nehmen.