Selbstgemachtes ohne Gewerbe verkaufen

Etsy, Amazon, Kleinanzeigen und Co.

Arbeit-Recht 5 min Lesedauer 13.08.2023
Selbstgemachtes verkaufen ohne Gewerbe

Von Gestricktem und Malereien über Pflanzenableger und, Möbel bis hin zu Schmuck: Selbstgemachtes online zu verkaufen liegt im Trend. Aber wie viel ist erlaubt und wann müssen DIY-Verkäufer*innen ein Gewerbe anmelden? Ein Überblick.

Selbstgemachtes verkaufen ohne Gewerbe: Wo liegt die Grenze?

Ob auf Etsy, Kleinanzeigen oder Amazon: Der Handel von Handgemachtem boomt. Laut Statista ist der Markt von aktiven Verkäufern auf Etsy in den vergangenen zehn Jahren von rund einer Million auf sieben Millionen gestiegen. Wer sich entschließt, handgefertigte Produkte online zu verkaufen, muss bei seiner Geschäftstüchtigkeit aber aufpassen: „Es gibt zwar keine konkrete Betragsgrenze“, erklärt Mia Sanner, Buchhaltungsexpertin bei Lexware. Relevant sei die sogenannte Gewinnerzielungsabsicht. „Grundsätzlich gilt, dass Personen, die eine Tätigkeit mit dem Ziel der Gewinnerzielung dauerhaft, eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung ausüben, verpflichtet sind, ein Gewerbe anzumelden.“ Diese Vorschrift ist in der deutschen Gewerbeordnung unter Paragraf 14 festgehalten.

Kein Gewerbe: Freibetrag und Ausnahmen

Kein Gewerbe anmelden muss, wer mit einer Tätigkeit oder einem Produkt keinen oder nur sehr wenig Gewinn macht. Das fällt dann unter den Begriff der Liebhaberei. „Dabei können Einkünfte bis 410 Euro steuerfrei erzielt werden“, sagt Sanner.

Eine weitere Ausnahme bildet die Freiberuflichkeit. „Verkauft zum Beispiel eine Künstlerin oder ein Künstler Malereien online, besteht keine Pflicht für ein Gewerbe.“ Lexware-Buchhaltungsexpertin Sanner rät dazu, bei Unsicherheit beim zuständigen Finanzamt nachzufragen.

Handgefertigtes verkaufen: Wann besteht eine Steuerpflicht?

Besteht die Pflicht, ein Gewerbe anzumelden, sollte das vor dem Verkauf der Produkte oder der Eröffnung eines eigenen Onlineshops erledigt werden. Die Daten werden an das örtliche Finanzamt weitergegeben, gefolgt von einer steuerlichen Anmeldung. „Hier geht es dann auch um die Gewinnermittlungsart und die umsatzsteuerliche Einordnung“, sagt Sanner. Bei geringem Geschäftsumfang sei eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausreichend.

Grundsätzlich gilt: Wer ein Gewerbe anmelden muss, ist auch verpflichtet Steuern zu zahlen. „Es muss allerdings genau geschaut werden, was verkauft wird und wie hoch der Gewinn ist“, sagt Daniela Karbe-Geßler, Steuerabteilungsleiterin beim Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. „Die anfallenden Kosten können dann gegengerechnet werden. Es gilt der steuerliche Grundfreibetrag von jährlich 10.908 Euro. Liegt der erzielte Gewinn darunter, fallen keine Steuern an.“

Ein Beispiel: Erzielt ein*e Arbeitnehmer*in neben dem Hauptberuf noch zusätzliche Einkünfte als Nebengewerbe von mehr als 410 Euro und überschreitet den Grundfreibetrag, müssen eine Einkommensteuererklärung abgegeben und weitere Einkünfte erklärt werden. „Diese werden dann, zusätzlich zum bereits versteuerten Arbeitslohn, versteuert“, erklärt Karbe-Geßler.

Das müssen Kleinunternehmer beachten

Kleinunternehmer*innen können „sowohl Gewerbetreibende als auch Selbstständige und Freiberufler sein, ebenso in der Land– und Forstwirtschaft tätig sein“, heißt es auf der Website der Gründerplattform des Bundeswirtschaftsministeriums und der KFW. Als Kleinunternehmer*in gilt, wer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro verdient hat und wessen Einnahmen im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden. Vorteil: Es besteht keine Pflicht zur Erhebung einer Umsatzsteuer.

Handgemachtes verkaufen: Neues Gesetz bei Etsy und Co.

Egal, ob das gebrauchte Kinderbett aus dem Keller den Besitzer wechseln soll oder DIY-Produkte angeboten werden: Seit Januar 2023 gilt das „Plattformen-Steuertransparenzgesetz“ für alle Verkäufer*innen. Das bedeutet: Online-Plattformen wie Etsy, Kleinanzeigen und Amazon sind dazu verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Verkaufsüberschreitungen zu melden. „Hier gilt eine Grenze von 30 Verkäufen im Jahr bzw. 2.000 Euro Erlös im Jahr“, erläutert Mia Sanner von Lexware. „Achtung: Erlös ist nicht gleich Gewinn, sondern das, was der Verkäufer an Geld erhalten hat.“ Das BZSt leitet die Daten an die jeweilige Landesfinanzbehörde weiter, die das zuständige Finanzamt informiert.

Das bedeutet das neue Gesetz für Verkäufer*innen:

  • Amazon, Etsy, Ebay: Eine Befreiung von der Meldepflicht gilt für die Plattformen nur, wenn die Grenze von 30 Verkäufen sowie 2.000 Euro Erlös im Jahr nicht überschritten wird. Laut dem Portal Finanztip gilt das pro Plattform.
  • Kleinanzeigen: Hier greift das Gesetz nur, wenn Zahlungen über die Plattform („Sicher bezahlen“) abgewickelt und nicht per Abholung und Barzahlung getätigt werden.

Fazit: Wer Selbstgemachtes ohne Gewerbe anbieten möchte, sollte Erlöse und Verkaufszahlen im Blick haben, um Steuernachzahlungen und Bußgelder zu vermeiden. Im Zweifel lieber einmal mehr beim Finanzamt nachfragen, ob ein Gewerbe angemeldet werden muss.

Hinweis: Eine Steuerpflicht kann auch entstehen, wenn zu keinem Zeitpunkt ein Gewerbe angemeldet ist. Es handelt sich hierbei um allgemeine Tipps, die eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen können. Haben Sie dazu Fragen? Dann wenden Sie sich einfach an Ihre Steuerberatung, Ihr Gewerbeamt oder Ihr zuständiges Finanzamt.

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